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Verfasst am: 29.06.06, 13:56 Titel: Verzinsung von ungerechtfertigter Bereicherung
Falls man einen Betrag aufgrund eines später nichtigen bzw. abgeänderten Vertrages an die Bank (zuviel) gezahlt hat, und daher eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat, muß die Bank diesen Betrag seit Entstehen (also seit der Zahlung) verzinsen ?
Laut § 818.1 BGB steht einem ja die Herausgabe jeglichen Nutzens zu der aus der ungerechtfertigten Bereicherung gezogen wurde. Bei einer Bank dürfte das unstrittig die Nutzung des Kapitals für Darlehen an Dritte sein, da diese dies ja als ihr Kerngeschäft mit ihrem Kapital zu tun pflegt.
Müsste also die Bank z.B. Forderungen aus Überzahlungen von wegen Formverstössen mit 4% neu berechneten Darlehen nicht grundsätzlich vom Tag der jeweiligen Zinsüberzahlung an mit ihrem eigenen "billigsten" Darlehenszins verzinsen, den sie minimal für dieses Geld selbst erwirtschaftet hat ? Oder mit einem Standardsatz von X % über dem Basiszins ? Insbesondere bei hohen Disagios dürfte das ziemlich wichtig sein.
zunächst ein allgemeiner Gedanke: Problem dürfte sein, der Bank nachzuweisen, daß sie aus dem rechtsgrundlos erlangten Geld tatsächlich Nutzungen (z. B. Zinsen) gezogen hat und wie hoch diese ausgefallen sind. Darauf, was die Bank eventuell hätte erzielen können, kommt es bei § 818 Abs. 1 BGB nicht an.
Mit Feinheiten im Bankbereich kenne ich mich aber nicht aus. Vielleicht hat die Rechtsprechung hierzu was entwickelt und jemand anderes kann weiterhelfen.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.06.06, 21:20 Titel:
Hallo,
stimmt, bei der ungerechtfertigten Bereicherung geht es um den tatsächlich erzielten Ertrag. Mann muss aber eins beachten: Wenn das Geld zinslos eine Weile auf einem Konto rumsteht, verdient die Bank daran, weil sie einen Teil ihrer Sichteinlagen gewinnbringend anlegt (Bodensatz-Theorie, basiert darauf, das die Einlagen zwar täglich fällig sind, aber nie alle Kunden gleichzeitig kommen)
Wenn ich hier als Richter meine Lebenserfahrung mit einbringen müsste, würde ich sagen, die Bank hat in jedem Fall einen Schnitt gemacht (im wahrsten Sinne des Wortes, nämlich einen Valutenschnitt)
Es gibt einen so genannten EONIA-Zinssatz, der gilt z.B. auch für Banken "unter sich", wenn Schäden ausgeglichen werden. Der basiert auf dem Zinssatz, den die Bank bei einer Anlage als Tagesgeld bekommen würde. Ich würde den der Bank in Rechnung stellen und sehe realistische Chancen, den zu bekommen. Andere Option: hoch reingehen (4%) und sich ggf. auf EONIA runterhandeln lassen.
Gruss Hans-Jürgen
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
Es geht um den Zinsanteil von Kreditraten. Die stehen ja nicht auf einem Konto zinslos herum, sondern werden von der Bank als eigene Einnahme ja sofort dem operativen Geschäft zugeführt. Also hat sie minimal den Tagesgeldzins erwirtschaftet. Wird im Nachhinein nun der Kreditzins von z.B. 9 auf 4 % gesenkt, entsteht eben dieser bereicherungsrechtliche Anspruch vom Tag der Zinszahlung an, für die überzahlten Zinsen. Ich habe meine ich in einem Urteil bereits etwas gelesen, daß die Bank aus dieser unberechtigten Bereicherung keinen Gewinn ziehen darf, da ging es um marktüblichen Zins. Ob sowas vor dem BGH Bestand hatte, darum ging es eher. Ich habe nichts gefunden.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.06.06, 14:13 Titel:
Hallo,
dabei ist aber zu bedenken, dass sich die Bank refinanziert hat, für das Geld, was sie weitergegeben hat, als auch zahlt.
Unterm Strich kann sicher noch nicht einmal die Bank selbst haarklein ausrechnen, wie viel ihr das unterm Strich gebracht hat. Wie gesagt, ich würde einfach was fordern und schauen, ob und wieviel die zahlen. Genau ausrechnen kann das keiner.
Gruss Hans-Jürgen
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