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Verfasst am: 03.07.06, 16:21 Titel: Strafe wegen Vorschaubildern (thumbnails)
Ich habe gestern einen Brief vom Anwalt eines Fotografen bekommen. Dieser Brief hat eine Abmahnung aufgrund Verbreitung copyright geschützdem Material enthalten. Es handelt sich dabei um 4 Bilder von einer deutschen Berühmtheit. Ich soll bis 07.07.06 ein Strafe im 4-stelligen Bereich bezahlen, die sich aus Kosten für den Anwalt und Entschädigung für den Fotograf zusammensetzt.
Wie das zustande kommt:
Auf der Website skins.be gibt es ein Script für Webmaster, dass einem ermöglicht die Wallpaper von Skins auf seiner eigenen Website erscheinen zu lassen. Es wird alles von skins.be gehostet (auch die Vorschaubilder = Thumbnails). Die Vorschaubilder werden auf der eigenen Website angezeigt und beim Klicken gelangt man auf das full-size Bild (auf der skins.be Website). Wer sich dass nicht genau vorstellen kann, kann sich hier das Script anschauen: http://www.skins.be/webmaster/
Ich habe mehr oder weniger mit einer Abmahnung gerechnet, da ein anderer Webmaster, der das selbe Script benutzt vom selben Anwalt wegen den selben Bildern 2 Wochen vorher abgemahnt wurde. Ich habe natürlich sofort nach dem ich von ihm die Nachciht bekommen habe, dass er abgemahnt wurde die Seite offline gestellt und alles gelöscht, ohne Erfolg. Der Screenshot des Fotografen war etwa 1 Monat alt und ich bin mir sicher, dass noch einige andere deutsche Webmaster abgemahnt wurden. Websites aus anderen Ländern scheint nichts passiert zu sein, genauso wie der Originalwebsite (skins.be) die auch die full-size Bilder enthält.
Ich habe rechtlich etwas nachgeforscht und bin unter anderem darauf gestoßen, dass die Größe der Bilder völlig unrelevant ist und die Thumbnails die auf meiner Seite sichtbar waren (gehostet von skins.be) die wahre Straftat sind. Es scheint außerdem unrelevant zu sein, ob ich oder ein anderer sie hostet, solange sie auf meiner Website sichtbar sind. "Leitsatz: Die verkleinerte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Fotos („Thumbnails) ist eine unfreie Bearbeitung. Deutsches Urheberrecht findet auch dann Anwendung, wenn geschützte Inhalte, die auf einem Server im Ausland abgelegt sind, in Deutschland zugänglich gemacht werden." (http://www.netlaw.de/urteile/lghh_26.htm)
Mal abgesehen vom Moralischen und von der Gerechtigkeit, denn der entstandener Schaden durch Verbreitung auf meiner Website ist etwa 0, scheint der Fotograf im Recht zu sein.
Meine Frage:
Was soll ich tun? Denn für mich als Schüler ist dieser Betrag wirklich sehr heftig und in keinem Vergleich zu den gesamten Einnahmen des halben Jahres in dem die Website online war. Der Betrag ist mehr als das 10-fache der gesamten Einnahmen
Würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen, danke schomal.
Zuletzt bearbeitet von dathomas am 03.07.06, 16:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ich hab mal gehört, dass eine Abmahnung nicht mehr zählt, wenn der Fehler oder die Seite beim Erhalt der Abmahnung nicht mehr existiert. Aber genau weiß ich das auch nicht.
Ich hab mal gehört, dass eine Abmahnung nicht mehr zählt, wenn der Fehler oder die Seite beim Erhalt der Abmahnung nicht mehr existiert. Aber genau weiß ich das auch nicht.
Das wäre natürlich extrem gut, aber leider habe ich keine Beweise dafür... jedenfalls weiß ich nich wie ich das nachweisen kann, da ich keinen Screenshot zu dem Zeitpunkt gemacht habe
Ok, vielen Dank. Ich werde versuchen die Logdaten zu bekommen. Ich hoffe das hilft.
Wozu?
1. http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6
2. Wenn der Verstoß begangen wurde, ist er bereits geschehen.
3. Die Beweiskraft irgendwelcher Daten einzuschätzen unterliegt dem Richter.
4. Ob die ungenehmigte Einbindung einer Grafik gegen Urheberrecht verstößt, darüber gibt es verschiedene Meinungen. Die meisten tendieren zu ja.
5. Ob man, wenn dem Hoster der Bilder die Genehmigung zur Verbreitung fehlt und man die Bilder einbindet, Mitstörer ist, ist auch nicht so klar. Die meisten tendieren zu ja.
6. Klären kann das nur ein Gericht.
7. Da hilft nur ein Anwalt, der Geld kostet.
Es ist etwas blöd, daß der ursprüngliche Beitrag nicht den Forenregeln gemäß abgefaßt wurde. Aber in einem hypothetischen Fall müßte man doch trennen zwischen der Verpflichtung zum Schadensersatz für in der Vergangenheit geschehene Rechtsverletzungen (der sicherlich besteht) und de Berechtigung der Abmahnung.
Im Fall der Abmahnung ist es doch so, daß sie für den Inhaber des verletzen Rechts die Alternative zu einer Unterlassungsklage ist. Eine Unterlassungsklage hat meines Wissens nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtsverletzung andauert bzw. wenn eine konkrete Gefahr weiterer Rechtsverletzungen besteht. Da könnte man doch mal - abstrakt - diskutieren, ob diese Gefahr besteht, wenn der Verletzer in Kenntnis erfolgter Abmahnungen die Verletzungshandlung bereits eingestellt hat.
Der Fragesteller sollte sich aber keine Hoffnung machen, durch diese Diskussion den Gang zum Anwalt zu sparen. Erstens sind die Fristen zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung meistens recht kurz. Ob in dieser Zeit (oder überhaupt) hier eine Klärung der abstrakten Rechtsfrage erfolgt, steht in den Sternen. Zweitens hängt die Antwort auf das konkrete Problem von vielen Faktoren ab, die man hier im Forum nicht einschätzen kann. Drittens sind viele (vielleicht die meisten) Schreiber hier interessierte Laien, auf deren Rat man nicht unbedingt etwas geben sollte, wenn die Sache wichtig ist. Ein Anwalt haftet für Beratungsfehler.
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