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Die Wendung: "Satz 1 gilt entsprechend" verweist auch darauf, daß ein Rechtsbehelf "endgültig keinen Erfolg gehabt hat", oder?
Beispiel: Gewerbesteuermeßbescheid -> hiergegen Einspruch + AdV -> AdV des Folgebescheides (Gewerbesteuerbescheid) gem. §§ 361 Abs. 3; 1 Abs. 2 Nr. 6 AO. AdV Gewerbesteuermeßbescheid beendet; neuer AdV-Antrag beim FA, aber noch nicht darüber entschieden -> zwischenzeitlich Klage zum FG gg Gewerbesteuermeßbescheid -> Gemeinde erläßt Zinsbescheid (über Aussetzungszinsen).
Meine Ansicht: Wenn § 237 Abs. 1 S. 2 AO auch auf "endgültig keinen Erfolg gehabt hat" verweist, dann liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zinsbescheides (noch) nicht vor. Denn die Rechtsbehelfe (Einspruch, Anfechtungsklage) gg den Gewerbesteuermeßbescheid haben ja noch nicht "endgültig keinen Erfolg gehabt" (noch kein - rechtskräftiges - Urteil).
Hoffe, das war einigermaßen verständlich. Freue mich über Zustimmung und auch über andere Ansichten.
Nebenbei:
Das ist der Nachteil in Flächenstaaten, in Stadtstaaten wird Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag in einem Bescheid erteilt, da gibt es diese Kommunikationsprobleme zwischen FA und Gemeinde nicht......
Könnte auch sein, daß die Gemeinde nur ein Problem mit der Anwendung von § 237 Abs. 1 S. 2 AO hat. So wie ich auch. Aber ich meine natürlich, daß meine Auffassung richtig ist.
Immerhin fand ich jetzt im Klein, AO, § 237 Rn. 6 (allerdings 7. Aufl. 2000 ) das folgende
Zitat:
Abs. 1 S. 2 bewirkt, daß auch dann Aussetzungszinsen zu zahlen sind, wenn die Vollziehung eines nicht angefochtenen Folgebescheides im Hinblick auf den Rechtsstreit über den Grundlagenbescheid ausgesetzt wird, und der Rechtsbehelfsführer im Verfahren bezüglich des Grundlagenbescheides unterliegt ...
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