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Probleme mit ersten Hartz IV Bescheid

 
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emotion1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Bad Oldesloe

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 09:19    Titel: Probleme mit ersten Hartz IV Bescheid Antworten mit Zitat

Ich habe meinen ersten Hartz IV Bescheid bekommen. In der Spalte Sonstige Einnahmen stehen 180 Euro. DIes sollen angeblich für Internetauktionshaus [Name geändert]äufe stehen, die ich gemacht haben soll. ich hatte im Mai bei ANtrag stellung die Ausüge der Monate März-Mai zeigen müssen. Nun habe ich ja keine Verkäufe jeden Monat ist es rechtens das man mir immer pro Monat dafür 180 abzieht und nach vorlage der Auszüge gegenrechnet mit dem was ich mal bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft habe im vorgelegten Monat. Bsp.:

Abzug 180 Euro für Internetauktionshaus [Name geändert]äufe
tatsächliche verkäufe: 20 EUro
Nachzahlung 160 Euro auf mein Konto?

Darf man das? darf man überhaupt n Internetauktionshaus [Name geändert] als mein EInkommen zählen obwohl ich nur nicht benötigtes verkauft habe als es zu entsorgen?
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wer bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft und als Selbständiger gilt, soll sich folgendes zu Gemüte ziehen:

Zitat:
"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Fassung der Ersten Verordnung
Zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung Vom 22. August 2005
...
§ 2a
Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem
der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum
ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen
zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines
Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen
Zeitraum zu berechnen
; für ihn gilt als monatliches Einkommen
derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den
genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.

(3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage
früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im
Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen
des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen
und notwendigen Ausgaben
zu errechnen ist."

S. 5 f. in http://www.my-sozialberatung.de/files/11__SGB__II__100406__pdf.pdf

Sagt man nichts, geht das Amt natürlich davon aus, dass es mit dem Betrieb so weitergeht wie bislang. Was auch sonst?

Unvorhergesehene Schwankungen des Einkommens werden dann eben im Folgemonat oder -quartal ausgeglichen durch Nachzahlungen oder Rückforderungen.

Vorhersehbare Schwankungen, z.B. saisonale, sollte man aber rechtzeitig bekannt geben. Z.B., wenn man Kirschen verkauft oder Christbaumkugeln (s. Absatz 2).

Soweit erstmal zu diesem Aspekt, Gruß aus Berlin, Gerd
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nun zur Frage, ab wann Verkäufe bei Internetauktionshaus [Name geändert] als gewerblich gelten.

Hier gibt es zwei extreme Fallkonstellationen:

A verkauft a) seinen Kinderwagen für 2jährige, weil zu klein, und kauft b) einen für 3jährige. Liegt im Fall a) eine Quittung von 2004 vor, war die Ware Hausrat, also kein gewerblicher Verkauf. Im Falle a) + b) könnte sogar von einem indirekten Tausch um die Ecke gesprochen werden, so dass auch ein nicht-gewerbliches Einkommen evtl. verneint werden könnte. Folgt man dieser Überlegung, dann wäre Fall a) + b) überhaupt keiner beim Bezug von ALG II.

B verkauft mehrfach einen Kinderwagen für 2jährige. Verkauft er nun a) sämtliche Kinderwagen als Hilfe für seine Bekannten oder kauft er b) Kinderwägen an und verkauft sie weiter? Im Falle b) wäre ein gewerblicher Handel wohl anzunehmen.

Sicher geht B hier, wenn er alte Quittungen für die Kinderwägen zur Hand hat. Oder aber die Hilfe für Bekannte glaubhaft machen kann. Hier können Zeugenaussagen helfen.

Sehr unsicher geht B hier, wenn er als Powerseller 20 Kinderwägen für 2jährige anbietet. Hoffe, die Unterschiede werden damit deutlich, an denen sich Ämter und Gerichte richten könnten.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Als Drittes nun Überlegungen zur Frage, ob und wann der Erlös aus dem Verkauf von altem Hausrat Einkommen darstellt im Sinne des SGB II, also beim Bezug von ALG II.

Nehmen wir hier wiederum zwei extreme Fälle: A hat keinerlei Vermögen außer geringem Hausrat, B hat sämtliche Freibeträge und Absetzbeträge für Vermögen ausgereizt und zudem einen üppigen Hausrat, der aber als "angemessen" zusätzlich verschont wird nach Absatz 3 Nr. 1 § 12 SGB II:

"(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,"
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__12.html

A: Hier wird häfig davon gesprochen, auch in Ämtern für ALG II (und auch so gehandelt, hört man), dass es sich beim Verkauf z.B. eines Kinderwagens um die Umwandlung von Sachvermögen (hier Haushaltsgegenstände) in Barvermögen handele und somit kein (neues) Einkommen zufließe.

Dies klingt plausibel, erst recht dann, wenn man den Kinderwagen schon lange hatte und ihn nicht eben erst bei Internetauktionshaus [Name geändert] ersteigert hatte oder von Bekannten geschenkt bekam. In letzteren Fällen wäre es aber Einkommen beim ALG II, zu bereinigen um die dazu nötigen Kosten, also den Preis bei der ersten Ersteigerung plus zweimal Gebühren bei Internetauktionshaus [Name geändert] plus Versandkosten usw.

Im ersteren Fall helfen im Zweifel alte Quittungen oder ähnliche Belege und Aussagen.

B: Hausrat ist privilegiert bei ALG II, soweit es angemessen ist, auch über die sonstigen Frei- und Absetzbeträge hinaus. Sind letztere ausgeschöpft, ist angemessener Hausrat immer noch privilegiert, ebenso wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

Nicht mehr aber, wenn der Privilegierungstatbestand wegfällt, also der Zweck der Privilegierung, der eben in dem Nutzwert der Waren besteht: Wer ein Auto verkauft, für den ist das Einkommen dadurch Vermögen über den sonstigen Frei- und Absetzbeträgen.

Weil eben der Privilegierungstatbestand nur für das Fortbewegungsmittel gilt, nicht aber für das dafür erzielte Bargeld. Dito bei Hausrat:

Eine Stereoanlage von B & O kann in einem früher gutverdienenden Haushalt als angemessener Hausrat gelten. Erzielt man dafür aber 2.000,- (oder einen) und liegt damit über seinen sonstigen Frei- und Absetzbeträgen, dann hat man plötzlich zuviel Vermögen - ohne ein sonstiges Privileg. Denn für Bar- und Kontoguthaben gibt es keine sonstigen Privilegien.

Aber dies gilt, wie erwähnt, höchtens, wenn man seine sonstigen Frei- und Absetzbeträge schon ausgereizt hatte, also jene nach Absatz 1 und 4 § 12 SGB II.

Dann muss man von dem per Internetauktionshaus [Name geändert] umgewerteten Vermögen wohl eine angemessene Zeit lang leben, bis die sonstigen Frei- und Absetzbeträge wieder greifen. Erst dann gibt es wieder ALG II.

Gruß aus Berlin, Gerd
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