Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Wie komme ich in einem Gerichtsverfahren an die Zustellurkunde für einen Mahnbescheid heran? Muss ich das als Beweismittel beantragen und mir zuschicken lassen oder wie funktioniert das?
Meinen Sie die Urkunde über die Zustellung eines an Sie adressierten Bescheides?
Falls ja, müsste theoretisch (wenn per Postzustellungsurkunde zugestellt) auf dem Briefumschlag ein Vermerk über Zeitpunkt der Zustellung sein. Der stimmt wahrscheinlich mit der Zustellungsurkunde überein.
Ansonsten sehe ich noch die Möglichkeit der Akteneinsicht für Betroffene. Wäre bei der aktenführenden Stelle zu beantragen.
akteneinsicht in eine gerichtsakte? muss ich das beantragen oder kann ich da einfach zum gericht marschieren?
da nicht zugestellt wurde, würde ich ja gerne wissen, wie laut zustellurkunde angeblich zugestellt wurde, um im verfahren das gegenteil beweisen zu können.
hab nicht registriert, dass es ne Gerichtsakte ist.
Ist das überhaupt eine Fallkonstruktion, die das Verwaltungsrecht tangiert, oder gehts um die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche gegen Sie?
Wenn es eine "Gerichtsakte" ist (obwohl mir der Begriff unbekannt ist, aber ich weiß was gemeint ist), müsste Ihnen theoretisch der damit befasste Staatsanwalt weiterhelfen können. Fragen Sie doch einfach mal telefonisch dort nach. Schaden kanns ja kaum.
Und woher wissen Sie eigentlich von ner Zustellungsurkunde, wenn das Schreiben nie ankam?
Das erklärt erstmal das. (Bei mir rufen dauernd Leute an, die ein Schreiben nicht gekriegt haben wollen und beziehen sich fanastisch genau auf den Inhalt . Deswegen die Frage.)
Ansonsten wie gesagt, wenn bereits ein Schreiben vom Gericht vorliegt, den Bearbeiter (steht meist rechts oben) mal anrufen und nachfragen, ob's ne Möglichkeit gibt die Urkunde zu sehen. Normalerweise müsste das möglich sein.
Sollte dann rauskommen, dass das Schreiben per Niederlegung zugestellt wurde, haben Sie eher schlechte Karten. Ansonsten müsste der Postbote, der das Teil ausgestellt hat, befragt werden.
also es handelt sich hier um einen mahnbescheid, der nicht zugestellt worden sein soll. zugang vor dem 01.09.2004 (da hat sich wohl die rechtslage geändert)
zustellung durch niederlegung? dazu müsste doch eine benachrichtigung im briefkasten erfolgt sein. kann aber nicht, da bereits umgezogen und namensschilder entfernt
kenntnis von der angeblichen zustellung erhielt ich durch den nachfolgenden vollstreckungsbescheid, gegen den ich logischerweise einspruch eingelegt habe.
nun wurde das verfahren an das zuständige amtsgericht abgegeben und ich möchte nun wissen, wie die zustellung des mahnbescheides erfolgte. ist diese nämlich unwirksam, ist der vollstreckungsbescheid ebenfalls unwirksam und das verfahren hat sich dadurch erledigt.
Verstehe dein Problem. Mein Problem ist jetzt, dass ich nur das Sächsische Verwaltungszustellungsgesetz zur Verfügung habe.
Da ist in § 3 die Zustellung mittels Zustellungsurkunde geregelt. Weiterhin wird auf die §§ 177 ff der ZPO verwiesen. Und siehe, da fand ich dann auch in § 181 die Ersatzzustellung durch Niederlegung. In Abs. 1 Satz 2 wird dann auch fetsgelegt, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung in der bei Briefen üblichen Weise (also Briefkasten) abzugeben ist.
Da der Betroffene, wie du sagst, zu dem Zeitpunkt bereits verzogen war, hätte demzufolge an der alten Anschrift nicht zugestellt werden können. Problem bei der Annahme ist, hatte der Betroffene einen Nachsendeauftrag erteilt? Und wenn ja, wurde auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass die Zustellung durch Niederlegung mit Benachrichtigung an die neue Adresse erfolgte?
Fragen über Fragen und alles, was ich sicher weiß, ist, der Betroffene müsste in jedem Fall beweisen, dass er keine Benachrichtigung erhalten hat. Ohne Nachsendeauftrag ist dies sicherlich leicht mit Hilfe des Auszugsprotokolls zu bewerkstelligen. Lag jedoch ein Nachsendeauftrag vor, sieht's schlechter aus.
aber wo bekomme ich nun heraus was in der zustellurkunde steht? bei dem amtsgericht wo der mahnbescheid beantragt wurde oder bei dem amtsgericht wohin das verfahren jetzt nach dem einspruch gegen den vollstreckungsbescheid abgegeben wurde
der mahnbescheid wurde durch einwurf in den briefkasten zugestellt.
das schöne daran ist, ich hab ein auszugsprotokoll vom vermieter, dass ich 3 wochen vor dem angeblichen einwurf die wohnung samt schlüsseln abgegeben habe und die namensschilder von den briefkästen entfernt wurden.
damit ist der mahnbescheid ungültig und der vollstreckungsbescheid doch auch oder?
Also ungültig ist der Mahnbescheid damit nicht. Er ist nur unwirksam, da es sich dabei ja um ein empfangsbedürftiges Schreiben handelt.
Der Vollstreckungsbescheid entbehrt somit seiner Grundlage und müsste durch das Gericht aufgehoben werden.
Da der Fehler jedoch nicht bei der erlassenden Behörde lag, da diese im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zustellungsurkunde gehandelt hat, wird der Postbote noch ein bisschen Ärger kriegen.
Am besten Sie senden eine Kopie (Original unbedingt behalten) des Auszugsprotokolls gleich mal an das jetzt tätige Amtsgericht, um Ihren Einspruch näher zu begründen.
ich denke nach der abgabe des verfahrens, muss der antragsteller erst einmal seine forderung begründen. diese war eh zu einem grossen teil unberechtigt.
erst danach werde ich doch vom gericht aufgefordert dazu stellung zu nehmen.
mit meinen beweisen, müsste sich ja dann das verfahren erledigt haben.
Wenn du Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hast, kannst du den auch im laufenden Verfahren noch begründen. Wenn du auf ne Aufforderung wartest, ziehst du das Verfahren nur in die Länge und das hat meines Erachtens keinen Wert.
Schick die Kopie des Auszugsprotokolls, dann kann das AG dem gleich nachgehen. Dazu gehört aber unbedingt die Angaben über den ehemaligen Vermieter, weil der wird u.U. auch befragt.
Das Verfahren wird auch so noch ein Stück dauern. Müssen ja auch noch den Postbediensteten befragen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.