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Ich denke, folgender Fall berührt auch das Erbrecht. Rein "intuitiv" poste ich ihn einmal hier:
Herr A ist dement. Er wurde bisher zuhause gepflegt, doch das ist fortan nicht mehr möglich, ein Umzug ins Pflegeheim steht kurz bevor.
Herr A ist seit 10 Jahren verwitwet, er hat zwei Töchter, Frau B und Frau C. Sein Haus hat er vor Jahren zu beiden Teilen seinen Töchtern vorab vererbt. Herr A hat lebenslanges Nießbrauchrecht.
Eine seiner Töchter, Frau B, ist vom Vormundschaftsgericht als gesetzliche Betreuuerin bestellt, auch hinsichtlich des Aufenthaltes und des Wohnsitzes.
Frage: Dürfen die Töchter vor dem Tod des Vaters das Haus verkaufen?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 28.06.06, 11:52 Titel:
ist das haus noch auf den vater im grundbuchamt eingetragen? was heißt vererbt, wurde es an die töchter verschenkt?
falls das haus noch dem vater gehört wird das haus höchstwahrscheinlich verkauft um die kosten des heimes zu decken, es sei denn die töchter verdienen genug um das heim zu bezahlen.
falls ein testament existiert in dem die töchter als erben eingesetzt sind wird das haus höchst wahrscheinlich jetzt schon verkauft u. die erben erhalten nur das was nach dem tot übrig bleibt.
bei folgendem sachverhalt, kann ich nur vermuten!
wenn der vater es verschenkt hat wird die schenkung wahrscheinlich rückgänig gemacht (welche frist hier gilt weiß ich nicht). _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
das haus wurde verschenkt. es besteht ein schenkungsvertrag. die eigentumsänderung ist im grundbuch eingetragen. das nießbrauchrecht ist im grundbuch eingetragen mit dem vemerk,dass zur löschung der nachweis des todes des berechtigten genügen soll.
habe mal gehört, dass das Haus oder auch geschenktes Geld mit zum Vermögen des Bedürftigen gerechnet wird, wenn seit der Schenkung keine 10 Jahre vergangen sind.
Wie das mit dem Niesrecht ist, weis ich nicht.
Wenn die Kosten fürs Heim nicht vom Bedürftigen selbst getragen werden können, kann man einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. In Ihrem Fall ( wenn ein Haus verhanden ist ) wird es wohl so sein, dass entweder das Haus noch mitgerechnet wird, dann müsste man es schätzen lassen und verkaufen.
Wenn das Haus nicht mit ins Vermögen gerechnet wird, werden die jetzigen Eigentümer zum Unterhalt herangezogen.
Das sollten Sie unbedingt mit Ihrem Rechtspfleger abklären.
Man muss nicht unbedingt verkaufen. Nießbrauch schließt auch das Recht zur Vermietung ein. Findet man einen Mieter, hätte man regelmäßige Einkünfte, aus denen der Heimplatz bezahlt erden kann. Ein Haus mit Nießbrauch im Grundbuch läßt sich nur sehr schwer - und dann deutlich unter Wert - verkaufen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 29.06.06, 07:15 Titel:
vorrausgesetzt es wäre finanziell ausreichend, denn ein heimplatz ist ja bekanntlich sehr teuer außerdem denke ich wird das nießbrauchsrecht unter den "vorraussetzungen" aus dem grundbuch rausgenommen werden können wenn def. feststeht das person x niewieder alleine in dem haus wohnen kann.
eventuell gäbe es die möglichkeit "eine pflegekraft" für kost, logie u. ein kleines taschengeld einzustellen so das person x weiterhin sein haus nutzten kann. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
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