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Es geht um eine Rente der BfA ( nunmehr Deutsche Rentenversicherung)
Der Rentner bezieht seit 2004 mit 60 Rente.
Erst jetzt wurde der Rentner rückwirkend ab 1998 als Schwerbehinderter
anerkannt. Die BfA verweigert eine Neuberechnung.
Dann dürfte § 42 Abs. 3 GKG einschlägig sein. Danach ist für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag (hier: der Rentenerhöhung) zugrundezulegen, dies wären 36 Monate x 90,- € = 3.240,-€.
Macht der Anwalt evtl. noch Rückstände geltend? Diese wären dann noch zu addieren.
*etwas OT*
Da der unterschiedliche Gegenstandswert (3240,- bzw. 3.780,-) nur zu einem Mehrhonorar von 28,- € netto führt, kann ich mir nicht vorstellen, daß der Anwalt hier bewußt einen zu hohen Gegenstandswert angesetzt hat. Das würde sich nicht lohnen
Wenn ich mich recht erinnere, gab es mal in einer früheren Version des GKG die Bemessungsgrundlage 3,5facher Jahresbetrag. Evtl. sitzt der Anwalt hier einem entsprechenen Irrtum auf.*OT Ende*
Fragen Sie einfach mal bei Ihrem Anwalt nach. _________________ Karma statt Punkte!
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