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ich habe gehört, dass es ein neues Gerichtsurteil geben soll, dass Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, rechtswidrig sind.
Ich frage mich nun, ob das eine Auswirkung auf die Höhe der aktuellen Erwerbsminderungsrente hat oder ob es sich lediglich auf die später zu zahlende Altersrente auswirkt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG ist die Rechtsauslegung zum "Rentenabschlag" bei medizinischen Renten und Witwen(r)renten nicht gesetzeskonform.
Seit 2001 werden Erwerbsminderungsrenten und letztlich auch Hinterbliebenenrenten in der Regel um 10,8 % gekürzt, wenn der
Versicherungs- bzw. Leistungsfall vor dem 60. Lebensjahr eintritt.
Simpel ausgedrückt, geht man mit 50 Jahren in die Erwerbsminderungsrente vermindert sich der Zugangsfaktor und damit die monatliche Rente um 10,8 %.
Die BSG-Richter des relevanten Senats halten diese Rechtsauslegeung für falsch und sehen bei medizinischen Renten und auch bei Hinterbliebenenrenten nur dann einen Abschlag für gerechtfertigt, wenn der Leistungsfall zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr eintritt. Sinn sollte es ja seinerzeit sein, aufgrund der geänderten Zugangsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente nicht in eine medizinische Rente auszuweichen. Diese Variante macht somit nur zw. 60. und 63 Jahren einen Sinn.
Derzeit prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob und inwieweit diesem Urteil zu folgen ist. Würde man diesem Urteil folgen, würde sich vermutlich eine Kostenlawine auf die gesetzliche RV zu bewegen. Der Gesetzgeber wird sicherlich kurzfristig zur Klarstellung der Reform 2001 die gesetzlichen Vorschriften aktuell anpassen.
Es empfiehlt sich jedoch, aufgrund der BSG-Rechtsprechung einen Antrag auf Neuberechnung der Rentenleistung beim RV-Träger zu beantragen.
Ein derartiges Antragsbegehren ergibt sich aus § 44 SGB X.
Der Antrag kann schriftlich gestellt oder auch bei jeder A- und B Stelle zur Aufnahme erklärt werden. Ebenso kann über EMail der Antrag erfolgen. Letztlich ist allerdings auch eine mündliche (telefonsiche) Erklärung möglich.
Erfahrungsgemäß wird von der Dt. RV das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung erklärt.
Wo wir schon mal bei dem Thema sind - ich halte das Urteil des BSG für falsch. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass eine Rente, die aufgrund eines Leistungsfalles (Lf), der einen Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, zu leisten ist, abschlagsfrei gewährt wird, während der Abschlag in vollem Umfang gerechtfertigt wäre, wenn der Leistungsfall nur einen Monat später eintritt.
Der Gesetzgeber hat die Problematik bei Einführung der Abschläge auf EM-Renten erkannt. Der Lf der EM kann naturgemäß vom Betroffenen selbst i.d.R. nicht beeinflusst werden. Andererseits sollte die von MUNGA angesprochene "Ausweichreaktion" (EM-Rentenantrag anstelle Altersrente, weil's bei der Altersrente die Abschläge bereits schon länger gibt) vermieden werden. Deshalb wurde der Abschlag für EM-Renten eingeführt. Um die negativen Auswirkungen insbesondere bei Renten vor dem 60. Lj. abzufedern, wurde aber auch gleichzeitig die Zurechnungszeit (eine Art fiktive Versicherungszeit vom Eintritt des Lf bis zum 55. Lj. + ein Drittel der Zeit bis zum 60. Lj.) auf das 60. Lj. verlängert.
Das Gleiche gilt übrigens auch für Hinterbliebenenrenten.
Konsequenterweise müsste man, wenn man dem Urteil folgen und die Abschläge bei EM-Renten vor dem 60. Lj. wieder abschaffen wollte, das auch für Hinterbliebenenrenten tun und die Zurechnungszeit wieder auf das Maß zurückfahren, welche sie vor Einführung der Anbschläge auf EM-Renten hatte.
D.h. das BSG-Urteil geht von falschen Voraussetzungen aus.
Gibt's andere Meinungen dazu? _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Keine weitere Reaktion? Hm... hatte eigentlich gedacht, dass das von allgemeinem Interesse sei und schon mit misteredds Einwand gerechnet à la 'Grundsatzurteil... dem muss gefolgt werden...' oder so ähnlich. _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
hier, wie auch in vielen anderen Foren, melden sich immer mal wieder auch Leute zu Wort, die anscheinend keine Ahnung haben...
FAKT IST:
die Klägerin wegen der verminderten EU-Rente bekam v o r dem Prozess 800,- Euro monatliche Rente
n a c h dem Prozess sind es nun 937,- Euro, also 137,- Euro mehr, ganz zu schweigen von der Nachzahlung
ich kann mich also auf geltendes und gesprochenes Recht berufen, kann das Aktenzeichen des Urteils benennen und entweder selber klagen oder einen Anwalt hinzuziehen
ich berufe mich auf das Urteil und verlange das gleiche Recht
ich setze einen Termin
wer wartet, ist selber schuld, denn dass der Bund hier einen Riegel vorschieben wird, dürfte doch wohl jedem klar sein, sonst kämen ja Millionen und Milliarden Nachzahlungen auf die zu.....
obwohl es mich schon immer verwundert und geärgert hat, warum man als Todkranker, der vorzeitig (und unebfristet!!) in die EU-Rente geschickt wurde, nun nochmal bestraft wird, indem man ihm mal eben 10% seiner, ihm ja rechtmäßig zustehenden Rente kürzt, DAS IST KEINESFALLS GESETZESKONFORM ODER LEGAL
hier, wie auch in vielen anderen Foren, melden sich immer mal wieder auch Leute zu Wort, die anscheinend keine Ahnung haben...
Das ist unbestritten, aber was hat das mit diesem Thread hier zu tun?
empörli hat folgendes geschrieben::
die Klägerin wegen der verminderten EU-Rente bekam v o r dem Prozess 800,- Euro monatliche Rente
n a c h dem Prozess sind es nun 937,- Euro, also 137,- Euro mehr, ganz zu schweigen von der Nachzahlung
Mag sein, so genau kenne ich den dort entschiedenen einzelfall nicht. Allerdings kann es dabei nicht alleine um den Abschlag gehen, der max. 10,8 % beträgt. Wenn die von Ihnen genannten Zahlen so stimmen, wäre es ein Abschlag i.H.v. 14,6 % gewesen. Also irgendwas ist da faul.
empörli hat folgendes geschrieben::
ich kann mich also auf geltendes und gesprochenes Recht berufen,
Erster Denkfehler. Das BSG hat einen Einzelfall entschieden und kein 'neues geltendes Recht' geschaffen. Das kann nur das BVerfG.
empörli hat folgendes geschrieben::
kann das Aktenzeichen des Urteils benennen und entweder selber klagen oder einen Anwalt hinzuziehen
Das Az kann wohl inzwischen jeder nennen, der sich mit der Materie befasst hat. Aber was bringt das?
empörli hat folgendes geschrieben::
ich berufe mich auf das Urteil und verlange das gleiche Recht
Damit stehen Sie sicher nicht alleine da. Allerdings liegen die Urteilsgründe immer noch nicht schriftlich vor, sodass zzt. noch niemand beurteilen kann, ob diesem Urteil über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus gefolgt werden wird.
empörli hat folgendes geschrieben::
ich setze einen Termin
Schön. Und?
empörli hat folgendes geschrieben::
DAS IST KEINESFALLS GESETZESKONFORM ODER LEGAL
Zweiter Denkfehler. Es steht in einem gemäß den Vorschriften des GG entsanden Bundesgesetz, also ist es gesetzeskonform. Ob dieses Gesetz so auch zulässig und verfassungskonform ist, darüber wird ggf. eine andere Stelle entscheiden.
Damit wir uns hier nicht missverstehen (was sich jedoch vermutlich über kurz oder lang nicht vermeiden lassen wird) - Ich halte die Abschlagsregelungen für EM- und Hinterbliebenenrenten keinesfalls für gut. Man kann endlos darüber diskutieren, wieso ausgerechnet an dieser Stelle der Rotstift angesetzt werden muss. Hier geht es jedoch allein um die Frage, inwieweit das Urteil dem geltenden Recht entspricht (Recht - nicht Rechtsempfinden!). _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Keine weitere Reaktion? Hm... hatte eigentlich gedacht, dass das von allgemeinem Interesse sei und schon mit misteredds Einwand gerechnet à la 'Grundsatzurteil... dem muss gefolgt werden...' oder so ähnlich.
Ja, aber es gibt halt auch noch andere Dinge im Leben, als letztlich täglich, stündlich das Forum zu begleiten...
Auch ohne Kenntnis der Urteilsbegründung schließe ich mich eigentlich weiterhin den Vätern der Umsetzung dieses Gesetzes an, denn die Vorschriften sind nicht eindeutig und bereits im Jahre 2000 hatten (alle) viele rechtliche Bedenken. Trotzdem wurde es ja bekannterweise umgesetzt!
Im Regelfall kann man weder den Tod noch die Leistungseinschränkung steuern, sodass die bislang angewandte Vorschrift so eigentlich nicht gewollt sein konnte. Da nutzt auch wenig die Erhöhung der ZZ, die ja nur die Abschmelzung minimal abfedert. Inwieweit die derzeitige Rechtsauslegung einer Verfasungsbeschwerde standhalten würde - keine Ahnung.
Warten wir also zunächst einmal die Urteilsbegründung ab. Soweit mir bekannt, ist derzeit ein weiteres Verfahren beim BSG in einem anderen Senat in Vorbereitung.
Sicherlich wird der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit eine rückwirkende Klarstellung beschliessen. Das passiert ja nun nicht zum ersten Mal.
Bezahlbar wäre die BSG-Einzelentscheidung, die ja dann auch Auswirkung auf das Beamtenversorgungsrecht haben würde, nicht mehr.
Also - alle Betroffenen einen Antrag stellen, damit wenigstens die Deutsche Post am Porto verdient......und die RV mit neuer Arbeit überschwemmt wird - Folge Verwaltungskosten steigen, steigen ... und wann die Beiträge?
Wie eigentlich vermutet, werden nun weitere Musterverfahren angestrengt.
Die DT. Rentenversicherung Bund folgende Pressenotiz veröffentlicht:
Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat in seiner heutigen Sitzung über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten beraten. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Deutsche Rentenversicherung zunächst weitere Musterverfahren führt, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären. Diese Vorgehensweise wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich begrüßt.
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