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Verfasst am: 27.06.06, 13:44 Titel: Stiller Teilhaber bei Existenzgründung?
Servus,
A möchte eine neue Firma Gründen und diesmal als stiller Teilhaber fungieren.
65 % soll Geschäftspartner B führen.
Kann A als stiller Teilhaber in einem Privatvertrag volle Befugnis und Entscheidungkraft mit einsetzen?Da Partner B die Geschäftsleitung nur übernimmt.Aber alles weiter von A gesteuert wird. _________________ http://www.28-industries.com
Salve...
A kann natürlich mit einer bestimmten Vertretungsmacht ausgestattet werden. Was A und B miteinander vereinbaren ist deren Sache. Dafür ist ein Gesellschaftsvertrag ja da. Nur kann B nicht von der Vertretung ausgeschlossen werden - mindestens ein Vollhafter muss die Gesellschaft vertreten können. Ob ers letztenendes tut ist seine Sache.
Für A ist das ja super. Aber warum macht B sowas?
Na Vorsicht... hier wird ja so einiges durcheinander geworfen...
Was soll denn überhaupt für eine Gesellschaft gegründet werden? Was genau ist mit "stiller Teilhaber" gemeint? Was will A genau machen/können/dürfen? Wer soll persönlich haften? Soll evtl. niemand persönlich haften? Wer will nach Außen in Erscheinung treten? Will A Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen?
Ich würde hier doch dringend raten, dass A und B sich kompetent beraten lassen, damit am Ende auch wirklich das rauskommt, was sie wollen! Dieses Forum hier genügt mit Sicherheit nicht! (Und Nein! - diese Aussage ist nicht von der Gier nach einem neuen Mandat motiviert!)
Tweet hat folgendes geschrieben::
Salve...
A kann natürlich mit einer bestimmten Vertretungsmacht ausgestattet werden.
Vertretungsmacht will A ja anscheinend gerade nicht! Er will ja ein stiller Teilhaber sein.
Tweet hat folgendes geschrieben::
Was A und B miteinander vereinbaren ist deren Sache. Dafür ist ein Gesellschaftsvertrag ja da.
Das stimmt nur begrenzt. Erstens sind A und B an bestimmte gesetzlich vorgegebene Gesellschaftsformen gebunden und zweitens gibt es innerhalb dieser Gesellschaftsformen bestimmte Regeln, die A und B nicht selber bestimmen können.
Tweet hat folgendes geschrieben::
Nur kann B nicht von der Vertretung ausgeschlossen werden - mindestens ein Vollhafter muss die Gesellschaft vertreten können. Ob ers letztenendes tut ist seine Sache.
Das ist alles Quark. Ob B ausgeschlossen werden kann oder nicht, hängt zunächst mal von der Gesellschaftsform ab, die die beiden wählen.
Ob es überhaupt "Vollhafter" (rechlich gesprochen: persönlich haftende Gesellschafter) gibt, hängt auch von der Gesellschaftsform ab.
Wenn B Geschäftsführer ist, ist es nicht mehr "seine Sache", ob er diese Aufgaben wahrnimmt. Gegebenenfalls ist er zu bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen verpflichtet.
Tweet hat folgendes geschrieben::
Für A ist das ja super. Aber warum macht B sowas?
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