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Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH

 
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Peter Kra.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 08:41    Titel: Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH Antworten mit Zitat

Hallo ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage.

Kann mir jemand sagen welche Vorteile ein Formwechsel einer AG in eine GmbH bringt, außer dem Handling der Organisation des Unternehmens. Hat ein solcher Formwechsel auch steuerliche und/oder arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Vieleicht gibt´s hierzu ja auch einen Link.

Für die Anworten Danke im Voraus.

Peter Kra.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Soviel ich weiß, ist Stammkapital bei einer GmbH mindestens 25000€ und bei einer AG mind. 50000€. Also mehr Haftung.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Andemu
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Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Beides sind Kapitalgesellschaften bleibt also KST/SOLZ (Gewerbesteuer ist eh klar)

Es sind Schlussbilanzen, Eröffnungsbilanzen usw. zu erstellen. Dies dient schon der Bilanzklarheit.

Die neue Firma braucht wieder eine neue USt-ID-Nr., die in der Außenstelle Saarlouis beantragt werden muss...

Waren nur so ein paar schnelle Gedanken, aber da kann dir sicher jmd weiterhelfen!

Evtl. können auch andere KLUGE, etwas über Vorteile sagen, was in deiner Frage steht - interessiert mich auch!
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Andemu

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Zuletzt bearbeitet von Andemu am 14.07.06, 08:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
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JS2
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 421

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Andemu hat folgendes geschrieben::
Beides sind Kapitalgesellschaften bleibt also KST/SOLZ (Gewerbesteuer ist eh klar)

Es sind Schlussbilanzen, Eröffnungsbilanzen usw. zu erstellen. Evtl. fällt auch Grunderwerbsteuer an, falls Grundstücke vorhanden.

Die neue Firma braucht wieder eine neue USt-ID-Nr., die in der Außenstelle Saarlouis beantragt werden muss...

nur so ein paar schnelle Gedanken


Zwischen AG und GmbH bestehen steuerlich/handelsrechtlich keine (!) Unterschiede, materielle Änderungen ergeben sich daher nicht. Weder sind irgendwelche Schlussbilanzen etc. zu erstellen, noch fällt Grunderwerbsteuer an. Verfahrensrechtlich können sich andere FA-Zuständigkeiten /Steuernummern ergeben, das dürfte auch schon alles sein:

PS: Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Kl... halten.
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Andemu
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Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das sich steuerrechtlich nix ändert - steht bei dem/der netten Kollegen/in und bei mir.

Vielleicht hat Sie auch noch eine nette Idee zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Ich vermute, dass die Nachfolge GmbH auch in diese Rechtsnachfolge bei den Arbeitsverträgen der "untergehenden" AG tritt
_________________
Andemu

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JS2
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 421

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Andemu hat folgendes geschrieben::
Das sich steuerrechtlich nix ändert - steht bei dem/der netten Kollegen/in und bei mir.

Vielleicht hat Sie auch noch eine nette Idee zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Ich vermute, dass die Nachfolge GmbH auch in diese Rechtsnachfolge bei den Arbeitsverträgen der "untergehenden" AG tritt


Ich habe keine Ahnung, wie sich das arbeitsrechtlich auswirkt. Genau deswegen habe ich dazu auch nichts geschrieben.
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vgl. §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG).
Der Rechtsträger (die Gesellschaft) besteht weiter, sie ändert nur Ihre Form. Das bedeutet zugleich, dass mit der AG abgeschlossene Verträge (also auch Arbeitsverträge) unverändert wirksam sind. Der Arbeitgeber heißt eben einfach nicht mehr xy-AG, sondern xy-GmbH. Das dürfte arbeitsrechlich auch schon alles sein.

Steuerrechtlich bin ich kein Experte. Man sollte aber jedenfalls ins Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) schauen. Daraus dürften sich alle Fragen beantworten lassen.
Aus § 14 UmwStG ist zu schließen, dass bei einem Formwechsel AG-GmbH keine Eröffnungs- oder Schlussbilanz aufzustellen ist (wie auch schon in den vorigen Beiträgen erwähnt).

Warum wird denn der Formwechsel in Erwägung gezogen?
Welche Vorteile verspricht man sich denn?
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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