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Rechtschutzversicherung bei Vorsaetzlicher Tat?

 
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Hugohase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 17:53    Titel: Rechtschutzversicherung bei Vorsaetzlicher Tat? Antworten mit Zitat

Habe gelesen (Ausschnitt Wikipedia und nachgelesen in ARB)

"Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird, oder wird eine Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz.
...
Beispiele für nicht versicherte Vorwürfe: Beleidigung, Diebstahl, Mord, Totschlag, Nötigung"

Frage: Zerrt mich das Geschaeft vor Gericht wegen Diebstahl weil ich was geklaut haben soll. Ich aber nur was eingesteckt bekommen habe von einem "HausDetektiv", weil der seine Quote erreichen wollte.

Besteht dort echt kein Versicherungsschutz der Rechtschutzversicherung bei Diebstahl?


Es koennte ja echt mal passieren, das man zu unrecht dort eine Anzeige in einem Geschäft bekommt. Vielleicht weil der Detektiv auch noch "beweise" hat, die mich zeigen wie ich in der gewissen Abteilung war...

Was ist in dem zusammenhang mit vorsaetzlichen Dingen zu beachten?

Vielen Dank im Vorraus
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Hugohase

Wenn sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben oder abschließen wollen, lesen sie ganz einfach in den Versicherungsbedingungen des Versicherers nach.
Dort steht nämlich genau, was versichert ist und was nicht.

In der Tat ist mir aber keine Versicherung bekannt, welche Vorsatz [straf] taten versichert - was nicht heißt, das es sowas nicht gibt.

Also: Lesen!

Im Zusammenhang mit Vorsatzstraftaten ist zu beachten:
Fassen Sie keinen Vorsatz...
Begehen Sie keine Straftaten...

Mano
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Hugohase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 18:10    Titel: Diebstahl Antworten mit Zitat

Also dort steht drinne das bei laut Gesetz nur vorsaetzliche begangene Straftaten nicht mit versichert sein. Z.b Diebstahl und Beleidigung...

Nur wenn ich nichts begangen habe, kanns ja auch nicht vorsätzlich tun? Was heisst in dem zusammenhang der vorwuf einer Straftat?

Danke
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Das heißt schlicht und ergreifend, das die Versicherungsschutz dann nicht greift, wenn der Strafvorwurf einen Vorsatz - Straftatbestand ist.

Wenn da also in der Anklageschrift steht:
Ihnen wird vorgeworfen, (...) Ihre liebe Ehefrau getötet zu haben (...)
Strafbar gem. StGB §211 ff -

dann greift der Versicherungsschutz nicht, weil Sie Ihre liebe Ehefrau nicht fahrlässig ermorden können.
Verstanden?

Mano
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

das ist doch ganz einfach.

wenn sie wg. oben angesprochener tat freigesprochen werden, übenimmt die staatskasse die notwendigen kosten.

wenn sie verurteilt werden ,kann von einem vorsatz ausgegangen werden. somit besteht kein versicherungsschutz durch die RS.
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

beispiel für einen fall wo die RS nicht zahlt.

Zitat:
Der Fall ist außergewöhnlich: Weil Rasoulzadegan angeblich betrunken (0,8 Promille) Auto gefahren sein soll, verurteilte ihn das Amtsgericht Ende Juli 2005 per Strafbefehl zu 1500 Euro Geldstrafe (Trunkenheit im Verkehr). Die Fahrerlaubnis wurde ihm für elf Monate entzogen. Rasoulzadegan verlor daher einen Nebenjob, mußte Schulden machen. Erst als er später vor Gericht selbst auf eine eigene Blutprobe bestand, kam der Irrtum heraus, wurde er freigesprochen.

Der Ärger begann am 15. Juni 2005: Rasoulzadegans Auto war in der Werkstatt. Er nahm sich einen Mietwagen, den er zeitweise Freunden überließ. Einer von ihnen wurde betrunken in dem Wagen von der Polizei erwischt. Der Mann zeigte dreist Rasoulzadegans Führerschein vor, der im Auto war. "Ich habe ihm sofort die Freundschaft gekündigt." Dann kam Post: von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht. Rasoulzadegan sagte, es sei ein Irrtum, er habe ein "Alibi" - alles eine "Schutzbehauptung", hieß es in der Justiz dazu. Im ersten Prozeß im Januar 2006 "erkannten" ihn zwei Polizisten zu 70 beziehungsweise 80 Prozent wieder. Rasoulzadegan verlangte eine vergleichende Blutprobe - mit Erfolg. Sieben Monate nach dem Vorfall wurde nun die DNA von Rasoulzadegans Blut mit dem Blut des Fahrers verglichen, bei dem die 0,8 Promille festgestellt wurden. Das Ergebnis: Es war nicht identisch. Am 3. April 2006 wurde Rasoulzadegan freigesprochen. Er erinnert noch den Eindruck des jungen Amtsrichters: "Der war sehr nachdenklich." "Der Fall zeigt, daß gerade bei Massendelikten oft zu voreilig nach Aktenlage entschieden wird", sagt der renommierte Verkehrsrechtsanwalt Rolf-Peter Rocke, der Rasoulzadegan seit März 2006 als Mandanten betreut. "Die Staatsanwaltschaft hat von Amts wegen nicht nur belastendes, sondern auch entlastendes Material zu beschaffen. Das wurde hier versäumt." Rocke strengt für seinen Mandanten eine Schadenersatzklage gegen die Stadt an. Rasoulzadegan: "Erschreckend, wie schnell man unschuldig ins Visier der Justiz geraten kann. Nur weil ich so hartnäckig war, konnte ich meine Unschuld beweisen."

erschienen am 5. Juli 2006


quelle www.abendblatt.de
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