Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - KM-Vertrag, Finanzierung, ...?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

KM-Vertrag, Finanzierung, ...?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Leasingrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 19:03    Titel: KM-Vertrag, Finanzierung, ...? Antworten mit Zitat

So langsam blick ich bei den ganzen möglichen Leasing Arten nicht mehr durch Traurig

Was ist die für eine Art:
Anzahlung + 48 Monatsraten + Wahlrecht am Ende der Laufzeit

Wobei im Vetrag dann die Rede von einer "Schlussrate" (waren irgendwas um die 6000 Euro) geschrieben steht.
Andererseits steht da auch was von einer Laufleistung in den 4 Jahren von sagen wir mal 48.000 km und einer "Entschädigung" für mehr gefahrene km ....?????
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 09:53    Titel: Re: KM-Vertrag, Finanzierung, ...? Antworten mit Zitat

elemic hat folgendes geschrieben::

Was ist die für eine Art:
Anzahlung + 48 Monatsraten + Wahlrecht am Ende der Laufzeit


Was für ein Wahlrecht ? Was kann gewählt werden ?

elemic hat folgendes geschrieben::

Wobei im Vetrag dann die Rede von einer "Schlussrate" (waren irgendwas um die 6000 Euro) geschrieben steht.
Andererseits steht da auch was von einer Laufleistung in den 4 Jahren von sagen wir mal 48.000 km und einer "Entschädigung" für mehr gefahrene km ....?????


Die Angaben Schlussrate und KM-Leistung passen nicht zueinander ?

Ist das wirkich eine Leasingfinanzierung ? Dann würde es Restwert heißen und nicht Schlussrate. Dieser Begriff wird bei einer Kreditfinanzierung verwendet, wenn am Ende des Vertrages noch eine Zahlung fällig wird.

Grundsätzlich werden im Kfz-Leasing eher zwei Vertragsvarianten angeboten:

Restwertleasing:

Bestehend aus einer Anzahlung (je nach Bonität), eine bestimmte Anzahl an Monatsraten und ein kalkulierter Restwert, wobei das aber nicht der Kaufpreis ist. Eine KM-Leistung wird hier aber nicht vereinbart.

KM-Leasing:

Bestehend aus einer Anzahlung, eine bestimmte Anzahl an Monatsraten und eine vereinbarte KM-Leistung. Ein Restwert ist hier nicht vereinbart.

Fazit: Einen Leasingvertrag der sowohl einen Restwert, als auch eine KM-Leistung vorschreibt, gibt es nicht.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
asco
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

christoph,
wieso kann in einem km-Vertrag nicht der kalkulatorische RW genannt werden?
Auch wird bisweilen in RW-Verträgen eine Kilometerleistung genannt, um so die Höhe des kalkulierten RW zu untermauern.

elemic,
ein wenig genauer musst Du schon schreiben, was Dir da angeboten wurde..
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

asco hat folgendes geschrieben::
christoph,
wieso kann in einem km-Vertrag nicht der kalkulatorische RW genannt werden?


Weil in einem KM-Vertrag nur die KM-Leistung Vertragsbestandteil ist. Das es im Hintergrund natürlich einen "Restwert" gibt, ist klar. Nur wird beim KM-Vertrag das Restwertrisiko vom Restwertgarant getragen und das ist beim KM-Leasing entweder der Autohändler oder die LG selbst, aber niemals der LN. Der LN garantiert den RW nur beim RW-Leasing.

asco hat folgendes geschrieben::

Auch wird bisweilen in RW-Verträgen eine Kilometerleistung genannt, um so die Höhe des kalkulierten RW zu untermauern.


Dann hat die KM-Leistung nur informatorischen Charakter, ist aber kein Vertragsbestandteil, denn beim RW-Leasing trägt der LN das Restwertrisiko.

Zum Ablauf gibt es dann meistens folgendes Szenario:

Der LN hat grundsätzlich kein Recht zum Kauf, sondern nur die Pflicht. Letzteres nennt sich Andienungsrecht des LG. Davon wird der LG Gebrauch machen, wenn der RW zu hoch angesetzt wurde und der Marktwert im Keller ist. Dann wird der LN verpflichtet, daß Fahrzeug zum RW zu kaufen.

Wurde der RW seinerzeit zu niedrig angesetzt und der Marktwert liegt erheblich höher, kann der LN aufgefordert werden, daß Fahrzeug zurückzugeben und die LG verwertet das Fahrzeug dann anderweitig.

Wobei dann aber auch hier die Mehrerlösbeteiligung ins Spiel kommt. Aber das würde jetzt den Rahmen sprengen.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
asco
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 05:57    Titel: Antworten mit Zitat

quote: Weil in einem KM-Vertrag nur die KM-Leistung Vertragsbestandteil ist.

Bist Du Dir da sicher? Wieso kann nicht beides in Verträgen vereinbart sein? Entweder wird nach Kilometern abgerechnet oder, wenn der LN will, ein Kaufoption ausgeübt. Natürlich gibt es hier kein Andienungsrecht. Ich meine das so schon in Verträgen gesehen zu haben. Die Autohändler werben doch, zumindest mündlich (hinter vorgehaltener Hand), damit, dass man das Leasingfahrzeug zu einem Festpreis verkauft. Problematisch wäre hier, wenn tatsächlich z.B. 100.000 km gefahren, aber nur 10.000 km vereinbart wurden. In diesem Fall wird der LN nicht nach km abrechnen wollen, sondern er wird die Kaufoption ausüben. Tatsächlich hat er sich einen Liquiditätsvorteil verschafft, da das KFZ am Ende wenigr Wert sein wird, als der kalkulierte RW.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

asco hat folgendes geschrieben::
Bist Du Dir da sicher?


100%ig, Ich arbeite seit über 12 Jahren in der Branche und kenne mich mit den Vertragsformen aus.

asco hat folgendes geschrieben::
Wieso kann nicht beides in Verträgen vereinbart sein?


Weil es sich gegenseitig widerspricht.

Beim KM-Vertrag ist die KM-Leistung Vertragsbestandteil. Der RW wird nicht offen ausgeworfen, da RW vom Händler oder LG garantiert wird. Der LN hat mit dem RW nichts zu tun.

Beim RW-Vertrag wird der RW ausgewiesen, den der LN garantiert. Eine KM-Leistung könnte zwar theoretisch mit dabei stehen, aber nur um den RW zu begründen. Obwohl es nicht notwendig ist. Es ist beim RW-Vertrag ziemlich egal, wieviel KM das Auto bei der Rückgabe drauf hat.

asco hat folgendes geschrieben::
Entweder wird nach Kilometern abgerechnet oder, wenn der LN will, ein Kaufoption ausgeübt. Natürlich gibt es hier kein Andienungsrecht.


Eine Kaufoption gibt es weder beim KM-Vertrag noch beim RW-Vertrag. Beim KM-Vertrag ist der LN verpflichtet, daß Fahrzeug zurückzuliefern. Was der Händlern mit dem Kunden vorher verabredet, bewegt sich außerhalb des Leasinggeschäftes. Genauso kann aber der LN beim KM-Vertrag nicht zum Kauf verpflichtet werden, wenn der Marktwert in Keller geht. Das ist das Risiko des Garanten.

Beim RW-Leasing hat der LN nur eine Kaufverpflichtung (Andienungsrecht des LG), aber kein Recht oder eine Option zum Kauf. In der Praxis wird aber meistens der LG dem LN das Fahrzeug anbieten, meistens aber nicht zum Restwert, sondern etwas darüber.

Eine Vertragsform wo es ein Kaufoption geben kann, ist der Vollamortisationsvertrag, der aber für das Fahrzeuggeschäft völlig hirnrissig ist.

Wobei es aber Gesellschaften gibt, die solche Verträge abschließen. Mit den Augen rollen

asco hat folgendes geschrieben::

Ich meine das so schon in Verträgen gesehen zu haben. Die Autohändler werben doch, zumindest mündlich (hinter vorgehaltener Hand), damit, dass man das Leasingfahrzeug zu einem Festpreis verkauft. .


Das wäre dann eine Vereinbarung zwischen dem Händler und dem LN. Nennt sich auch Sideletter. Und wenn es der Händler schriftlich gibt, ist das dann sein Problem.

asco hat folgendes geschrieben::

Problematisch wäre hier, wenn tatsächlich z.B. 100.000 km gefahren, aber nur 10.000 km vereinbart wurden. In diesem Fall wird der LN nicht nach km abrechnen wollen, sondern er wird die Kaufoption ausüben. Tatsächlich hat er sich einen Liquiditätsvorteil verschafft, da das KFZ am Ende wenigr Wert sein wird, als der kalkulierte RW.


Wie gesagt, diese Vertragsform gibt es nicht, wo der LN am Ende wählen kann, ob er nach KM abgerechnet haben will, oder eine Kaufoption zum Restwert hat.

Meine Angaben beziehen sich natürlich nur auf solche LG, die ihre Verträge an den Leasingerlassen ausrichten, und nicht irgendwelche obstrusen Vertragskonstruktionen erfunden haben. Letzters soll es ja auch geben.

Wobei diese Problematik für das Privatleasing wieder relativ egal ist, für das gewerbliche Leasing kann das schon größere Probleme bedeuten.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Friedrich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="asco"]Weil in einem KM-Vertrag nur die KM-Leistung Vertragsbestandteil ist.

Bist Du Dir da sicher? Wieso kann nicht beides in Verträgen vereinbart sein? Entweder wird nach Kilometern abgerechnet oder, wenn der LN will, ein Kaufoption ausgeübt.[/quote]

Hallo,

deswegen nicht:

§ 39 ABGABENORDNUNG (AO)

Absatz 1: Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft bezahlt Rechnung = Eigentümer

Absatz 2: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschliessen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft gibt dem Leasingnehmer z. B. eine Kaufoption auf den Restwert bei einem Teilamortisationsvertrag = Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer

Gruß

Friedrich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Friedrich hat folgendes geschrieben::
asco hat folgendes geschrieben::
Weil in einem KM-Vertrag nur die KM-Leistung Vertragsbestandteil ist.

Bist Du Dir da sicher? Wieso kann nicht beides in Verträgen vereinbart sein? Entweder wird nach Kilometern abgerechnet oder, wenn der LN will, ein Kaufoption ausgeübt.


Hallo,

deswegen nicht:

§ 39 ABGABENORDNUNG (AO)

Absatz 1: Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft bezahlt Rechnung = Eigentümer

Absatz 2: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschliessen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft gibt dem Leasingnehmer z. B. eine Kaufoption auf den Restwert bei einem Teilamortisationsvertrag = Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer

Gruß

Friedrich


Die Leasingerlaße von 1971 und 1975 wollte ich jetzt nicht auch noch ins Spiel bringen. Das Leasinggeschäft ist schon kompliziert genug.

Wobei es sich dann streng genommen auch nicht mehr um einen Leasingvertrag handelt, sondern eher um einen Mietvertrag.

Der Sinn eines Leasingvertrages ist, daß der LG Eigentümer ist, und somit die bilanzielle Zuordnung beim LG liegt.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
asco
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

ok, ok,

ich gebe auf Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Friedrich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Christoph"][quote="Friedrich"][quote="asco"]Weil in einem KM-Vertrag nur die KM-Leistung Vertragsbestandteil ist.

Bist Du Dir da sicher? Wieso kann nicht beides in Verträgen vereinbart sein? Entweder wird nach Kilometern abgerechnet oder, wenn der LN will, ein Kaufoption ausgeübt.[/quote]

Hallo,

deswegen nicht:

§ 39 ABGABENORDNUNG (AO)

Absatz 1: Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft bezahlt Rechnung = Eigentümer

Absatz 2: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschliessen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen
=> Leasinggesellschaft gibt dem Leasingnehmer z. B. eine Kaufoption auf den Restwert bei einem Teilamortisationsvertrag = Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer

Gruß

Friedrich[/quote]

Die Leasingerlaße von 1971 und 1975 wollte ich jetzt nicht auch noch ins Spiel bringen. Das Leasinggeschäft ist schon kompliziert genug.

Wobei es sich dann streng genommen auch nicht mehr um einen Leasingvertrag handelt, sondern eher um einen Mietvertrag.

Der Sinn eines Leasingvertrages ist, daß der LG Eigentümer ist, und somit die bilanzielle Zuordnung beim LG liegt.[/quote]

Ich weiss ja nicht welche Erlasse Du hast, aber der §39, der hier unstrittig die Sachlage regelt, steht in keinem Erlass drin.

Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Miete und Leasing kennst Du aber hoffentlich auch. Ich sehe hier keinen Mietvertrag, eher eine Finanzierung mit Schlußrate. Da gibt es ja zwischenzeitlich "die tollsten Modelle".

Mit: "Ich will das nicht ins Spiel bringen" und ähnlichem ist hier niemandem geholfen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Friedrich hat folgendes geschrieben::

Ich weiss ja nicht welche Erlasse Du hast, aber der §39, der hier unstrittig die Sachlage regelt, steht in keinem Erlass drin..


Selbstverständlich ist die Zurechnungsfrage in den Erlaßen geregelt. Daraus haben sich ja die §§ der AO aus dem Leasingerlaß ergeben und nicht umgekehrt. Das sollte bekannt sein, wer sich in der Leasingbranche tummelt.

Friedrich hat folgendes geschrieben::

Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Miete und Leasing kennst Du aber hoffentlich auch. Ich sehe hier keinen Mietvertrag, eher eine Finanzierung mit Schlußrate. Da gibt es ja zwischenzeitlich "die tollsten Modelle"..


Allerdings, aber zumindest dann kein Leasingvertrag mehr.

Zur Deutlichkeit: Ob ein Leasingvertrag auch wirklich ein Leasingvertrag ist, ergibt sich nicht durch die Überschrift des Vertrages, sondern durch seine Inhalte und da haben sich Leasingverträge am Erlaß zu orientieren. Verstößt der Vertrag auch nur gegen einen Punkt der Erlaße, ist es kein Leasingvertrag mehr, sondern nur noch ein Mietvertrag oder Mietkaufvertrag oder Kreditvertrag oder sonst was anderes, aber z.b. kein Leasingvertrag mehr.

Friedrich hat folgendes geschrieben::

Mit: "Ich will das nicht ins Spiel bringen" und ähnlichem ist hier niemandem geholfen.


Das war nicht despektierlich gemeint, sondern würde nur unnötig zur Verwirrung beitragen. Aber zur Vollständigkeit der Leasingerlaß dann halt doch:

"Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
(Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 22.12.1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, hat der Bundesminister der Finanzen zu einem Schreiben des Deutschen Leasing-Verbandes vom 24.07.1975 wie folgt Stellung genommen:

1. Gemeinsames Merkmal der in dem Schreiben des Deutschen Leasing-Verbandes dargestellten Vertragsmodelle ist, dass eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40% jedoch nicht mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in der Grundmietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt werden. Da mithin Finanzierungs-Leasing im Sinne des BdF-Schreibens über die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19.4.1971 (BStBI. I S. 264) nicht vorliegt, ist die Frage, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.

2. Die Prüfung der Zurechnungsfrage hat folgendes ergeben:

1. Vertragsmodelle mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers, jedoch ohne Optionsrecht des Leasing-Nehmers Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasing-Geber ein Andienungsrecht. Danach ist der Leasing-Nehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen des Leasing-Gebers verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits bei Abschluss des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird.

Der Leasing-Nehmer hat kein Recht, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Nehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf Verlangen des Leasing-Gebers den Leasing-Gegenstand auch dann zum vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut geringer als der vereinbarte Preis ist.

Der Leasing-Geber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungspreis liegender Preis am Markt erzielt werden kann. Der Leasing-Nehmer kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes angesehen werden.

2.

Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasing-Gegenstand durch den Leasing-Geber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muss der Leasing-Nehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen.

Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der Leasing-Geber 25%, der Leasing-Nehmer 75% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses. Durch die Vereinbarung, dass der Leasing-Geber 25% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt, dass der Leasing-Geber noch in einem wirtschaftlichen ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes beteiligt ist. Der Leasing-Gegenstand ist daher dem Leasing-Geber zuzurechnen.

Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasing-Gebers an Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasing-Geber weniger als 25% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält. Der Leasing-Gegenstand ist in solchen Fällen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.

3. Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Schlusszahlung Der Leasing-Nehmer kann den Leasing-Vertrag frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten.

Auf die Abschlusszahlung werden 90% des vom Leasing-Geber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses zuzüglich der vom Leasing-Nehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten niedriger als die Gesamtkosten des Leasing-Gebers, so muss der Leasing-Nehmer in Höhe der Differenz eine Abschlusszahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös höher als die Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten, so behält der Leasing-Geber diesen Differenzbetrag in vollem Umfang.

Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung in vollem Umfang dem Leasing-Geber zugute. Der Leasing-Geber ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Die vorstehenden Ausführungen gelten nur grundsätzlich, d.h. nur insoweit, wie besondere Regelungen in Einzelverträgen nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen."
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Friedrich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 08:18    Titel: Du hast Recht ... Antworten mit Zitat

... und ich meine Ruhe!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

es dreht sich eigentlich mehr um einen Kreditvertrag denke ich ("SmartBuy" eines Autokonzerns aus Rüsselsheim).

Anzahlung (10 oder 20%)
47 Monatsraten
Wahlrecht am Ende der Laufzeit: Kaufen (mit der 48 Rate = ca. 30 % des Kaufpreises) / Rückgabe (dann wird wohl anhand der vertraglichen Laufleistung die "Mehrabnutzung" nachträglich in Bar verlangt.

Kann des so sein?
Ist dann "die 48 Rate" der vertraglich festgelegte FESTE Übernahmepreis?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

elemic hat folgendes geschrieben::
es dreht sich eigentlich mehr um einen Kreditvertrag denke ich ("SmartBuy" eines Autokonzerns aus Rüsselsheim).


Das sieht dann natürlich ganz anders aus und hat mit dem Leasing überhaupt nichts mehr zu tun, weil es nur noch ein Kreditvertrag ist.

elemic hat folgendes geschrieben::

Anzahlung (10 oder 20%)
47 Monatsraten
Wahlrecht am Ende der Laufzeit: Kaufen (mit der 48 Rate = ca. 30 % des Kaufpreises) / Rückgabe (dann wird wohl anhand der vertraglichen Laufleistung die "Mehrabnutzung" nachträglich in Bar verlangt.


Richtig. Bei dieser Art von Blockfinanzierung kann der Kunde zum Ende der Laufzeit mit Leistung der Blockrate das Fahrzeug erwerben oder zurückgeben. Und wenn dort dann eine KM-Leistung vereinbart aber überschritten wurde, muß entsprechend nachgezahlt werden. Die Blockrate wurde aller Voraussicht nach in der Höhe gebildet, die das Fahrzeug bei vertragsgemäßer Fahrleistung noch wert wäre.

elemic hat folgendes geschrieben::

Kann des so sein?
Ist dann "die 48 Rate" der vertraglich festgelegte FESTE Übernahmepreis?


Ja, das es ein Kreditvertrag ist und wenn keine offenen Forderungen mehr bestehen, ist die Blockrate am Ende der Übernahmepreis.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Leasingrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.