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Wenn im B2B in einem Angebot auf die AGB hingewiesen wird, die folgende Zahlungsbedingungen enthalten: 30% bei Auftragserteilung, 70% nach Auslieferung und bei der Bestellung eine deutliche Abweichung der bestellenden Firma angegeben wird, z.B. 30 Tage nach Auslieferung, welche Zahlungsbedingung hat Gültigkeit? Können beide Bedingungen ausgeschlossen werden und es tritt eine Art gesetzliche Regelung in Kraft? Gilt das auch für andere Elemente der AGB, z.B. Gewährleistung oder Lieferbedingungen?
bei der Bestellung eine deutliche Abweichung der bestellenden Firma angegeben wird, z.B. 30 Tage nach Auslieferung, welche Zahlungsbedingung hat Gültigkeit?
Ich habe zwar einen Verdacht, was gemeint ist, aber da ich heute schon länger mit meiner 15-jährigen Tochter gesprochen habe, ist mein Rätselbedürfnis ziemlich erschöpft, also: gehts etwas genauer? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
ich denke im Verbraucherrecht hat der Beitrag mehr Chancen, eine Antwort zu erhalten als im Gesellschaftsrecht -> verschoben.
Wenn es auch oft strittig ist, denke ich, dass der Beitrag nichts mit Verbraucherrecht zu tun hat, deshalb war er im Gesellschafts- und Handelsrecht gut aufgehoben.
Wenn ich es richtig verstehe, wird hier das Problem der kollidierenden (sich widersprechenden) Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Verwendung von salvatorischen Klauseln angesprochen.
Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung von AGB in den Einzelvertrag voraus, dass die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB müssen jedoch gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
Probleme können auftreten, wenn beide Parteien auf ihre widersprechenden AGB verweisen. Die frühere Rechtsprechung sah die letzte Verweisung als maßgeblich an (Theorie des letzten Wortes), was jedoch nicht zu überzeugen vermag, da den Parteien auch bei der Durchführung des Vertrages nicht unterstellt werden kann, sie wären mit den AGB des Vertragspartners einverstanden.
Daher ist nach dem Prinzip der Kongruenzgeltung die übereinstimmenden Klauseln Vertragsbestandteil. Bezüglich der anderen Klauseln liegt an sich ein Dissens vor, der aber nach dem Rechtsgedanken des § 306 BGB die Wirksamkeit des Geschäftes dann nicht verhindert, wenn die Parteien dem streitigen Punkt keine so große Bedeutung beimessen, dass sie den Vertrag daran scheitern lassen wollen. Davon ist auszugehen, wenn die Parteien einverständlich mit der Durchführung des Vertrages beginnen. Für die AGB bedeutet das, dass sie so weit Vertragsbestandteil geworden sind, als sie sich decken oder nebeneinander Bestand haben können. Widersprechen sie sich hingegen, so gelten weder die einen noch die anderen Klauseln. Insoweit ist dann auf dispositives Gesetzesrecht zurückzugreifen.
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