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Ausschluss eines Gesellschafters aus der GbR

 
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edwin321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 13:12    Titel: Ausschluss eines Gesellschafters aus der GbR Antworten mit Zitat

Die GbR XY setzt sich aus den Gesellschaftern A und B zusammen.
Gesellschafter A verhält sich seit Monaten nachweislich schädigend für die GbR. Kundentermine werden von Gesellschafter A unentschuldigt nicht eingehalten, sodass Kunden vorhandene Verträge kündigen. Gesellschafter B erreicht Gesellschafter A meisten über mehrere Tage nicht, sodass keine Entscheidungen getroffen werden können.
Welche Möglichkeit hat Gesellschafter B das Treiben von Gesellschafter A zu unterbinden. Kann er diesen aus der GbR ausschließen und den vorhandenen Kundenstamm alleine weiter betreuen (vorausgesetzt, der Kunde will das auch)?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

B kann die Gesellschaft kündigen, § 723 BGB.

Die GbR ist dann erloschen.
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edwin321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Was passiert dann mit dem GbR-Eigentum? Hat Gesellschafter A dann noch einen Anspruch auf z.B. geistiges Eigentum der GbR?
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ausschließen? Bei 2 Gesellschaftern geht das nicht, da eine Einmann - GbR nicht möglich ist. Zusätzlich müsste im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel stehen...

A kann natürlich gem. gennanten § kündigen und die Gesellschaft beenden. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt ja vor.

Die Gesellschaft müsste dann liquidiert werden. Das Vermögen wird verkauft, die Verbindlichkeiten getilgt. Rest wird zwischen A und B (event. je nach Gesellschaftsvertrag) verteilt.

Es ist aber auch möglich dass das Gesellschaftsvermögen auf A ohne Liquidation ohne Aufdeckung der stillen Reserven übergeht. B ist dann natürlich abzufinden...

Gruß
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edwin321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Gesellschafter A kündigt also Gesellschafter B gemäß §.
Im nächsten Schritt wird die Gesellschaft liquidiert. Vermögen ist nicht vorhanden, das Inventar hat einen minimalen Zeitwert. Verbindlickeiten sind noch in Höhe von x EUR zu bezahlen, was in diesem Fall dann wohl zu einer Aufteilung von 50/50 auf die dann ehemaligen Gesellschafter umgelegt wird.
Während der gemeinsamen GbR-Zeit wurden 10 Kunden betreut, die regelmäßig kleine wiederkehrende Aufträge an die GbR vergeben haben. Ein Großteil der Kunden sagt nun, dass sie nicht mehr mit Gesellschafter B zusammenarbeiten wollen, da dessen Dienstleistung ungenügend war, sie aber gerne weiter mit Gesellschafter A arbeiten wollen.
Die Kunden bieten an, die abgeschlossenen Verträge mit der dann ehemaligen GbR auf Grund der ungenügenden Dienstleistung zu kündigen und neue (Übernahme)Verträge ausschließlich mit Gesellschafte A abzuschließen.
Ist dann auch eine Abfindung an Gesellschafter B notwendig?
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hanfsamen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die GbR kann nur aufgelöst werden. Das Vermögen wird nach Geschäftsanteilen verteilt. Persönliche Haftung beider Gesellschafter für offene Verbindlichkeiten bleibt aber bestehen.
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edwin321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

OK, die GbR wird also aufgelöst.
Was ist aber nun mit der Kundenverteilung? Die Aufteilung der Kunden zu 50/50 ist nicht möglich, da die Kunden ausschließlich mit Gesellschafter A zusammen arbeiten wollen. Muss Gesellschafter A auch dann einen Ausgleich an Gesellschafter B bezahlen?
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derblacky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

edwin321 hat folgendes geschrieben::
Muss Gesellschafter A auch dann einen Ausgleich an Gesellschafter B bezahlen?


Wofür einen Ausgleich?

Ein Ansatzpunkt wäre höchstens..... dürfen die Kunden die abgeschlossenen Verträge kündigen? aus welchem Grund? mit welchen Fristen?
Und was steht im GbR- Vertrag? Gibts da einen Passus, dass die Gesellschafter außerhalb der Firma evtl. nicht in der gleichen Branche als Konkurrent auftreten dürfen?

Das geht dann aber eher alles in Richtung Schadensersatz .... wobei B wegen ungenügender Dienstleistungen sich auc hselbst ins Knie schießen könnte Winken

Tschau
Majo
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edwin321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht, dieses haben Gesellschafter A und B im "internen Auflösungsvertrag" unterschrieben. Entweder wechseln sie zu Gesellschafter A oder B oder aber zu einem Fremdunternehmen, wenn sie weder mit A oder B weiter machen wollen. Eine Konkurenzklausel wurde ebenfalls von beiden Gesellschaftern unterschrieben, dass beide unmittelbar in Konkurenz treten können und die vorhandenen Produkte in eigener Regie neu vertreiben können.
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, mit dem Sonderkündigungsrecht sind die Kunden raus .... da Vertragsfreiheit können Sie jederzeit mit A weiterarbeiten und wenn im "internen Auflösungsvertrag" nicht drinsteht, dass ein Gesellschafter vom anderen für jeden weiterbetreuten Kunden einen Ausgleich erhält ... gibts auch keine Grundlage für einen solchen.

Tschau
Majo
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