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Verfasst am: 18.07.06, 12:37 Titel: Unfallschaden und seine Behebung...
Fallbeispielt: eine Versicherung zahlt einen Heckschaden an einem PKW der allerdings nicht unbedingt behoben werden muss. der Besitzer des PKW streicht nur das Geld ein und lässt den PKW mit seinem Schaden "wie er ist".
Ist das rechtens? Kann sich die Versicherung oder der Versicherungsnehmer dagegen wehren?
Verfasst am: 18.07.06, 12:42 Titel: Re: Unfallschaden und seine Behebung...
Ronni83 hat folgendes geschrieben::
Fallbeispielt: eine Versicherung zahlt einen Heckschaden an einem PKW der allerdings nicht unbedingt behoben werden muss. der Besitzer des PKW streicht nur das Geld ein und lässt den PKW mit seinem Schaden "wie er ist".
Ist das rechtens? Kann sich die Versicherung oder der Versicherungsnehmer dagegen wehren?
Nein, wieso auch? Er hat den Schaden verursacht und die Versicherung hat den Geschädigten in Höhe des Schadens finanziell entschädigt...
Ob er das Geld nun wieder in das Auto investiert oder nicht ist dem Geschädigten seine Entscheidung!
Er erhält lediglich den Abzug der Steuer, wenn er nach KV abrechnet.
Sollte er den Nachweis der Reparatur nachträglich bringen, so bekommt er auch noch die Steuer ausbezahlt... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne.
Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 18.07.06, 12:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 18.07.06, 12:46 Titel: Re: Unfallschaden und seine Behebung...
Ronni83 hat folgendes geschrieben::
Fallbeispielt: eine Versicherung zahlt einen Heckschaden an einem PKW der allerdings nicht unbedingt behoben werden muss. der Besitzer des PKW streicht nur das Geld ein und lässt den PKW mit seinem Schaden "wie er ist".
Ist das rechtens? Kann sich die Versicherung oder der Versicherungsnehmer dagegen wehren?
Das ist vollkommen in Ordnung.
Der Besitzer hatte einen Schaden an seinem Fahrzeug, den er nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Nachdem die Schadenhöhe festgestellt wurde (Gutachten) kann er die Abrechnung nach Gutachten verlangen. Hierbei wird die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht.
Was der Geschädigte dann mit dem Geld macht - Auto selbst reparieren oder einen Wochenendtrip - ist alleine seine Angelegenheit.
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