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Kfz in Sammelgarage von Handwerkern beschädigt - wer zahlt?

 
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Dr.What
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 18:40    Titel: Kfz in Sammelgarage von Handwerkern beschädigt - wer zahlt? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:

Ein Bürger hat in einer abschließbaren Tiefgarage zwei nebeneinander liegende Stellplätze angemietet. Auf diesen Stellplätzen stehen seine beiden Autos, zwischen beiden Autos sein Motorroller. Auto I ist abgemeldet, Roller und Auto II sind angemeldet. Vor dem Stellplatz auf dem Auto I steht ist oben an der Wand ein Klimagerät, für die darüberliegenden Gebäudeteile, montiert.

Den Spuren nach, haben Monteure zur Wartung des Gerätes den Roller mit eingerastetem Lenkradschloß zur Seite 'gewuchtet' um besser vor Auto I und an das Gerät zu kommen. Der Roller ist dabei, oder als später gegen den Roller gestoßen wurde, umgestürzt und hat dem Kotflügel von Auto I (der schon verkauft ist und nur noch vier Wochen bis zur Abholung des Käufers auf diesem Platz steht) Kratzer und Beulen verpaßt. Auch der Roller wurde hierbei beschädigt.

Der Vermieter ist wenig kooperativ und kann (oder will!?) nicht sagen welche Firma dort tätig gewesen ist.

Meine Frage, wenn der eigentliche Verursacher nicht zu ermitteln ist, wäre so ein Schaden auch ein Fall für die Gebäudehaftpflicht?

Bin für jede Anregung, zur möglichen Lösung / Begleichung dieses Schadens dankbar. Smilie

Gruß
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verschiebe das mal ins Versicherungsrecht.

Und ansonsten: die Gebäudehaftpflicht kann der Geschädigte wohl vergessen. Ich würde bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten (müßte ansich längst geschehen sein), die sollten dann auch den Vermieter befragen - und der wird dann sicherlich deutlich kooperativer werden. Winken
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

wer da unten gearbeitet hat kann der mieter/teileigentümer spätestens durch die nebenkostenabrechnung (einblick in die rechnungsunterlagen) erfahren - auch wenn das in diesem fall sicher zu spät wäre.

wenn der verwalter/vermieter/eigentümer sich so unkooperativ zeigt mal die nachbarn fragen, vielleicht hat ja jemand was gesehen oder sich gemerkt wer da war (monteurfahrzeug, farbe, typ, aufschrift etc.)
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Dr.What
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

Habe in der Garage schon mit Zetteln mit der Bitte um Hinweise zugepflastert. Leider bis jetzt vergeblich.

Ich werde den Eigentümer morgen noch mal zur Rede stellen, wenn wieder nichts dabei rum kommt erstatte ich Anzeige.

Aber danke schon mal für die Postings.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Der Geschädigte hat einen direkten Schadenersatzanspruch gegen den Gebäudeeigentümer. Rechtsgrundlage ist § 831 BGB:

BGB § 831 hat folgendes geschrieben::

Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) (...)


Der Handwerker ist Verrichtungsgehilfe des Gebäudeeigentümers; somit haftet der Gebäudeeigentümer für Schäden, die der Handwrker einem anderen zufügt.

Der Gebäudeeigentümer könnte allerdings versuchen, sich von der Haftung freizustellen, indem er beweist, er habe den Handwerker sorgfältig ausgewählt. Diesen Beweis kann er natürlich nur führen, indem er den Handwerker benennt.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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