Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 11.07.06, 15:16 Titel: Verkauf ausschließlich an Gewerbe - Käufer aber Verbraucher
Hallo,
nehmen wir an, bei verschiedenen Auktionshäusern wird von einem gewerblichen Händler, Ware verkauft / versteigert, mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Auktion, daß der Verkauf ausschließlich für Gewerbetreibende und Selbständige bestimmt ist. Ein Impressum wird angegeben, aber keine Widerrufsbelehrung (dürfte in diesem Fall ja über sein, da diese ja nur für Verbraucher erforderlich wäre.)
Es findet sich nun ein Käufer und der Handel wird abgeschlossen mit Überweisung des Geldes und Zusendung der Ware an den Kunden.
Ein paar Tage später, sagen wir 5 Tage, meldet sich der Kunde und möchte von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen, welches er ja als Unternehmer nicht hat. Jetzt stellt sich
heraus, daß der Kunde gar nicht Unternehmer ist (bzw. dieser behauptet dies), sondern Verbraucher, wovon der Händler ja nichts wissen konnte.
Wie würde es in einem solchen Fall aussehen? Müsste der Händler dem Kunden das Widerrufsrecht dennoch zugestehen?
Der Händler kann ja nichts dafür, wenn der Käufer doch Verbraucher ist, er hat lediglich
einen Namen und eine Adresse von ihm, daran alleine lässt sich nicht erkennen ob der Käufer als Unternehmer oder als Verbraucher gekauft hat.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.07.06, 23:18 Titel:
Ein paar Denkanstöße:
1. Ob der K Verbraucher ist oder nicht, bestimmt sich allein aus der Tatsache und nicht aus eventuellen Willenserklärungen. Ansonsten könnte jeder VK die Gewährleistung umgehen, indem er den K dazu überlistet, zu unterschreiben, er kaufe als Unternehmer.
2. Ich würde vermuten, daß schon aus Verbraucherschutzgründen den Unternehmer (VK) hier die Last trifft. Wenn er nur mit Gewerbetreibenden kontrahieren will, muß er schon sicherstellen, auch nur solchen gegenüber auf das Eingehen eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen abzugeben (in der Praxis etwa durch Überprüfung des Gewerbescheins des K).
Analogie zu dem VK, der sagt "ich verkaufe nur an Volljährige", der kann sich auch auf gar nichts berufen, wenn dann doch ein Minderjähriger bei ihm kauft und sich auf die schwebende Unwirksamkeit beruft. (Ca. 3 Millionen Threads in diesem Forum.)
3. Zu überlegen wäre nun IMO nur noch, ob der K tatsächlich Gewährleistungsansprüche hat oder ob der Vertrag wegen verstecktem (oder offenem?) Einigungsmangel vom VK ganz oder teilweise angefochten werden kann. Ganz ohne Flecken sollte auch der K nicht aus der Sache herauskommen, schließlich hat er bewußt über seine Unternehmereigenschaft getäuscht, möglicherweise in der Absicht, sowohl günstigen Preis wie auch Gewährleistungsansprüche abzuräumen (sieht da wer einen §263 StGB am Horizont?); sprich, er müßte die Ware gegen Kaufpreis minus Nutzungsvorteil herausrücken. (Andere Meinungen?) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
(in der Praxis etwa durch Überprüfung des Gewerbescheins des K).
Nur hat nicht jeder Unternehmer i. S. d. §14 BGB od. §2 UStG einen Gewerbeschein. Das Eigenschaft eines Unternehmer ist oft auch nicht eideutig.
Zitat:
Analogie zu dem VK, der sagt "ich verkaufe nur an Volljährige", der kann sich auch auf gar nichts berufen, wenn dann doch ein Minderjähriger bei ihm kauft und sich auf die schwebende Unwirksamkeit beruft. (Ca. 3 Millionen Threads in diesem Forum.)
Eine Analogie zu einem Kaufmann wäre m. M. etwas näher dran. Wenn sich jemand als Kaufmann ausgibt, haftet er auch wie ein Kaufmann. (=Scheinkaufmann)
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ein paar Denkanstöße:
1. Ob der K Verbraucher ist oder nicht, bestimmt sich allein aus der Tatsache und nicht aus eventuellen Willenserklärungen. Ansonsten könnte jeder VK die Gewährleistung umgehen, indem er den K dazu überlistet, zu unterschreiben, er kaufe als Unternehmer.
Was wäre, wenn er den K dazu überlistet, sich als Kaufmann auszugeben? Ein Kaufmann ist auch ein Unternehmer.
[/quote]
3. Zu überlegen wäre nun IMO nur noch, ob der K tatsächlich Gewährleistungsansprüche hat oder ob der Vertrag wegen verstecktem (oder offenem?) Einigungsmangel vom VK ganz oder teilweise angefochten werden kann. [/quote]
Ein Vertrag mit einem Eigungsmangel ist von Anfang an nichtig. Ggf. könnte der VK wg. Irrtum/Täuschung in der Person anfechtung. Aber das will der Getäuschte ja eben nicht.
das haben Sie hoffentlich in Ihren AGBs stehen, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder ?
Dieses ist grundsätzlich Pflicht für Kaufleute und solche - die es werden wollen! In den Auktionsplattformen!
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.07.06, 19:43 Titel:
smx hat folgendes geschrieben::
zu = schatz577
das haben Sie hoffentlich in Ihren AGBs stehen, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder ?
Dieses ist grundsätzlich Pflicht für Kaufleute und solche - die es werden wollen! In den Auktionsplattformen!
Ist das ein Scherz? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.07.06, 20:39 Titel:
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
MEin Vertrag mit einem Eigungsmangel ist von Anfang an nichtig.
§155 BGB sieht das ein wenig differenzierter. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
MEin Vertrag mit einem Eigungsmangel ist von Anfang an nichtig.
§155 BGB sieht das ein wenig differenzierter.
Dieser § kennt auch diesen Fall nicht;). Hier will ja der VK eben nur mit Unternehmern Geschäfte machen - Somit kann man eben nicht annehmen, dass der Vertrag zustande gekommen wäre, wenn der VK gewusst hätte, dass der K ein Kunde ist.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.