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Die Kapitalerhöhung ist wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (sog. konstitutive Eintragung). Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Satzungsänderung, mit allen weiteren Voraussetzungen wie: notarielle Beurkundung, 3/4-Mehrheit, Notarbescheinigung, ... (§§ 53 ff GmbHG).
Es sollten sich vielleicht eher Gedanken um einen Insolvenzantrag als um eine Kapitalerhöhung gemacht werden. _________________ In a world of compromise some don´t.
Die eigentliche Frage dürfte sein, ob die Einzahlung tatsächlich zur freien Verfügung des Geschäftsführers gelangt ist. Und damit wirksam geleistet wurde. Bei einer Einzahlung auf ein negatives Bankkonto der Gesellschaft kommt es darauf an, ob ein entsprechender Rahmenkredit vereinbart war und sich der Minussaldo innerhalb dieses Kreditrahmens bewegt hat. Nur dann kann der GF über die Einzahlung frei verfügen. War die Überziehung nur geduldet, oder der Kontokorrentkredit schon gekündigt, dann erfolgte die Einzahlung nicht zur freien Verfügung des GF und war somit auch nicht wirksam geleistet. Sowas soll man aber nicht machen... _________________ Gruß
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.07.06, 14:47 Titel:
Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Die Kapitalerhöhung ist wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (sog. konstitutive Eintragung). Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Satzungsänderung, mit allen weiteren Voraussetzungen wie: notarielle Beurkundung, 3/4-Mehrheit, Notarbescheinigung, ... (§§ 53 ff GmbHG).
Es sollten sich vielleicht eher Gedanken um einen Insolvenzantrag als um eine Kapitalerhöhung gemacht werden.
Hallo,
was passiert aber wenn es nicht zur Eintragung kommt? M.E. ist die Eintragung doch nur deklaratorisch. Wenn ich einen Gesellschafterbeschluss habe und den Beschluss auch tatsächlich umsetze müsst ich das erhöhte Stammkapital doch auch bilanzieren, egal ob eingetragen oder nicht. Oder liege ich da falsch?
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Die Eintragung ist nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig konstitutiv.
Bilanzierung und Eintragung sind zwei Paar Schuhe, das Eine hat mit dem Anderen nix zu tun. Es ist ja auch z.B. die Aufnahme von Fremdkapital zu bilanzieren aber auf keinen Fall im HR eintragungsfähig. _________________ In a world of compromise some don´t.
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