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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 29.06.06, 14:02 Titel: |
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| Anwärter hat folgendes geschrieben:: | Hallo
wie ist es wenn ein Beamter aus irgendeinem Grund entlassen werden würde, kann dieser wieder zurück in die GKV wenn ja wie sind da die Voraussetzungen?
Danke für Euere Hilfe
Anwärter |
beamte sind meistens beihilfe versichert. entfällt diese grundlage müsste die gkv wieder greifen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 29.06.06, 14:11 Titel: |
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@J_Denver
Das heisst also wenn es mal kein Weihnachtsgeld gibt und dann ein Jahr wieder 3 Weihnachtsgehälter wäre das trotzdem regelmäßig?
Sprich wenn A gerade ein Jahr mit 3 Weihnachtsgehältern hat muss er sich nicht mehr pflicht versichern bzw hätte sich eigenltihc das ganze Jahr nicht versichern müssen. Was passiert dann im nächsten Jahr. Ob es wieder 2 oder 3 Weichnachtsgehälter zum Jahresende gibt ist ggf zwar wahrscheinlich aber nicht 100%ig sicher... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 29.06.06, 16:20 Titel: |
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Hallo
Zum Jahresarbeitsentgelt gehören alle Zuwendungen die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Wenn das Weihnachtsgeld z.B. nur alle 2 Jahre gezahlt wird, gehört es nicht mit zum Jahresarbeitsentgelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Höhe nicht vertraglich vereinbart ist oder variabel ist (nicht jedes Jahr gleich) gehören ebenso nicht mit zum Jahresarbeitsentgelt. Weil diese eben nicht regelmäßig sind. |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 29.06.06, 20:50 Titel: |
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Jui ich hätte auch gern 3x Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld ist arbeitsvertraglich der Höhe nach festgelegt- alles andere sind z. B. erfolgsabhängige Bonifikationen, die nicht mitgezählt werden.
Edit: Ich hätte überhaupt gern Weihnachtsgeld  _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist
WM- ich war dabei!! |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 29.06.06, 22:47 Titel: |
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| Zitat: |
Weil diese eben nicht regelmäßig sind.
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Naja regelmäßig sind die schon nur der Höhe nach nicht fix...
Wie sieht es denn mit dem Fall aus wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Forschungstage ansammelt die er sich laut Vertrag auch anteilig in welcher Höhe er will auszahlen lassen kann. Er kann sein Gehalt also zusätzlich im Bereich +- 10000€ beeinflussen. Könnte also immer problemlos notfalls die fehlende Differenz ausgleichen _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 30.06.06, 13:12 Titel: |
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@windalf: | Stefanie145 hat folgendes geschrieben:: | | ... Dies ist auch dann der Fall, wenn die Höhe nicht vertraglich vereinbart ist oder variabel ist (nicht jedes Jahr gleich) gehören ebenso nicht mit zum Jahresarbeitsentgelt. ... |
Da lässt die Krankenkasse auch nicht mit sich reden, da das m. W. nach im SGB (oder sonstwo?) festgelegt ist. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist
WM- ich war dabei!! |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 30.06.06, 20:54 Titel: |
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Im Grunde ist die Gehaltsschieberei ohnehin eine brotlose Kunst, da der Arbeitgeber von vornherein das regelmäßige Jahrearbeitsentgelt berechnet und somit letztlich über KV-Pflicht oder -Freiheit entscheidet, das gilt ebenso bei Änderungen.
Da wird die Krankenkasse nicht gefragt. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 30.06.06, 21:11 Titel: |
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| Zitat: |
Im Grunde ist die Gehaltsschieberei ohnehin eine brotlose Kunst,
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Das würde ich nicht so sehen. Ich kann immerhin nach 4 Jahren ein Jahr bei vollem Brutto frei machen... Sonst hätte ich einfach nur noch Steuern gelazt... Immerhin ist es ja eine Option. Ich kann also selber entscheiden wann ich die Kohle sehen will und wann nicht... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 30.06.06, 22:43 Titel: |
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Doch, das kann ich so sehen
...auch wenn ich die elende Rechtsquelle momentan nicht finde...
Regelmäßiges Arbeitsentgelt wird für die Zahlung sozialversicherungsrechtlich dem Zeitraum zugeordnet, in dem es erzielt wird, nicht dem Zeitraum, in dem es gezahlt wird.
Erzielen Sie mit einiger Sicherheit Ihr regelmäßiges Einkommen, so wird es auf das regelmäßige Arbeitsentgelt angerechnet, unabhängig davon, wann Sie es sich auszahlen lassen.
Der feine Unterschied : zur Beurteilung der Versicherungspflicht wird das regelmäßige Entgelt mit diesen Beträgen berechnet, unabhängig von der Auszahlung. Der zu zahlende Beitrag wird dann erst bei der Auszahlung fällig.
Schieben kann man in der Tat u.U. mit dem Weihnachtsgeld, soweit es unregelmäßig ist, aber viel mehr kann man da nicht machen. Provisionen sind ebenso ohnehin i.d.R. eher unregelmäßig.
Was noch lange nicht heisst, dass man davon keine Beiträge zahlt, siehe feiner Unterschied "Regelmäßiges Entgelt" und "Beitragszahlung".
Beiträge zahlt man nämlich auch auf unregelmäßige Entgelte, sobald sie ausgezahlt werden. |
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Jens L FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 19.07.06, 18:48 Titel: |
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| Duisburger hat folgendes geschrieben:: | | jensl669 hat folgendes geschrieben:: | | Und die Mitgliedschaft in der PKV? Kann Herr A die ohne Einhaltung von Fristen kündigen unter Hinweis auf die Versicherungspflicht in der GKV? |
die muss er eigentlich nicht kündigen, die erlischt da er ja gkv-pflichtig ist und bleibt bis er innerhalb der frist den entsprechenden antrag auf befreiung stellt | Bei wem muß Herr A denn den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen? _________________
| Cicero hat folgendes geschrieben:: | | Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden. |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 19.07.06, 19:22 Titel: |
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Bei der letzten zuständigen gesetzlichen Kasse, also da, wo mal eine Mitgliedschaft bestanden hat.
Ich persönlich halte die Befreiungsmöglichkeit für äußerst riskant und würd´s nur machen, wenn ich eine achtstellige Summe auf meinem Konto hätte und mir somit sowieso alles schnurzpiepegal wäre.
Aber jedem das seine... |
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GS FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.04.2006 Beiträge: 56
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Verfasst am: 22.07.06, 22:04 Titel: Bei dieser Ausgangslage ... |
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... besteht Versicherungspflicht ohne Anspruch auf Befreiung davon. A muss also in die GKV und "darf" sich immerhin eine gesetzliche Kasse selbst aussuchen.
Seine private Krankenversicherung kann er zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht (Termin Gehaltsabsenkung) kündigen, notfalls bis zu 2 Monaten rückwirkend. Hat er diesen Zeitpunkt verpasst, gilt die Kündigung zum Ende des laufenden Monats.
Gruß ans Forum
GS |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 22.07.06, 22:32 Titel: |
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Hm, hab´s SGB mal gefragt.
Stimmt so. |
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