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Inkassofälle - Abrechnung vom Anwalt 20 Jahre später

 
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Andemu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 16:03    Titel: Inkassofälle - Abrechnung vom Anwalt 20 Jahre später Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Am 24.10.1986 wird von dem Einrichtungshaus W (wie Wohnen) an den Anwalt S (wie Schläfer) ein Inkassofall der Käuferin M (wie mittellos) übergeben.

Der Anwalt s bemüht sich redlich, holt Auskunft beim Einwohnermeldeamt ein, hat Antragskosten in Österreich, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten usw.
Allerdings vergißt der Anwalt S diese Kosten der W - Wohnen in Rechnung zu stellen.

Einige Jahre später, im Jahre 2006 hat die Kanzlei der Sohn von Anwalt S übernommen und findet die unerledigten Rechnungen und schreibt diese standa pedes an die W - Wohnen raus.

Muß die W-Wohnen diese Rechnungen jetzt bezahlen?

Gruß,
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Andemu

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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Paßt wohl besser ins Anwaltsrecht, als ins Gesellschaftsrecht -> verschoben.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hat denn W-Wohnen schon mal etwas wie: "Da ist aber schon viel Zeit ins Land gegangen. " o. ä. von sich gegeben? Riecht doch sehr nach Verjährung.
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Andemu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Der Knackpunkt dabei ist, dass der Anwalt in der Rechnungsstellung schreibt:
"in vorbezeichneter Angelegenheit ist die Zwangsvollstreckung bisher erfolglos ausgefallen... "
Rechnungsdatum 15.05.2006

In der Kostenaufstellung sind alle "Aktionen" aufgeführt allerdings nicht über das Datum bestimmt!

Verjährung 3 Jahre - die Rechnung ist vom 15.05.2006 - keine Verjährung

Aber wann war seine letzte Aktion (der Vorgang begann nota bene in 1986) - meine Vermutung liegt nahe, dass es in den letzten Jahren keinerlei Aktivität des Anwalts in diesem Fall gab.

Danke!
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Andemu

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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, könnte der Anwalt Senior seinerzeit die Kosten und Gebühren über einen Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert haben. In jedem Fall müsste er, unterstellt, die Zwangsvollstreckung wurde betrieben, im Besitz eines Titels sein. Dieser unterliegt der 30jährigen Verjährung. Lediglich die Zinsen könnten, sofern in den letzten 3 Jahren kein Vollstreckungsversuch unternommen wurde, verjährt sein.

Wobei sich der Titel natürlich gegen den Mandanten richten müsste.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Andemu hat folgendes geschrieben::

Verjährung 3 Jahre - die Rechnung ist vom 15.05.2006 - keine Verjährung
!


Nicht die Rechnungsstellung setzt die Verjährung in Lauf, sondern die Fälligkeit der Vergütung.
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RAHelm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe § 16 BRAGO / § 8 RVG.
Fällig wird Vergütung, wenn der Auftrag beendet ist. Besteht der Auftrag darin, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu betreiben, so kann der Auftrag durchaus 30 Jahre dauern, da solange aus dem Titel vollstreckt werden kann.
Da die Verjährung mit Fälligkeit beginnt, kann es also sein, dass hier noch nix verjährt ist.
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Vorsicht, nicht § 18 Nr. 3 RVG vernachlässigen. Auch wenn die Kosten und damit Gebühren eines RA für die Zwangsvollstreckung mit dem Titel in der Hauptsache und ggf. den in diesem Verfahren festgesetzten Kosten in der Hauptsache ohne notwendige Festsetzung durch den GV nur durch Nachweis der bisherigen ZV-Maßnahmen mit beigetrieben werden, sind diese besondere Angelegenheiten und werden kostenmäßig später fällig und unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist. Um entsprechend auch hier eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren hinzubekommen, müssen diese ZV-Kosten eben auch entsprechend bei Gericht festgesetzt, d.h. tituliert werden.

Gruß
Peter H.
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RAHelm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Vorsicht, nicht § 18 Nr. 3 RVG vernachlässigen. Auch wenn die Kosten und damit Gebühren eines RA für die Zwangsvollstreckung mit dem Titel in der Hauptsache und ggf. den in diesem Verfahren festgesetzten Kosten in der Hauptsache ohne notwendige Festsetzung durch den GV nur durch Nachweis der bisherigen ZV-Maßnahmen mit beigetrieben werden, sind diese besondere Angelegenheiten und werden kostenmäßig später fällig und unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist. Um entsprechend auch hier eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren hinzubekommen, müssen diese ZV-Kosten eben auch entsprechend bei Gericht festgesetzt, d.h. tituliert werden.

Gruß
Peter H.


Stimmt. Man müsste insofern mehr Kenntnis über den tatsächlich bestehenden Anwaltsauftrag und den Ausführungsstand haben, um die Frage der Verjährung korrekt beurteilen zu können.
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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