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Kapitalerhöhung wirksam?

 
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Der Internationale
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 881
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 24.06.06, 02:23    Titel: Kapitalerhöhung wirksam? Antworten mit Zitat

Angenommen ein GmbH Girokonto befindet sich mit 200.000 Euro im Minus.

Nun beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung um 100.000 und überweisen das Geld aufs Girokonto der Gesellschaft.

Der Sollsaldo reduziert sich damit von 200.000 auf 100.000.

Wirksame Kapitalerhöhung oder nicht?
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 24.06.06, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kapitalerhöhung ist wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (sog. konstitutive Eintragung). Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Satzungsänderung, mit allen weiteren Voraussetzungen wie: notarielle Beurkundung, 3/4-Mehrheit, Notarbescheinigung, ... (§§ 53 ff GmbHG).

Es sollten sich vielleicht eher Gedanken um einen Insolvenzantrag als um eine Kapitalerhöhung gemacht werden.
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In a world of compromise some don´t.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 24.06.06, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die eigentliche Frage dürfte sein, ob die Einzahlung tatsächlich zur freien Verfügung des Geschäftsführers gelangt ist. Und damit wirksam geleistet wurde. Bei einer Einzahlung auf ein negatives Bankkonto der Gesellschaft kommt es darauf an, ob ein entsprechender Rahmenkredit vereinbart war und sich der Minussaldo innerhalb dieses Kreditrahmens bewegt hat. Nur dann kann der GF über die Einzahlung frei verfügen. War die Überziehung nur geduldet, oder der Kontokorrentkredit schon gekündigt, dann erfolgte die Einzahlung nicht zur freien Verfügung des GF und war somit auch nicht wirksam geleistet. Sowas soll man aber nicht machen...
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Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Der Internationale
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 881
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Frage blöd gestellt und doch perfekt beantwortet!

Merci!
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tolledeu
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Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 737
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Die Kapitalerhöhung ist wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (sog. konstitutive Eintragung). Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Satzungsänderung, mit allen weiteren Voraussetzungen wie: notarielle Beurkundung, 3/4-Mehrheit, Notarbescheinigung, ... (§§ 53 ff GmbHG).

Es sollten sich vielleicht eher Gedanken um einen Insolvenzantrag als um eine Kapitalerhöhung gemacht werden.


Hallo,

was passiert aber wenn es nicht zur Eintragung kommt? M.E. ist die Eintragung doch nur deklaratorisch. Wenn ich einen Gesellschafterbeschluss habe und den Beschluss auch tatsächlich umsetze müsst ich das erhöhte Stammkapital doch auch bilanzieren, egal ob eingetragen oder nicht. Oder liege ich da falsch?

Gruß T.D.
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Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Die Eintragung ist nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig konstitutiv.

Bilanzierung und Eintragung sind zwei Paar Schuhe, das Eine hat mit dem Anderen nix zu tun. Es ist ja auch z.B. die Aufnahme von Fremdkapital zu bilanzieren aber auf keinen Fall im HR eintragungsfähig.
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