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Ja, nach § 857 Abs. 1 ZPO.
Es besteht aber die wahrscheinliche Möglichkeit, dass im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Einziehung von gepfändeten Geschäftsanteilen durch die GmbH vorgesehen ist (§ 34 GmbHG).
Die Verwertung erfolgt durch Überweisung der Gewinnanteile und des Auseinandersetzungsguthabens gegenüber der Gesellschaft (§ 725 BGB) ggf. durch Ausübung des (mitgepfändeten) Kündigungsrechts.
Drittschuldner ist die Gesellschaft vertreten durch den/die GF. _________________ In a world of compromise some don´t.
Vielen Dank für die Ausführung. BGB § 725 bezieht sich sicherlich auf eine GbR, hier geht es aber um eine GmbH. In dem gedachten Fall bestehen keine Möglichkeit der Einziehung und auch keine Kündigungsmöglichkeit. Kann das Pfandobjekt, der GmbH-Anteil auch Versteigert werden? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Überlegen Sie sich doch mal, welche Konsequenzen es hätte, wenn ein GmbH-Anteil nicht gepfändet werden könnte? Dann wäre das eine vorzügliche Möglichkeit, Gläubigerschädigung zu betreiben.
Überlegen Sie sich doch mal, welche Konsequenzen es hätte, wenn ein GmbH-Anteil nicht gepfändet werden könnte? Dann wäre das eine vorzügliche Möglichkeit, Gläubigerschädigung zu betreiben.
Sie haben Recht, meine Frage ist dümmlich formuliert. Es müsste eigentlich heißen kann man nur die Gewinnansprüche oder den ganzen GmbH-Anteil pfänden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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