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Verfasst am: 26.06.06, 13:38 Titel: Kasko: Frage nach Höhe der Versicherungszahlung
Hallo:
Noch eine Frage zur Vollkasko, die sich aus dem Vorfall im anderen Thread ergibt, aber anders gelagert ist.
Ich dachte immer, dass die Versicherung nur max. den Zeitwert des Kraftfahrzeugs ersetzt, auch wenn die Reparatur teurer kommt als der Zeitwert des Autos.
Nun sagte mir mein Vater, er habe kürzlich über ein Urteil gelesen, dass die Versicherung verpflichtet, die volle Höhe der Reparatur auch über den Zeitwert hinaus zu bezahlen und gleichzeitig nicht darauf bestehen kann, dass die Reparatur tatsächlich ausgeführt wird, weil der Besitzer mit seinem Auto machen kann, was er will.
Finde aber online keine Hinweis auf ein solches Urteil. Kennt es jemand?
Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte sein altvertrautes Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten einschließlich Minderwert den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen. Erst wenn diese Toleranzgrenze bei Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten überschritten wird, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, und erst dann liegt infolgedessen wirtschaftlicher Totalschaden vor. In einem solchen Fall kann der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur den Toleranzzuschlag von 30 % freilich nicht für sich in Anspruch nehmen, denn die von vornherein erkennbare Überschreitung der Toleranzgrenze ließ die Reparatur von Anfang an als unwirtschaftlich und damit als unvernünftig erscheinen.
Halten sich bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in dem Toleranzbereich, so kann der Geschädigte grundsätzlich auf Gutachtenbasis abrechnen. Er braucht die Reparaturkosten nicht anhand von Rechnungen nachzuweisen, was im Falle einer Eigenreparatur von besonderer Bedeutung ist.
Bei der Schadenregulierung spielt auch der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges eine erhebliche Rolle.
Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur und beschafft er sich einen Ersatzwagen, muß er sich auf die Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich den Restwert des Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.
Außer Ansatz bleibt der Restwert lediglich bei der Ermittlung der Opfergrenze von 130 % im Falle tatsächlich durchgeführter Reparatur. Bei fiktiver Reparatur sind hingegen die Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich um den Verkaufserlös zu kürzen.
Etwas anderes gilt nur bei der Kaskoversicherung. Nach einer kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH muß sich der Versicherungsnehmer den Restwert seines beschädigten Fahrzeuges auf die Ersatzleistung des Kaskoversicherers auch dann nicht anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert.
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