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Aber bitte berücksichtigen, was für ein Sonderfall hier vorlag, auf den ausdrücklich in der Urteilsbegründung mehrmals verwiesen wurde: es handelte sich um 540 ähnliche Abmahnungen gegen denselben Mitbewerber.
Daß Sie hier gerne ein weiteres "Daumen hoch" für Massenabmahnungen sehen möchten, kann ich mir gut vorstellen. Wie heißt es so schön: Einbildung ist auch eine Bildung. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Aber bitte berücksichtigen, was für ein Sonderfall hier vorlag, auf den ausdrücklich in der Urteilsbegründung mehrmals verwiesen wurde: es handelte sich um 540 ähnliche Abmahnungen gegen denselben Mitbewerber.
Daß Sie hier gerne ein weiteres "Daumen hoch" für Massenabmahnungen sehen möchten, kann ich mir gut vorstellen. Wie heißt es so schön: Einbildung ist auch eine Bildung.
aber, aber von leuten fürs grobe kann man keine feinsinnigen differenzierungen erwarten...
auf das ergebnis einer möglichen revision darf man auch gespannt sein.
Aber bitte berücksichtigen, was für ein Sonderfall hier vorlag, auf den ausdrücklich in der Urteilsbegründung mehrmals verwiesen wurde: es handelte sich um 540 ähnliche Abmahnungen gegen denselben Mitbewerber.
Daß Sie hier gerne ein weiteres "Daumen hoch" für Massenabmahnungen sehen möchten, kann ich mir gut vorstellen. Wie heißt es so schön: Einbildung ist auch eine Bildung.
.... und wer lesen kann ist klar im Vorteil.
a)
Waren es über 1.000 ähnliche Abmahnungen, wovon nur 540 gegen denselben Mitbewerber gingen. Beim Direktmarketing gibt es IMO keine 1000 abweichende Fälle, d.h. die Masser der Fälle waren wohl sehr identisch.
b)
Der in der Literatur (Nordemann WRP 2005, 184) bereits heftiig kritisierte Meinung des OLG Düsseldorf wonach eine RA eine "ausgelagerte Rechtsabteilung" wäre, folgt das OLG FFM auch nicht. Das OLG FFM ist der IMO zutreffenden Ansicht, dass es die Job der angestellen Juristen ist Wettbewerbsverstöße der eigenen Firma zu verhindern und nicht andere Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Im letzt genannten Fall wäre es die Konsequenz, dass der Wettbewerber munter Wettbewerbsverstöße tätigen kann und man zu deren Bekämpfung eigene Finanzmittel (= Angestellte) einsetzten muss.
c)
Auch findes man deutliche Abgrenzungsmerkmal zur BGH-Entscheidung "RA in eigener Sache".
d)
Der Streitwert von EU 150.000,- nicht überhöht ist und
e)
Ausführungen zum RVG-Rahmen bei Abmahnungen (unter Ablehnung der 0,8 Gebühr). _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Waren es über 1.000 ähnliche Abmahnungen, wovon nur 540 gegen denselben Mitbewerber gingen.
Aber nur die 540 waren Gegenstand des Verfahrens.
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Der Streitwert von EU 150.000,- nicht überhöht ist
Bei 540 Verstößen durch dieselbe Person sicherlich nicht. Daraus zu generalisieren, zumal der Streitwert an dem Interesse des Verletzten an der Unterlassung bemessen wird und damit ebenfalls eine Einzelfallentscheidung ist, ist schon reichlich... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Waren es über 1.000 ähnliche Abmahnungen, wovon nur 540 gegen denselben Mitbewerber gingen.
Aber nur die 540 waren Gegenstand des Verfahrens.
.
Den Ball spiele ich gerne zurück.
Es war nur ein einzigen Wettbewerbsverstoß streitgegenständlich. Der Verletzer hat die 1000/540 identischen/ähnlichen Verstöße eingewendet.
Zitat:
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Der Streitwert von EU 150.000,- nicht überhöht ist
Bei 540 Verstößen durch dieselbe Person sicherlich nicht. Daraus
Warum nicht?
Zitat:
zu generalisieren, zumal der Streitwert an dem Interesse des Verletzten an der Unterlassung bemessen wird und damit ebenfalls eine Einzelfallentscheidung ist, ist schon reichlich...
Es gibt bei uns "Caselaw" alles ist immer eine "Einzelfallentscheidung" - auch BGH-Urteile. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Bei 540 Verstößen durch dieselbe Person sicherlich nicht. Daraus
Warum nicht?
Weil dann gerade mal 300 EUR pro Verstoß übrig bleiben, das Interesse kann sicher auch der härteste Abmahngegner kaum bestreiten.
Daraus folgt aber nicht, daß generell eine Serienabmahnung wegen nur eines Verstoßes pro Schädiger in so astronomischen Höhen gerechtfertigt ist.
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Es gibt bei uns "Caselaw" alles ist immer eine "Einzelfallentscheidung" - auch BGH-Urteile.
Es gibt *kein* case law, das wollten Sie wohl sagen.
Wenn dieses Urteil also als Einzelfall überhaupt keine Bedeutung hat, warum zitieren Sie es dann mit solchem Brimborium? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wenn dieses Urteil also als Einzelfall überhaupt keine Bedeutung hat, warum zitieren Sie es dann mit solchem Brimborium?
Es bindet nur die Parteine in diesem Einzellfall ist aber ansonsten wunderbar zitiertfähig (und IMO voll zutreffen vgl. Nordemann in der zitierten WRP). _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Wenn dieses Urteil also als Einzelfall überhaupt keine Bedeutung hat, warum zitieren Sie es dann mit solchem Brimborium?
Es bindet nur die Parteine in diesem Einzellfall ist aber ansonsten wunderbar zitiertfähig (und IMO voll zutreffen vgl. Nordemann in der zitierten WRP).
warten wir doch erst einmal die revision ab, die hoffentlich eingelegt wird, um in diesem bereich etwas mehr klahrheit zu bekommen. das olg hat diese doch nicht ohne grund zugelassen.
wenn die deutschen heute den ball auch ständig zurückgespielt hätten, wären sie kaum weitergekommen....
Das OLG Frankfurt dass entschieden, dass Abmahnkosten auch bei
a) 540 ähnlichen UWG Abmahnungen und
b) einer eigener Rechtsabteilung
aus einem Streitwert von EUR 150.000,- zu erstatten sind .
Zitat:
Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserkärng abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, umso näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird.
[ Trotz des einfach zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes ] durfte die Abmahnerin nach Auffassung des Senats die Hinzuziehung eines Anwalts für erforderlich halten. Entscheidend ist hierfür, daß der Verletzte ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht damit rechnen mußte, dass eine von ihm selbst verfaßte Abmahnung Erfolg haben werde, das heißt zur Abgabe einer Unterlassungserklärung führen werde.
Tatsächlich ist die Beauftragung eines Anwalts mit einer außergerichtlichen Abmahnung (eines leicht erkennbaren Wettbewerbsverstoßes) durch ein Unternehmen mit eigener, mit vier auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierten Juristen besetzten Rechtsabteilung nicht schon DESWEGEN als erforderlich anzusehen, weil das abmahende Unternehmen berechtigte Zweifel hegen darf, ob der abgemahnte Wettbewerber auf eine von ihm selbst ausgesprochende Abmahnung hin sich außergerichtlich einigen/unterwerfen will.
Daß ein Anwalt DANN nicht erforderlich ist, wenn keine vernünftigen Zweifel an einer außergerichtlicher Einigung bestehen können, rechtfertigt nicht den Umkehrschluß auf die "Notwendigkeit" eines Anwalts bei befürchteter niedrigerer außergerichtlicher Einigungsbereitschaft eines anwaltslos abgemahnten Wettbewerbers! ( Nicht jede bloß "nützliche" Einschüchterungswirkung einer anwaltlich ausgesprochenen Abmahnung macht die Beauftragung eines Anwalts zum Zweck einer außergerichtlichen Abmahnung deshalb auch schon erforderlich, und damit ersatzfähig.)
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