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Regresspflicht bei Nichterfüllung eines Werksvertrages

 
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lalemann
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 13:58    Titel: Regresspflicht bei Nichterfüllung eines Werksvertrages Antworten mit Zitat

Die Agentur Muster akquiriert einen Auftrag von Kunde XYZ zur Erstellung von Individualsoftware. Das Auftragsvolumen liegt bei 10.000,00 EUR. Nach mehreren Monaten Umsetzung stellt sich heraus, dass die Agentur Muster die Individualsoftware nicht fertig bekommt, selbst nicht im angemessenen Zeitraum für Nachbesserung.

Kunde XYZ beauftragt darauf hin eine andere Agentur, die diese Individualsoftware für 30.000 EUR programmiert und stellt dass Agentur Muster in Rechnung (zuzüglich 15.000 EUR für endstandene Kosten). Ist Agentur Muster dazu verpflichtet, dieses zu bezahlen oder steht es in keiner Verhältnismäßigkeit zum vertraglichen Auftragsvolumen?
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die entstandenen Kosten müßten natürlich nachgewiesen werden, wenn im Werkvertrag keine Vertragsstrafe vereinbart war. Aber wenn die Kosten wirklich so hoch waren, hat Muster Pech gehabt.

Der Kunde kann von Muster nicht 30.000 Euro verlangen, sondern nur 20.000, also die Differenz zu dem Betrag, den sie an Muster gezahlt hätten.
Wenn bereits Geld an Muster geflossen ist, muß das aber auch zurückgezahlt werden.
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RAHelm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

stimme rettich zu
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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lalemann
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Im Werksvertrag ist der § Gewährleistung und Haftung wie folgt definiert:

"... Soweit ein Schaden nicht durch grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung oder leitender Angestellten der Agentur Muster verursacht wurde, ist ein Ersatz ausgeschlossen. In jedem Fall ist eine Haftung auf maximal 100% der gezahlten Auftragssumme begrenzt, wenn das System nach Gewährung einer Mängelbeseitigung nicht zum Einsatz kommen kann. Die Agentur Muster haftet nicht für zeitliche Verzögerungen durch höhere Gewalt oder durch Arbeitskonflikte ..."

Wie sieht das dabei mit dem Passus "grob fahrlässiges Verhalten" aus? Kann die Agentur Muster haftbar gemacht werden, da sie aufgrund des fachlichen Wissens von vornherein hätte wissen müssen, dass die Erstellung der Individualsoftware so in der Form (sprich für das Aufragsvolumen und die Zeit) nicht möglich ist?
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