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Verfasst am: 20.06.06, 09:34 Titel: girokonto auf guthabenbasis überzogen und dann gekündigt wer
mein girokonto was auf guthabenbasis geführt wurde ist mit 350 euro im minus gekündigt worden, darf es nicht erst gekündigt werden wenn es ausgeglichen ist ?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.06.06, 09:46 Titel:
Welcher Schaden?
Kündigung bedeutet, daß die Bank das Konto abwickelt. Die Überziehung verlangt sie natürlich von Dir zurück. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hi,
und wie konnte es passieren, dass das Konto ins Minus gerutscht ist, obwohl ja auch die Bank wusste, dass es auf Guthabenbasis läuft und sie daher überziehende Lastschriften oder dgl. nicht hätte ausführen dürfen?
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hi,
und wie konnte es passieren, dass das Konto ins Minus gerutscht ist, obwohl ja auch die Bank wusste, dass es auf Guthabenbasis läuft und sie daher überziehende Lastschriften oder dgl. nicht hätte ausführen dürfen?
Gruß, dos
Vieleviele kostenpflichtige Rückbuchungen von nicht mehr (kein Guthaben) durchgeführten Lastschriftaufträgen können schon einen gewissen Negativsaldo bewirken...
Hi,
ja, klar. Aber wenn der negative Saldo durch Eigenbuchungen des Geldinstituts verursacht wurde, würde ich beginnen nachzudenken, ob das mit der Abrede Girokonto auf Guthabenbasis vereinbar ist. Oder noch deutlicher: wenn das Geldinstitut Lastschriften ausführt, die ins minus gehen, dürfte beim Kunden ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe bestehen, mit dem er ggfs. aufrechnen kann. Gibt es irgendwo (Landes)gesetzesrecht über solche Girokonten? Mir war so, dass NRW das mal regeln wollte.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Also wenn Kontoinhaber K bei Feinkosthändler F im Lastschriftverfahren seinen Gaumen mal wieder mit einer Flasche Petrus erfreuen will, das Weinsche per Lastschrift erwirbt und die Lastschrift bei Bank B mangels masse nicht eingelöst wird, dann soll B dem K keine Kosten auferlegen? Oder hab' ich was übersehen??
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.06.06, 18:58 Titel:
@Exrichter:
ja, da haben Sie etwas übersehen. Schon seit einigen Jahren dürfen die Banken bei einer Rückgabe mangels Deckung den Kunden nicht mehr mit Gebühren belasten. Sie dürfen allerdings 3 Euros auf die Rücklastschrift draufschlagen, die sich der Zahlungsempfänger dann, zusammen mit eigenen Kosten, vom Kontoinhaber wiederholt. Aber es ehrt Sie, das aus eigener Erfahrung nicht zu wissen
@Rest:
naja, ein Sollsaldo kann auch bei Konten auf Guthabenbasis entstehen. Zum einen durch Gebühren (unstreitig sicher keine 350 Euro), zum anderen durch Doppeldisosititon (Kunde verfügt über einen vorhandenen Betrag von bsp. 350 Euro zweimal, z.B. einmal durch Barzahlung, einmal durch Überweisungsauftrag. Wenn die Banken nicht sofort alles online disponieren, kann es passieren, dass ein vorhandenes Guthaben zweimal abverfügt wird und die Bank es erst merkt, wenn es zu spät ist. Die grossen Banken haben aber mittlerweile Dispositionssysteme, die so etwas verhindern sollen, die haben aber auch ihre Lücken.
Rein theoretisch kann das auch durch Rückgabe von eingereichten Schecks oder Überweisungen passieren, wenn nicht das so genannte Scheckobligo bei Verfügung nicht beachtet wurde. Da passen die Banken bei Guthabenkonten meiner Meinung nach aber sehr auf.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
Hi, exrichter,
nein, so auch nicht . Mein Einwand bezog sich in erster Linie auf den zweiten Fall, wenn eine Lastschrift entgegen der Guthabenabrede eingelöst wird. Hier, wegen der Kosten der Rückgabe, stellt sich mir die Frage so: darf die Bank solche Kostenforderungen in den Kontokorrent stellen, sodass das Girokonto ins Minus rutscht (und dann kündigen) oder muss sie dem Inhaber die Forderung quasi gesondert entgegenhalten? Das hängt mit meiner Frage nach den Grundlagen des Guthabenkontos zusammen. Gibt es nicht (in einigen Ländern) einen Rechtsanspruch gegen Geldinstitute auf solche Konten? Dann könnte ich mir vorstellen, dass eine Verrechnung nicht zulässig wäre. Aber nix Genaues weiß ich nicht.
Gruß, dos
edit: da war jemand schneller. Bezieht sich diese Regelung, dass keine Gebühren verlangt (oder nur nicht eingestellt?) werden dürfen, nur auf Guthabenkonten?
dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.06.06, 20:03 Titel:
@dos:
Das Guthabenkonto ist ein stinknormales Kontokorrentkonto, wie es im HGB und in den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt ist. Demnach darf die Bank bei allen Kontokorrentkonten ihre eigenen Gebührenforderungen in das Konto einstellen - darf dafür also auch vorhandene Guthaben "verbrauchen". Die Abrede, auf dem Konto keine Überziehungen zuzulassen, schützt m.M nach nicht den Kontoinhaber davor, aus bestimmten Konstellationen heraus (einige habe ich genannt) ins Minus zu rutschen. Unstrittig ist er da ja auch zur Rückzahlung verpflichtet.
Langsam würde mich aber, bevor wir weiterspekulieren, mal vom Fragesteller interessieren, wie der Saldo zustande gekommen ist.
Gruss Hans-Jürgen
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Mein Einwand bezog sich in erster Linie auf den zweiten Fall, wenn eine Lastschrift entgegen der Guthabenabrede eingelöst wird. Hier, wegen der Kosten der Rückgabe, stellt sich mir die Frage so: darf die Bank solche Kostenforderungen in den Kontokorrent stellen, sodass das Girokonto ins Minus rutscht (und dann kündigen) oder muss sie dem Inhaber die Forderung quasi gesondert entgegenhalten?
Dies ist nicht praxisrelevant. Wir müssen hier auf den Kontoabschluss abheben. Erfolgt die Kündigung vor dem Ablauf der 6 Wochen nach Kontoabschluss, so kann der Kunde die LS zurückgeben. Diese nicht zurückzugeben, aber der Bank vozuhalten, die LS eingelöst zu haben, wäre in höchstem Maße treuewidrig.
Ist die 6-Wochen-Frist nach Abschluss abgelaufen, ohne dass der Kunde reklamiert hat, ist das Stellen dieser Beträge in den Kontokorrent wohl unstrittig.
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