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VN hat bei den derzeitigen temperaturen des nachts zur abkühlung des efh die ebenerdige terassentür, welche in den nicht einsichtbaren garten führt, offen.
damit aber keine ungebetenen besucher kommen wird die kunststoff-rollade heruntergelassen (natürlich so, dass durch die spalten der lamellen noch luft kommt) - ob die rollade ganz herunter ist oder unten noch ein spalt in unbekannter größe bleibt sei dahin gestellt.
die rollade ist -wie erwähnt- aus kunststoff und ohne große mühe und geräuschentwicklung hochzuschieben. vn schläft im 1.og
es kommt wie es kommen muss: böse menschen gelangen über den garten an die terassentüre, schieben die rollade -ohne das es jemand bemerkt- hoch, verursachen dabei keine gebäudebeschädigungen und räumen das erdgeschoss komplett aus. schaden ca. 11.ooo eur.
jetzt die frage:
hat der vn grob fahrlässig gehandelt (vn hat die rollade heruntergelassen - bzw. der/die lebensgefährte/in mit/ohne kenntnis des/der vn).
hat jemand präzedenzfälle / urteile / aktenzeichen ?
VN hat bei den derzeitigen temperaturen des nachts zur abkühlung des efh die ebenerdige terassentür, welche in den nicht einsichtbaren garten führt, offen.
damit aber keine ungebetenen besucher kommen wird die kunststoff-rollade heruntergelassen (natürlich so, dass durch die spalten der lamellen noch luft kommt) - ob die rollade ganz herunter ist oder unten noch ein spalt in unbekannter größe bleibt sei dahin gestellt.
die rollade ist -wie erwähnt- aus kunststoff und ohne große mühe und geräuschentwicklung hochzuschieben. vn schläft im 1.og
es kommt wie es kommen muss: böse menschen gelangen über den garten an die terassentüre, schieben die rollade -ohne das es jemand bemerkt- hoch, verursachen dabei keine gebäudebeschädigungen und räumen das erdgeschoss komplett aus. schaden ca. 11.ooo eur.
jetzt die frage:
hat der vn grob fahrlässig gehandelt (vn hat die rollade heruntergelassen - bzw. der/die lebensgefährte/in mit/ohne kenntnis des/der vn).
hat jemand präzedenzfälle / urteile / aktenzeichen ?
Gibt es denn sonstige Beweise, dass überhaupt ein Einbruch stattgefunde hat, oder fehlen nur die Gegenstände im Wert von 11.000 Euro? Sonst könnte das ganze ziemlich schnell an dem fehlenden Einbruch scheitern.
Zur groben Fahrlässigkeit:
Grdsl. darf ja nur der V nicht grob fahrlässig handeln, adere Personen (bis auf ein paar Ausnahmen) sind davon ausgenommen. Sollte also die Lebensgefährti also ohne Kenntnis des VN so gehandelt haben würde ich grobe Fahrlässigkeit verneinen. Evtl kann über § 67 VVG dieser in Regress genommen werden. Sollte der VN das Rollo selber in geschlossen habe würde es meiner Meinung nach wieder einmal auf die subjektive grobe Fahrlässigkeit ankommen, sprich hat der VN selber gewußt, dass sein Verhalten grob fahrlässig ist. Objektiv würde ich grobe Fahrlässigkeit bejahen.
Gibt es denn sonstige Beweise, dass überhaupt ein Einbruch stattgefunde hat, oder fehlen nur die Gegenstände im Wert von 11.000 Euro? Sonst könnte das ganze ziemlich schnell an dem fehlenden Einbruch scheitern.
danke,
auf dem weg war ich auch.
woran ich knabber ist der begriff "ed". ist durch das hochschieben der rollade ein hinderniss überwunden worden? es gibt keine gebäudebeschädigungen, es wurde kein behältnis aufgebrochen und es fehlen halt sachen.
nun ist mir schon klar, dass der vn nachweispflichtig ist und das einfache fehlen von sachen, die vorher noch da waren, noch nicht für einen ed-nachweis ausreichen.
Gibt es denn sonstige Beweise, dass überhaupt ein Einbruch stattgefunde hat, oder fehlen nur die Gegenstände im Wert von 11.000 Euro? Sonst könnte das ganze ziemlich schnell an dem fehlenden Einbruch scheitern.
danke,
auf dem weg war ich auch.
woran ich knabber ist der begriff "ed". ist durch das hochschieben der rollade ein hinderniss überwunden worden? es gibt keine gebäudebeschädigungen, es wurde kein behältnis aufgebrochen und es fehlen halt sachen.
nun ist mir schon klar, dass der vn nachweispflichtig ist und das einfache fehlen von sachen, die vorher noch da waren, noch nicht für einen ed-nachweis ausreichen.
gibt es irgendwelche sonstigen Hinweise auf den Einbruch, z.B. Vandalismus, oder ähnliches. Ich würde den Polizeibericht abwarten und dann weiterschauen, oft stehen da ganz interessante Sachen drin. Einbruch ist erstmal ein unerlaubtes eindringen, allerdings müssen dabei Hindernisse überwunden werden, meiner Meinung nach zählt ein simpler Rolladen nicht dazu.
Einbruch ist erstmal ein unerlaubtes eindringen, allerdings müssen dabei Hindernisse überwunden werden, meiner Meinung nach zählt ein simpler Rolladen nicht dazu.
naja, wenn die Geschichte denn so bewiesen werden kann (vom VN), dann ist das zunächst schon ein versicherter Einbruchdiebstahl:
vgl. § 5, Abs. 1 VHB 92:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt....
Zum Begriff des "Einsteigens" finden wir bei Martin, Sachversicherungsrecht (D IV 1 bis 4): "Der Dieb steigt (...) ein, wenn er eine hierfür nichtr vorgesehene Art und Weise der Fortbewegung wählt (...) Allerdings genügt Einschleichen auf normalem Zugangsweg nicht, sondern der Dieb muß sich auf ungewöhnliche Art und Weise fortbewegen (...) Der Dieb braucht nicht zu "steigen", sondern es genügt, wenn er kriecht, klettert, sich herunterläßt oder springt..."
Wenn also der Täter den Rolladen etwas hochschiebt und dann drunterdurchkriecht, müsste der Sachverhalt des "Einsteigens" nach den VHB erfüllt sein.
Bleibt die Frage der groben Fahrlässigkeit. Ich hab mal bei unseren Schädlingen gefragt; die sind sich auch nicht einig. Unstreitig ist: wenn keiner in der Wohnung wäre, wäre das ganz sicher grob fahrlässig. Nun war aber der VN in der Wohnung und hat geschlafen. Da gibt es halt unterschiedliche Meinungen, ob das grob fahrlässig ist; einschlägige Rechtsprechung wurde (so auf die Schnelle) keine gefunden.
Also, zunächst hat der VN den Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Einbruchdiebstahls durch Einsteigen) zu beweisen. Allein die Tatsache, dass versicherte Sachen weg sind, ist noch kein Beweis dafür. Da kommt´s wohl auch auf die polizeilichen Erkenntnisse an. Wenn das geschaftt ist, müsste der Versicherer den Beweis führen, dass der VN (objektiv und subjektuv) grob fahrlässig gehandelt hat, und das kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ohne rechtskundigen Beistand dürfte der VN große Probleme haben. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Einbruch ist erstmal ein unerlaubtes eindringen, allerdings müssen dabei Hindernisse überwunden werden, meiner Meinung nach zählt ein simpler Rolladen nicht dazu.
naja, wenn die Geschichte denn so bewiesen werden kann (vom VN), dann ist das zunächst schon ein versicherter Einbruchdiebstahl:
vgl. § 5, Abs. 1 VHB 92:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt....
Zum Begriff des "Einsteigens" finden wir bei Martin, Sachversicherungsrecht (D IV 1 bis 4): "Der Dieb steigt (...) ein, wenn er eine hierfür nichtr vorgesehene Art und Weise der Fortbewegung wählt (...) Allerdings genügt Einschleichen auf normalem Zugangsweg nicht, sondern der Dieb muß sich auf ungewöhnliche Art und Weise fortbewegen (...) Der Dieb braucht nicht zu "steigen", sondern es genügt, wenn er kriecht, klettert, sich herunterläßt oder springt..."
Wenn also der Täter den Rolladen etwas hochschiebt und dann drunterdurchkriecht, müsste der Sachverhalt des "Einsteigens" nach den VHB erfüllt sein.
Bleibt die Frage der groben Fahrlässigkeit. Ich hab mal bei unseren Schädlingen gefragt; die sind sich auch nicht einig. Unstreitig ist: wenn keiner in der Wohnung wäre, wäre das ganz sicher grob fahrlässig. Nun war aber der VN in der Wohnung und hat geschlafen. Da gibt es halt unterschiedliche Meinungen, ob das grob fahrlässig ist; einschlägige Rechtsprechung wurde (so auf die Schnelle) keine gefunden.
Also, zunächst hat der VN den Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Einbruchdiebstahls durch Einsteigen) zu beweisen. Allein die Tatsache, dass versicherte Sachen weg sind, ist noch kein Beweis dafür. Da kommt´s wohl auch auf die polizeilichen Erkenntnisse an. Wenn das geschaftt ist, müsste der Versicherer den Beweis führen, dass der VN (objektiv und subjektuv) grob fahrlässig gehandelt hat, und das kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ohne rechtskundigen Beistand dürfte der VN große Probleme haben.
Hallo,
der Sachverhalt so wie er geschildert wurde, sagt aus, dass der Rolladen hochgeschoben wurde. Ich gehe mal davon aus, dass er komplett hochgeschoben wurde, dann würde einsteigen meiner Meinung nach nicht zutreffen.
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