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Verfasst am: 13.09.04, 19:43 Titel: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo zusammen,
ich brauche Eure Hilfe...
Ein guter Bekannter hat mir kürzlich eröffnet, daß er eine Tochter mit seiner Ferienbekanntschaft aus Kanada hat. Die Beziehung ist mittlerweile in die Brüche gegangen, aber das befreit ihn ja schließlich nicht vor den Unterhaltszahlungen... Ich habe ihm deshalb meine Hilfe bei der Recherche angeboten...
Zur Geschichte: Sie ist Peruanerin und hat in Kanada Asyl beantragt. Dies befindet sich derzeit in der Entscheidung. Er arbeitet in Deutschland und ist nicht als Vater des Kindes eingetragen. Auf welcher rechtlichen Grndlage wird nun der Unterhalt für das Kind (1 Jahr, 9 Monate) berechnet? Muß er den Unterhalt überweisen, oder kann er für das Kind nachweislich ein Konto eröffnen, auf das er das Geld überweist? Er hat nämlich Bedenken, daß die Kindsmutter mit dem Geld allzu fahrlässig umgeht und über ihre Verhältnisse lebt, da sie von ihren Verwandten finanziell gut unterstützt wird.
Bitte gebt mir doch einen Hinweis, an wen man sich in solch einem komplizierten Fall wenden kann bzw. wie seine Fragen beantwortet werden können.
Verfasst am: 13.09.04, 20:36 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo,
ich würde doch erstmal feststellen lassen, ob das Kind wirklich von ihm ist!!!!!
Unterhalt muß er meines Wissens erst zahlen, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat.
Mit dem Extrakonto.....das weiß ich nicht....in Deutschland geht das nicht, aber das kann in Kanada ja ganz anders sein.
Gruß Leonie
Verfasst am: 14.09.04, 12:54 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
dein Kumpel soll sich ma nich in die Hosen machen!
1. is das Kind vielleicht garnicht von ihm nur die Frau will Geld und Aufenthalserlaubnis dadurch bekommen.
2. selbst wenn es von ihm ist:
- wenn er nicht als Vater eintragen is braucht er nix zu zahlen
- die Frau da soll erstmal klagen. Als Asylbewerberin hat die doch eh kein Geld den Unterhalt einzustreiten.
Verfasst am: 14.09.04, 16:43 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo Joachim,
die übrigen Posting haben die Sache fast richtig beschrieben.
Nach deutschem Recht besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber Blutsverwandten, also Abkömmlingen und Eltern. Es müsste also zunächst einmal geklärt werden, ob der Bekannte überhaupt der Vater ist.
Das Problem ist nur - es gilt kein deutsche Recht. Nach Art. 19 EGBGB (Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch) unterliegt die Abstammung des Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also nach dem kanadischen Recht. Kanada wiederum hat kein einheitliches Familienrecht, sondern aufgrund seiner Vergangenheit in jeder Provinz unterschiedliches zum Teil englisch, zum Teil französisch geprägtes Familienrecht. Man müsste daher wissen, in welcher Provinz sich das Kind aufhält.
Dann kann man sich mit der Frage der Abstammung näher beschäftigen.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Verfasst am: 15.09.04, 22:32 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo nochmal,
erstmal vielen Dank für Eure Hilfe! Soweit ich weiß, wohnt die Kindsmutter mit dem Kind in der Nähe von Montreal, Quebec, also im französisch-sprachigen Teil Kanadas.
Welche Auswirkungen könnte dies auf die Sache mit der Abstammung denn haben?? Bzw. welches Familienrecht würde hier zugrunde gelegt werden?
Verfasst am: 21.09.04, 16:16 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo Joachim,
es hat etwas länger gedauert, aber dafür habe ich ein fast komplette Lösung.
1. Staatsangehörigkeit
Der oder die Kleine ist nach kanadischem Recht zunächst einmal Kanadierin. Die Kanadier haben eine Art Auffangklausel, wonach jeder, der in Kanada geboren ist, Kanadier ist.
Der oder die Klaeine kann darüber hinaus auch noch die peruanische Staatsangehörigkeit erlangen, wenn bis zum 18. Lebensjahr ein Eintrag in das Zivilregister derperuanischen Botschaft erfolgt. Das erscheint mir eher unwahrscheinlich.
2. Unterhalt
Nach Art. 3904 des Code civile de Quebec ist für die Frage des Unterhaltes das Recht des Landes anzuwenden, in dem sich der Unterhaltsberechtigte befindet. Diese Regelung entspricht Art. 18 EGBGB, so dass das Recht der Provinz Quebec anzuwenden ist.
Nach Art. 581 CC Quebec schulden Unterhalt Verwandte in gerader Linie, also der leibliche Vater dem Kind. Voraussetzung wäre also, dass dein Freund tatsächlich der Vater ist -> Vaterschaftstest
Jetzt kommt das einschränkende "fast". DIe Quebecois haben 1996 ein erfreulich knappes Unterhaltsrecht gesetzlich geregelt, es sind nur rund 10 Artikel. Sie haben sich dabei auf solche Allgemeinklauseln wie "angemessenen Unterhalt" beschränkt. Ob es in Quebec so etwas wie eine Düsseldorfer Tabelle gibt, weis ich - noch - nicht.
Der Unterhalt muß jeden falls wiein Deutschland als Rente monatlich im Voraus gezahlt werden. Der Richter kann zudem zur SIcherung des Unterhaltsanspruchs die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek anordnen.
Kandische Urteile sind in Deutschland vollstreckbar, daher sollte man die Sache nicht auf dieleichte Schulter nehmen.
Verfasst am: 23.09.04, 21:21 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo Hans,
danke für Deine fundierten Auskünfte. Abschließend wäre es prima, wenn Du Anhaltspunkte geben könntest, ob es in Quebec eine Art Düsseldorfer Tabelle gibt. Dann kann mein Freund das weitere Vorgehen gut planen und zum Abschluß bringen.
Wäre er denn ohne Vaterschaftstest gar nicht unterhaltspflichtig? Er hat die Vaterschaft ja nicht anerkannt. Die weiteren Meldungen aus dem Forum machen mich da unsicher....
Und bezüglich der möglichen Zahlungsweise des Unterhalts gibt es keine weitere Alternative?
Verfasst am: 24.09.04, 08:26 Titel: Re: Unterhaltszahlungen nach Kanada
Hallo Joachim,
die Frage "Düsseldorfer Tabelle" werde ich versuchen zu klären.
Richtig ist, dass die Unterhaltspflict nur gegenüber Abkömmlingen besteht. Es muß also feststehen, dass er der Vater ist bzw. er muß die vaterschaft anerkannt haben.
Es gilt grundsätzlich die Zahlung einer monatlichen Unterhalsrente, in Ausnahmefällen kann auch eine Einmalzahlung festgesetzt werden, wobei das Gesetz keine Regelung zu der Frage enthält, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
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