Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rausschmiss wegen noch keiner Angabe von GKV
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rausschmiss wegen noch keiner Angabe von GKV
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
nimue
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 12:08    Titel: Rausschmiss wegen noch keiner Angabe von GKV Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe drei Wochen in einer Firma Teilzeit gearbeitet, 20 Stunden die Woche mit der Option entweder 500 Euro Festgehalt oder auf 400-Euro-Basis. Noch bin ich privat krankenversichert (seit 20 Jahren) und die Überlegung war, ob ich die private KV umwandel in eine Zusatzversicherung und mich bei dem Unternehmen pflichtversichert anmelden lasse. Da ich arbeitssuchend bin, kann ich mir die PKV auch einfach nicht mehr leisten. Der Firma habe ich gesagt, dass ich noch Beratungsgespräche mit den Versicherungen führen müsse, denn das ist ja eine Entscheidung, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Da die Gespräche nicht im Hoppla-die-Hopp Verfahren innerhalb einer Woche zu regeln waren, konnte ich so schnell keine Entscheidung treffen. Nach Auskunft eines Herrn einer Gesellschaft der GKV kann man sich auch rückwirkend versichern lassen, das wäre kein Problem. Die Firma sah das allerdings anders und da ich ihnen meine Entscheidung nicht sofort mitteilen konnte, bin ich vor die Tür gesetzt worden. Die Begründung war, dass sie sich nicht strafbar machen will, weil sie mich "schwarz" beschäftigt hat. Stimmt das so?

Viele Grüße
nimue

Traurig


Zuletzt bearbeitet von nimue am 14.07.06, 16:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Das Problem für den Arbeitgeber besteht hier ja darin, dass er nicht weiß, wie er Sie beschäftigen kann, eben die Stundenanzahl für unter 400 € oder für 500 €. Der Arbeitgeber muss dann ja auch wissen, ob er ggf. noch jemanden zusätzlich einstellen muss.

Da der Arbeitgeber ja auch in bestimmten Fristen Meldungen erstellen muss, hat der Arbeitgeber schon ein Interesse daran, möglichst schnell zu wissen, was denn nun Sache ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 14:08    Titel: Re: Rausschmiss wegen noch keiner Angabe von GKV Antworten mit Zitat

nimue hat folgendes geschrieben::
Ich bin noch privat krankenversichert (seit 20 Jahren) und bin am Überlegen, ob ich die private KV umwandel in eine Zusatzversicherung und mich bei dem Unternehmen pflichtversichert anmelden lasse. Da ich arbeitssuchend bin, kann ich mir die PKV auch einfach nicht mehr leisten. Der Firma habe ich gesagt, dass ich noch Beratungsgespräche mit den Versicherungen führen müsse, denn das ist ja eine Entscheidung, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Die PKV sollte in keinem Fall in eine Zusatzversicherung sondern in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden - so behält man seinen Status in der PKV und kann jederzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung und zu den alten Bedingungen zurück!

nimue hat folgendes geschrieben::
Die Firma sah das anders. Da ich heute denen kein Ergebnis meiner Recherchen mitteilen konnte, bin ich nach einem cholerischen Anfall des Chefs vor die Tür gesetzt worden. Seine Begründung war, dass er mich ja schwarz beschäftigen würde und Probleme mit dem Finanzamt bei einer Überprüfung bekommen würde. Stimmt das so?

In jedem Fall ist der neue Arbeitgeber verpflichtet seine Angestellten selbst danach zu bewerten, ob diese sozialversicherungspflichtig sind oder nicht und eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Besteht Sozialversicherungspflicht und der Arbeitnehmer legt keine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vor, meldet der Arbeitgeber halt einfach bei der AOK an.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 14:37    Titel: Re: Rausschmiss wegen noch keiner Angabe von GKV Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Besteht Sozialversicherungspflicht und der Arbeitnehmer legt keine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vor, meldet der Arbeitgeber halt einfach bei der AOK an.
... oder zu einer anderen Krankenkasse die sich der Arbeitgeber aussuchen kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

An sich gehört der Beitrag eher ins Arbeitsrecht.

Wie schon erklärt, hat der Arbeitgeber zwar Unrecht. Da aber der Rausschmiss vermutlich innerhalb der Probezeit erfolgt ist, ist daran wohl nicht zu rütteln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nimue
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für eure Antworten bisher. Mir geht es hier nicht ums Arbeitsrecht, sondern um das Sozialrecht und zwar wegen der Begründung von dem Choleriker. In so einem Unternehmen will ich gar nicht arbeiten. Hat er Recht mit der Behauptung, dass er Ärger mit dem Finanzamt bekommen würde und wie sind die Fristen zur Anmeldung der Sozialversicherung. Offensichtlich ist meine Frage missinterpretiert worden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die Anmeldung von Ihrem Arbeitgeber muss mit der nächsten Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen erstellt werden.

Dazu kommen die Beiträge zur Sozialversicherung. Diese sind jeweils zum 3. letzten Bankarbeitstag zu zahlen, d.h. im Juni hatte Ihr Arbeitgeber Ihre Sozialversicherungsbeiträge bis zum 28. Juni an Ihre Krankenkasse oder an die Bundesknappschaft zu zahlen. Hat er dies bis dahin nicht gemacht, hat Ihr Arbeitgeber grundsätzlich zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge zusätzlich zu zahlen.
Da man ja auch noch Bankarbeitstage dazu rechnen muss, hätte Ihr Arbeitgeber also bereits am 26. Juni wissen müssen, wie hoch denn nun Ihr Arbeitsentgelt ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Der Arbeitgeber muß die Meldung bei der ersten Gehaltsabrechnung erstellen, spätestens aber 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.

Der Arbeitnehmer hat die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nimue
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Rausschmiss erfolgte am 12. Juni. Also wäre noch Zeit gewesen, oder? Und was hat das mit dem Finanzamt alles zu tun?
Wo steht das bitte mit den Fristen geschrieben?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

nimue hat folgendes geschrieben::
Rausschmiss erfolgte am 12. Juni. Also wäre noch Zeit gewesen, oder? Und was hat das mit dem Finanzamt alles zu tun?
Wo steht das bitte mit den Fristen geschrieben?
Lesen Sie nicht die gesamten Beiträge?
Wenn Sie 3 Wochen vor dem 12. Juni war, haben Sie am 22. Mai angefangen. D.h. Ihr Arbeitgeber hätte bereits am 29. Mai Beiträge für Sie entweder an eine Krankenkasse oder an die Bundesknappschaft zahlen müssen. Ihr Arbeitgeber hätte also bereits in der Woche, in der Sie angefangen haben zu Arbeiten wissen müssen, wie hoch Ihr Arbeitsentgelt ist.

Demnächst sollten Sie sich bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben mit dem Arbeitgeber abklären, wie hoch Ihr Arbeitsentgelt ist.


Die Fristen zu den Meldungen zur Sozialversicherung ergeben sich aus den §§ 6 bis 12 DEÜV. Die Frist zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem § 23 SGB IV. Die Frist zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ergibt sich aus § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nimue
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::

Die Anmeldung von Ihrem Arbeitgeber muss mit der nächsten Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen erstellt werden.
.


Doch. Nur entweder stehe ich auf dem Schlauch... einmal heißt es zum Ende des Monats und dann wieder innerhalb von sechs Wochen...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Also nochmal ganz von Vorne.

Ihr Arbeitgeber hat Sie in dem Moment bei der Krankenkasse (versicherungspflichtig) oder bei der Bundesknappschaft (geringfügig) anzumelden, wenn er Ihre erste Abrechnung macht. Erstellt Ihr Arbeitgeber diese Meldung nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, hat er Sie innerhalb von den 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung anzumelden. Damit soll verhindert werden, dass jemand monatelang arbeitet, ohne dass er angemeldet wird.

Ganz abgesehen von den Meldungen, muss der Arbeitegber ja für Sie die Beiträge pünktlich an die zuständige Einzugsstelle zahlen. Diese sind zum 3. letzten Bankarbeitstag im Monat zu zahlen. Daraus ergibt sich, dass Ihr Arbeitgeber sehr früh wissen muss, wieviel Sie denn verdienen, damit dieser rechtzeitig die Beiträge in der entsprechenden Höhe zahlen kann. Diese Zahlung der Beiträge ist von dem Erstellen der Meldung unabhängig.
Nur ist es daher so wichtig, dass Ihr Arbeitgeber so früh weiß, wie viel Sie denn nun verdienen wollen. Ganz abgesehen davon, dass Ihr Arbeitgeber ja auch entsprechend kalkulieren muss.

Mit dem Finanzamt kann es übrigens auch noch Probleme geben, wenn Ihr Arbeitgeber nicht pünktlich ggf. anfallende Lohnsteuer an dieses zahlt. Hier läuft die Frist glaube ich bis zum 10. des Folgemonats. Da ich jedoch kein Steuermensch bin, kann ich Ihnen dies nicht genau sagen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::

Wenn Sie 3 Wochen vor dem 12. Juni war, haben Sie am 22. Mai angefangen. D.h. Ihr Arbeitgeber hätte bereits am 29. Mai Beiträge für Sie entweder an eine Krankenkasse oder an die Bundesknappschaft zahlen müssen. Ihr Arbeitgeber hätte also bereits in der Woche, in der Sie angefangen haben zu Arbeiten wissen müssen, wie hoch Ihr Arbeitsentgelt ist.


Da bin ich jetzt etwas am Rätseln. Knappschaft ist ja nur der Ausnahmefall, also lassen wir den mal weg (im Ausgangsfall ohnehin unwahrscheinlich, da bei 20 Std./Woche das Bruttogehalt in aller Regel höher als 400 Euro ist).

Wie kann der Arbeitgeber wissen, an welche Krankenkasse er zu zahlen hat? Die letzte Krankenkasse oder eine vom Arbeitgeber selbst gewählte Krankenkasse kommt erst in Betracht, wenn die Zwei-Wiochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V ohne Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung abgelaufen ist, also bei den genannten Daten am 5. Juni.

Der Arbeitgeber muß demnach am 29. Mai Beiträge überweisen, aber es kann noch keine dafür zuständige Einzugsstelle bekannt sein. Wohin mit dem Geld?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Wie kann der Arbeitgeber wissen, an welche Krankenkasse er zu zahlen hat? Die letzte Krankenkasse oder eine vom Arbeitgeber selbst gewählte Krankenkasse kommt erst in Betracht, wenn die Zwei-Wiochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V ohne Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung abgelaufen ist, also bei den genannten Daten am 5. Juni.

Der Arbeitgeber muß demnach am 29. Mai Beiträge überweisen, aber es kann noch keine dafür zuständige Einzugsstelle bekannt sein. Wohin mit dem Geld?
So steht es leider im Gesetz. Für welches ich nicht verantwortlich bin.

Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge am Besten zu irgendeiner Krankenkasse, zu welcher er sowieso Beiträge zahlen muss und rechnet diese Beiträge dann im nächsten Monat wieder zurück, wenn er weiß, an welche Krankenkasse diese Beiträge gemusst hätten. Durch dieses Vorgehen kann der Arbeitgeber dann nachweisen, dass er die Beiträge gezahlt hat.

Noch schlimmer wird es übrigens, wenn jemand zum Beispiel am 31. Mai angefangen hätte. Dieser Arbeitgeber hätte die Beiträge ja gar nicht zum 29. Mai zahlen können, denn woher hätte er wissen können, dass er noch einen Arbeitnehmer zum 31. Mai bekommen hat.
In diesen Fällen müssen die Krankenkassen sinnloser Weise Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren zusetzten. (Die Krankenkasse setzten diese auf Antrag jedoch wieder ab. Wie schön das man bei erstmaliger verspäteter Beitragszahlung die Zuschläge erlassen kann.)

Soweit mir bekannt ist, sind so ziemlich alle Mitarbeiter im Bereich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (bei Arbeitgebern und Krankenkassen) dafür, die neue Fälligkeitsregelung rückgängig zu machen, da diese nur Probleme bereitet hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, interessantes Problem, das FM da anspricht. Mit der neuen Fälligkeit hat der Gesetzgeber für viele Arbeitgeber schon ein dauerhaftes Ärgernis geschaffen.

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat nach der tatsächlichen Situation des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen, und die hat der Arbeitgeber entsprechend durchzuführen. Im Zweifelsfall liegt halt zunächst ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, bei Bekanntwerden der regelmäßigen Überschreitung der Einkommensgrenze ergibt sich dann in der Folge eine Pflichtversicherung. Zunächst wäre also an die Bundesknappschaft zu zahlen, an sich eine unproblematische Beurteilung.

Am Rande bemerkt, dass sich jemand ein Pflichtverhältnis konstruiert, um nach 20 Jahren aus der zu teueren PKV ausscheiden zu können, und sich dazu extra noch von allen Seiten beraten lässt, ist eine Veralberung unseres Sozialsystems, die ja leider nach wie vor ohne weiteres rechtlich möglich ist.

Mal schaun, ob da die Gesundheitsreform was neues bringt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.