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folgender Sachverhalt ich hatte privat einen Rechner bei mir zu Reparatur obwohl ich Admin bin ist der schlimmste Fall eingetreten, so wie es aussieht habe ich das Board zerschossen.
Rechner startet nicht mehr und das zu reaprieren hätte einen solchen Hardwaretausch zur Folge das es ein neuer Rechner wäre...
Kann ich das über meine Haftpflichtabwickeln, obwohl der Rechner in meiner Wohnung war?
Es ist zwar ein ältere Rechner aber die Besitzerin ist natürlich nicht erfreut....
gefälligkeitshandlungen sind in der phv ausgeschlossen.
Das stimmt so nicht. Es gibt Deckungskonzepte, bei denen Gefälligkeitsschäden mit eingeschlossen sind. Daher mein Tipp: Zuerst mal das Bedingungswerk studieren. Denn da steht es drin.
Sollten Gefälligkeitsschäden nicht mit eingeschlossen sein, wird die PHV nicht dafür aufkommen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Und selbst wenn Gefälligkeitsschäden mitversichert wären, ist noch nicht raus, ob die PHV für einen solchen Schaden Deckung gibt.
In der Privathaftpflichtversicherugn sind Schäden ausgeschlossen, die durch die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstehen.
Da muss man halt prüfen: de VN ist als "Admin" tätig, hat also beruflich mit PC´s zu tun, hat das womöglich sogar richtig gelernt. Hat die Reparatur an diesem PC also etwas mit seiner Berufstätigkeit zu tun?
Aber ich schau am Montag nochmal nach, wie eng diese Klausel auszulegen ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine private Haftpflichtversicherung so etwas übernimmt.
Etwas anderes wäre es evtl., wenn der Rechner in der Wohnung zwischengelagert wird und dabei versehentlich Schaden nimmt.
Aber: Ich friemel mal dran rum, und wenn's schief geht, zahlt die PHV - ich glaube das funktioniert nicht.
Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Die PHV haftet immer dann, wenn jemand einen rechtlichen Anspruch gegen Dich hat.
Disen Ansprch hat Deine Bekannte aber nicht. Denn wenn Du jemandem einen Gefallen tust, ihm also hilfst, können daraus keine Ansprüche gegen Dich entstehen (Es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und da springt dann auch die PHV nicht ein).
Wenn Du also z.B. bei einem Umzug hilfst und eine Lampe zerdepperst, dann hat die Besitzerin der Lampe keine Ansprüche gegen Dich... Und die PHV steht auch nicht in der Pflicht.
Allerdings ist es richtig, dass einige PHV solche Schäden explizit mitversichern. Dies ist dann aber in den Bedingungen der PHV zu finden und eine Zusatzleistung.
Das gleiche gilt übrigens bei der Leihe. So seltsam das klingt, im Falle der Beschädigung einer geliehenen Sache hat der Verleiher KEINEN Anspruch auf Entschädigung, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Also zahlt hier auch keine PHV, denn wenn Du die Sorgfaltspflicht verletzt, ist das<auch ein Grund, die Zahlung zu verweigern.
Die PHV haftet immer dann, wenn jemand einen rechtlichen Anspruch gegen Dich hat.
Disen Ansprch hat Deine Bekannte aber nicht. Denn wenn Du jemandem einen Gefallen tust, ihm also hilfst, können daraus keine Ansprüche gegen Dich entstehen (Es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und da springt dann auch die PHV nicht ein).
Wenn Du also z.B. bei einem Umzug hilfst und eine Lampe zerdepperst, dann hat die Besitzerin der Lampe keine Ansprüche gegen Dich... Und die PHV steht auch nicht in der Pflicht.
Allerdings ist es richtig, dass einige PHV solche Schäden explizit mitversichern. Dies ist dann aber in den Bedingungen der PHV zu finden und eine Zusatzleistung.
Das gleiche gilt übrigens bei der Leihe. So seltsam das klingt, im Falle der Beschädigung einer geliehenen Sache hat der Verleiher KEINEN Anspruch auf Entschädigung, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Also zahlt hier auch keine PHV, denn wenn Du die Sorgfaltspflicht verletzt, ist das<auch ein Grund, die Zahlung zu verweigern.
ups, da sind aber einige Fehler drin. Das wollen wir doch gleich mal korrigieren, bevor das noch jemand liest und womöglich glaubt.
User012 hat folgendes geschrieben::
Die PHV haftet immer dann, wenn jemand einen rechtlichen Anspruch gegen Dich hat.
Das ist so pauchal nicht richtig. Auch in der PHV gibt es einige Ausschlüsse. z.B. die Haftpflicht des Bauherren, wenn die Bausumme einen bestimmten Betrag übersteigt; die Haftung des VN als Halter, Führer usw. aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; die Haftugn des VN aus beruflicher Tätigkeit oder aus verantwortlicher Tätigkeit in einer Vereinigung .... (es gibt noch ein paar mehr Ausschlüsse, die Aufzählung ist nicht vollständig). Also: die PHV kümmert sich eben nicht um jeden rechtlichen Anspruch gegen den VN.
User012 hat folgendes geschrieben::
(Es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und da springt dann auch die PHV nicht ein).
unausrottbarer Irrtum. Warum sollte die PHV bei grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz versagen? Wo steht das?
Nein, auch grobe Fahrlässigkeit ist in Haftpflichtversicherungen mitversichert. Nur der Vorsatz ist ausgeschlossen.
User012 hat folgendes geschrieben::
Das gleiche gilt übrigens bei der Leihe. So seltsam das klingt, im Falle der Beschädigung einer geliehenen Sache hat der Verleiher KEINEN Anspruch auf Entschädigung, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde.
Auch das ist so nicht richtig. Der User012 meint hier vermutlich nicht die Leihe, sondern die "unentgeltliche Aufbewahrung". (hab grad kein BGB da, sonst könnt ich die entsprechenden Paragraphen raussuchen).
Bei der unentgeltlichen Aufbewahrung, also rein aus Gefälligkeit, haftet der Aufbewahrer nur für die Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten anwendet. Eine "Leihe" ist aber was anderes, nämlich eine "unentgeltliche Gebrauchsüberlassung" und keine "Aufbewahrung". Der Entleiher haftet für Schäden an der entliehenen Sache, die er fahrlässig verschuldet hat. (ist allerdings in der PHV meistens nicht mitversichert; nur Schäden an gemieteten Wohnräumen wären mitversichert)
User012 hat folgendes geschrieben::
Disen Ansprch hat Deine Bekannte aber nicht. Denn wenn Du jemandem einen Gefallen tust, ihm also hilfst, können daraus keine Ansprüche gegen Dich entstehen (Es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz...).
Wenn Du also z.B. bei einem Umzug hilfst und eine Lampe zerdepperst, dann hat die Besitzerin der Lampe keine Ansprüche gegen Dich... Und die PHV steht auch nicht in der Pflicht.
Das ist einigermaßen richtig. Die Rechsprechung geht teilweise davon aus, dass bei derartigen Gefälligkeitshandlungen ein Haftungsausschluss als "stillschweigend vereinbart gilt", zumindest was Schäden durch einfache Fahrlässigkeit betrifft. Da hätte dann der Geschädigte tatsächlich keinen Schadenersatzanspruch gegen seinen Helfer; und dessen PHV würde den vermeintlichen Anspruch des Geschädigten abwehren.
Allerdings ist die Rechtsprechung in diesem Bereich alles andere als gefestigt und ziemlich uneinheitlich. Andere Amts- und Landgerichte sind der Meinung, einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss gibt es nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat und er somit kein Kostenrisiko durch seine Gefälligkeitshandlung trägt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Und selbst wenn Gefälligkeitsschäden mitversichert wären, ist noch nicht raus, ob die PHV für einen solchen Schaden Deckung gibt.
In der Privathaftpflichtversicherugn sind Schäden ausgeschlossen, die durch die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstehen.
Da muss man halt prüfen: de VN ist als "Admin" tätig, hat also beruflich mit PC´s zu tun, hat das womöglich sogar richtig gelernt. Hat die Reparatur an diesem PC also etwas mit seiner Berufstätigkeit zu tun?
Aber ich schau am Montag nochmal nach, wie eng diese Klausel auszulegen ist.
So, mal im Kommentar nachgeschaut:
"Gelegentliche (...) Nebentätigkeiten sind gedeckt, auch wenn der VN berufliche Kenntnisse einsetzt (...) nur eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ist dem beruflichen Bereich zuzuordnen." (Prölss/Martin, 27. Aufl, Anm 6 zur PHV)
Von daher dürfte es somit kein Problem mit dem Versicherungsschutz geben. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Schaden auch bezahlt wird. Der Haftpflichtversicherer wird prüfen, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen (und der dazu einschlägigen Rechtsprechung) eine Haftung besteht; und er könnte die Meinung vertreten, dass hier - wegen "Gefälligkeitshandlung" - ein Haftungsausschluss als stillschweigend vereinbart gelten soll. Nach dieser Rechtsauffassung würde kein Schadenersatzanspruch des Geschädigten bestehen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Es ist zwar ein ältere Rechner aber die Besitzerin ist natürlich nicht erfreut....
Selbst wenn der Schaden in der PHV versichert wäre (was ich aber auch nicht so sehe), dann gäbe es als Schadensersatz nicht mehr als den Zeitwert des alten Rechners.
Ich weiss zwar nicht, was Sie unter "älter" verstehen, aber nach einer Nutzungsdauer von 3 bis 4 Jahren liegt der Zeitwert eines PCs ziemlich nahe bei Null.
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