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Verbotenes Buch zu wissenschaftlichen Zwecken präsentieren?

 
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mephisto
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 15:48    Titel: Verbotenes Buch zu wissenschaftlichen Zwecken präsentieren? Antworten mit Zitat

Zunächst einmal hoffe ich, dass ich im richtigen Forum gelandet bin. Für diese Anfrage habe ich leider kein passenderes gefunden. Wenn einer der Moderatoren meint, dass es hier nicht passt, dann bitte ich darum, es zu verschieben. Danke!

Also:

A möchte vor einer kleinen Gruppe wissenschaftlich Interessierter einen Vortrag über das Thema Medienzensur halten. A möchte dabei auch auf ein Buch eingehen, das in Deutschland aufgrund einer Unterlassungsklage (Verletzung von Persönlichkeitsrechten) verboten ist, das heißt sowohl Vertrieb als auch Veröffentlichung und Werbung betreffend. A leiht also das Buch aus der Bibliothek aus (zu wissenschaftlichen Zwecken freigegeben) und nimmt es mit zur Präsentation.

Wäre es in Ordnung, wenn A das Buch einmal herumgibt, so dass jeder einen Blick darauf werfen kann (z.B. Klappentext lesen o.Ä.)? Würde das schon als öffentliche Vorführung oder Werbung gelten?

Wo wäre die Grenze der Präsentation und wann bewegt sich A juristisch auf dünnem Eis?

Würde mich mal interessieren. Vielen Dank vorab für alle Antworten!
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn das denke ich wenig mit Zivilprozessrecht zu tun hat...
Ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass das Herumgeben Probleme verursachen könnte.
Schließlich kann die Präsentation an sich auch schon als eine Art Werbung angesehen werden.

Es gibt z.B. auch Filme (von einschlägigen Regisseuren aus der Zeit des 3. Reiches), die nur zu wissenschaftlichen bzw. Ausbildungszwecken aufgeführt werden dürfen. Das Aufführen könnte man dementsprechend auch als "Werbung" ansehen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Es gibt z.B. auch Filme (von einschlägigen Regisseuren aus der Zeit des 3. Reiches), die nur zu wissenschaftlichen bzw. Ausbildungszwecken aufgeführt werden dürfen. Das Aufführen könnte man dementsprechend auch als "Werbung" ansehen.


Das sind aber die Ausnahmetatbestände der §§86 ff. StGB. Im vorliegenden Fall sind wir aber nicht im Strafrecht, sondern im Zivilrecht. Da gibt es bzgl. Unterlassungsansprüchen etwa aus Persönlichkeitsrecht gerade *keine* Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Verwendung.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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hanfsamen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

...mmh... Schwierige Frage.

Ich denke mal das geht in Ordnung zu wissenschaftlichen Zwecken-
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

@ M.A.S.:
Dann frage ich mich aber was der Zusatz im Beitrag von mephisto soll
"A leiht also das Buch aus der Bibliothek aus (zu wissenschaftlichen Zwecken freigegeben) und nimmt es mit zur Präsentation."

Was heißt das, wenn, nicht wie bei den Filmen strafrechtliche sondern zivilrechtliche Bedenken bestehen?
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Earl Grey
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Der erstrittene Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch.

Der Unterlassungsanspruch wird aber unmittelbar nur zwischen den Parteien (Unterlassungskläger und -beklagter) gelten. Wenn das Buch zu wissenschaftlichen Zwecken archiviert wurde, dann dürft da auch diese Präsentation, die ja anscheindend auch im Rahmen der akademischen Lehre statt findet unproblematisch sein.
_________________
In a world of compromise some don´t.
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