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Verfasst am: 07.07.06, 09:47 Titel: Muss Versicherung ausgesch. Außendienstler Bestand abkaufen?
A arbeitet als Selbstständiger für die Versicherungsgesellschaft B im Außendienst. A hat wegen langer Krankheit wenig Geschäft geschrieben und soll jetzt evtl. gehen oder zu fast unmöglichen Bedingungen weiter für die Gesellschaft arbeiten.
Wenn A zu jetzt zu einer anderen Gesellschaft geht, bleibt ja der Bestand bei der Gesellschaft B.
Habe aber gehört, dass die Gesellschaft B dem A den Bestand, den A an neuen Kunden geholt hat, abkaufen muss.
Stimmt das? Wenn ja, gibt es irgendwo einen Literaturhinweis? Habe bisher nichts dazu gefunden.
Nein, dem ist nicht so. Wenn es sich um eine Ausschließlichkeitsorganisation handelt, also beispielsweise Versicherer "SecureAG" den Außendienstler Hans Meier damit beauftragt für "SecureAG" und deren Kooperationspartner Anträge entgegen zu nehmen, dann wird Herr Meier dafür bezahlt, dass er dem Unternehmen Kunden beibringt und dieser Kundenstamm gehört dann der "SecureAG" und nicht Herrn Meier. Scheidet Herr Meier nun aus, kann die "SecureAG" den Kundenbestand auf einen x-beliebigen anderern Außendienstpartner übertragen ohne dem Herrn Meier hierfür etwas zu schulden.
Nicht zu verwechseln mit einem Versicherungsmakler - der nicht im Auftrag der Gesellschaft tätig wird, sondern auschließlich im Auftrag seines Kunden, also des Versicherungsnehmers. Diesem Makler gehört im Gegensatz zum Ausschließlichkeitsvertreter auch der Kundenstamm, den er veräußern kann.
einem hgb 84 steht ein sog. ausgleichsanspruch zu. die höhe richtet sich nach tätigkeitsdauer und bestands mischung. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn die Versicherungsgesllschaft B dem Selbständigen A kündigt, nicht wenn dieser selbst kündigt. Wird der in der Vergangenheit geschlossene Vertrag (z.B. Agenturvertrag) zwischen beiden Parteien von der Versicherungsgesellschaft B zu ungunsten des Selbständigen A geändert, handelt es sich meiner Meinung nach aber um eine Änderungskündigung durch die Versicherungsgesellschaft B, sodas dadurch unter Umständen wieder ein Ausgleichsanspruch entstanden ist. Der Ausgleichsanspruch müsste eigentlich im HGB mit geregelt sein. Die Höhe und ob überhaupt ist teilweise auch von der Tätigkeitsdauer abhängig.
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