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Kommanditist/ Komplementär: Haftung

 
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torrito
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 18:33    Titel: Kommanditist/ Komplementär: Haftung Antworten mit Zitat

Hallöchen!

Also, eine KG wird in eine GmbH &Co.KG umgewandelt, ist dann das UmwG einschlägig?
Wenn in diesem Fall 2 Monate nach Gründung der GmbH beschlossen wird, dass der vorherige Komplementär nun Kommanditist wird und er dann trotzdem zum Beispiel ein Auto kauft, obwohl er nur noch Kommanditist ist,haftet er dann unbeschränkt oder nicht. Und wie hafte die Gesellschaft? Hat der Kaufpeisanspruchsinhaber dann ein Wahlrecht?

Verzwickt, verzwickt, aber ich blicke da selber nicht so durch...... Frage
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deathwalker81
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der Kommanditist denn irgendeine Funktion die er in der GmbH bekleidet (wie z. B. Prokurist)? Grundsätzlich ist es IMO eigentlich so, dass Kommanditisten keinerlei Geschäftsführungsbefugnis/Vertretungsmacht haben -> Demnach hat er die GmbH im Zweifel nicht wirksam vertreten und somit den Kaufvertrag persönlich abgeschlossen (siehe Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177, 179, 164 II BGB). Ggfs. müsste sich der Verkäufer aber auch vorhalten lassen, dass er hätte wissen müssen, das ein Kommanditist generell nicht zur Vertretung befugt ist.

Wie die Sachlage mit der Umwandlung von Komplementär -> Kommanditist jetzt aussieht kann ich nicht sagen. Winken

DW
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towel day
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 08:01    Titel: Re: Kommanditist/ Komplementär: Haftung Antworten mit Zitat

torrito hat folgendes geschrieben::
Also, eine KG wird in eine GmbH &Co.KG umgewandelt, ist dann das UmwG einschlägig?
Nein, weil sich der Rechtsträger nicht ändert. Es bleibt nach wie vor dieselbe KG, nur dass eine GmbH als Komplementär beitritt und womöglich aus dem vorherigen Komplementär ein Kommanditist wird. Mit einer Umwandlung hat so etwas nichts zu tun. Es handelt sich lediglich um eine Veränderung der Gesellschafterstruktur.
Zitat:
Wenn in diesem Fall 2 Monate nach Gründung der GmbH beschlossen wird, dass der vorherige Komplementär nun Kommanditist wird und er dann trotzdem zum Beispiel ein Auto kauft, obwohl er nur noch Kommanditist ist,haftet er dann unbeschränkt oder nicht. Und wie hafte die Gesellschaft? Hat der Kaufpeisanspruchsinhaber dann ein Wahlrecht?

Es kommt darauf an, in welcher Funktion der vorherige Kommanditist handelt. Als Kommanditist ist er grds. von der Geschäftsführung ausgeschlossen (kann aber zum GF bestellt werden). Womöglich ist er aber GF der Komplementär-GmbH und damit auch GF der KG. Weiter kann es darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt des Kaufes der Wechsel in die Kommanditistenstellung bereits im HR eingetragen war.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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torrito
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hey!

Erstmal Danke für die Antworten.

Die Kommanditistenstellung ist noch nicht im HR eingetragen und der Ex-Komplementär hat keine besondere Funktion, denn ein anderer Kommanditist ist GF der GmbH. Hat denn der Komplementär auch keine Vertretungsmacht? Ich dachte er hat nur keine Geschäftsführungsbefugnis? Und wie streng muss ich hier zwischen Innen- und Außenverhältnis trennen?
Frage
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deathwalker81
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Also eigentlich kann man an den Begriffen erkennen ob Innen-/ oder Außenverhältnis:

Innenverhältnis - Geschäftsführung
Außenverhältnis - Vertretungsmacht

Meiner Meinung nach hat der Ex-Komplementär keine Vertretungsmacht da, wie ich bereits geschrieben habe, der Kommanditist (generell) keinerlei Geschäftsführungsbefugnis / Vertretungsmacht hat ausser er bekleidet noch zusätzlich eine Position im Unternehmen welche ihm solche Rechte einräumt.

Wie towel day bereits gesagt hat: Evtl. ist der ehemalige Komplementär auch Geschäftsführer der neuen GmbH. Somit wäre die Argumentation mit "Kommanditist" natürlich hinfällig, da der GF der GmbH Geschäftsführungs-/Vertretungsmacht hätte. Winken

Beste Grüße

DW
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torrito
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kommanditist hat also keine Vertretungsmacht. Handelt er aber trotzdem,müßte er dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt werden, oder? Wenn aber die Änderung seiner Haftung noch nicht im HR eingetragen ist, hätte er dann nicht doch Vertreungsmacht und zwar Kraft Rechtsscheines im Sinne des § 15 HGB? Das hieße dann doch, dass derjenige mit dem der jetzt Kommanditist kontrahiert hat gg. die gesellschaft und gegen den Kommanditisten vorgehen kann. Wie sieht es denn dann dabei mit dem PROBLEM der Gesamtschuldnerschaft (gestörte?) aus? Frage
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Also, der Sachverhalt ist etwas mager. Ich schalte mal meine Kristallkugel an und ergänze ihn. Kannst mir ja widersprechen, wenn sich das anders darstellt.

An die Stelle einer natürlichen Person (nennen wir sie K) als Komplementäreiner KG tritt jetzt eine GmbH. K ist nur noch Komplementär. Der Gesellschafterwechsel wird aber nicht im HR eingetragen. Nun geht K hin und kauft im Namen der Gesellschaft ein Auto. Wer haftet?

Grundsätzlich wirkt das Geschäft nur für und gegen die KG, wenn sie wirksam vertreten wurde. K ist nicht gesetzlicher Vetreter der KG, da nur Kommanditist. Er ist auch nicht Geschäftsführer, Prokurist oder hat Handlungsvollmacht o.ä. Folge: Er würde nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften, die KG bliebe außen vor.

Aber: Der Gesellschafterwechsel war eine eintragungspflichtige Tatsache. Die Tatsache ist wahr (Der Wechsel hat ja stattgefunden). Und die wahre Tatsache wurde nicht eingetragen. Damit greift die negative Registerpublizität aus § 15 I HGB. Der Verkäufer kann sich auf den Rechtsschein des HR berufen (Wenn er nicht positive Kenntnis vom Gesellschafterwechsel hatte). Das bedeutet: K gilt als Komplementär und damit gesetzlich vertretungsberechtigt (wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes sagt). Und K und die KG haften für die Verbindlichkeit als Gesamtschuldner.
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torrito
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Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

@ rettich: Danke! nur noch eine kleine Frage. Kann ich in solch einem Fall bei Entstehung eines KV prüfen ob der Kommanditist Vertreungsmacht hatte, oder darf ich dass nicht, da ja § 170 HGB. Oder ist es richtig bei KV zu prüfen, dass der Kommanditist eventuell Stellvertreungsmacht aus Rechtsschein über § 15 HGB hat? Smilie
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Sowohl als auch.

Ich würde folgende Reihenfolge vorschlagen:

1. Prüfung der Vertretungsmacht des K als gesetzlicher Vertreter, fällt aus, da Kommanditist nicht gesetzl. Vertreter.
(Vorschlag: An dieser Stelle schon prüfen, ob K als Komplementär Vertretungsmacht hatte. Nein, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur noch Kommanditis)

2. Prüfung, ob Vertretungsmacht durch Bestellung zum Geschäftsführer, Prokuristen, o.ä. vorlag

3. Negative Registerpublizität, können K oder die Gesellschaft dem Verkäufer das Ausscheiden des K als Komplementär(und damit dessen fehlende Vertretungsmacht) entgegenhalten?

Insgesamt: Vorliegen eines KV würde ich, so wie sich der Sachverhalt darstellt, von vorni, hinten und von allen Seiten durchprüfen.

(Ich hoffe, ich leiste gerade keine verbotene Hilfestellung bei einer Hausarbeit Winken )
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torrito
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich nicht Sehr glücklich geht ja hier um einen Gedankenaustausch.

Ist es hier falsch, wenn ich die Prüfung der Prokura verneine und dann auf den § 54, 55 HGB eingehe und die negative Registerpublizität darunter prüfe?oder wäre dass falsch?
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RAHelm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Reihenfolge:
Anspruch gegen KG aus KV?
- Angebot Verkäufer -> ja
- Annahme durch Käufer (GmbH & Co KG) durch die WE des Kommanditisten
WE (+)
Vertretungsmacht als Komplementär (-)
Vertretungsmacht kraft gesetzlichen Rechtsscheins, 15 HGB iVm. Komplementärregeln (+)
(alle anderen Vertretungsmachtprüfungen weglassen, wenn SV keinen Anlass gibt, drüber nachzudenken)
Ergebnis: KV (+), Anspruch (+) (wenn nicht erloschen oder untergegangen)

Anspruch gegen Kommanditist
- als Komplementär (-), da er nur noch Kommanditist ist
- kraft gesetzlichem Rechtsschein, 15 HGB iVm mit Regeln Haftung Komplementär iVm. mit REgeln Haftung oHG Gesellschafter (+)

Ergebnis: Haftung akzessorisch zur Haftung der KG (+)

--- beide haften gesamtschuldnerisch

Gesamtschuldnerausgleich:
siehe BGB und Gesellschaftervertrag
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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