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Gemeinde erläßt aufgrund von §§ 1 Abs. 2 Nr. 5; 237 Abs. 1 S. 2 AO einen Zinsbescheid (es geht um Aussetzungszinsen wegen AdV eines Gewerbesteuerbescheides gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 6; 361 Abs. 3 AO). Stpfl erhebt gegen den Zinsbescheid Widerspruch.
Frage: Hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)? Oder müßte Stpfl AdV beantragen (§ 80 Abs. 4, Abs. 6 S. 1 VwGO), weil ein Fall von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO vorliegt?
Meine Ansicht: Aufschiebende Wirkung. Aussetzungszinsen haben weder Finanzierungsfunktion noch sind sie Kosten für ein Verwaltungsverfahren. Deshalb greift § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nicht.
Freue mich über Zustimmung, andere Ansichten und/oder (Rspr.-)Fundstellen.
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