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Ich habe eine Frage zum KraftStG §3 Abs. 3 ("Vergünstigungen für Schwerbehinderte " - Auszug weiter unten)
Man stelle sich folgende Situation vor:
die behinderte Person A hat in seinem Schwerbehindertenausweis das merkzeichen "H" und hat somit Anspruch auf den Erlass der KfZ Steuer für ein Fahrzeug. Dies Person sei nun aber schwer sehbehindert, so dass sie selbst das Fahrzeug nicht bewegen kann. Somit fährt Person B, die Lebensgefährtin von Person A, mit diesem Fahrzeug. Generell werden keine personen entgeltlich mit diesem fahrzeug befördert.
Die Punkte "Güter" und "Haushaltsführung" sind nun aber sehr schwammig und können sehr unterschiedlich interpretiert werden.
Zwei konkrete Beispiele, zu denen ich mir keine eindeutige Antwort ableiten kann:
1.)
Die behinderte Person A benötigt ein neues Möbelstück, sagen wir mal einen Schuhschrank. Person B fäht also zum nächsten Möbelhaus und kauft einen solchen, den sie dann mit eben diesem Fahrzeug dann auch wieder nach Hause zu Person A liefert.
Hier lässt sich fragen:
- Zählt Einkaufen fahren genrell zur Haushaltsführung? Ich denke: ja.
- Der Schuhschrank ist definitiv kein handgepäck, aber genausowenig wäre eine volle Einkaufskiste nicht unbedingt als Handgepäck zu bezeichnen. Verstößt man damit schon gegen die Beschränkungen?
2.)
Die Person B trägt mit ihrem Einkommen zum gemeinsamen Haushalteinkommen bei, und fährt mit dem Fahrzeug von Person A zur eigenen Arbeitsstelle.
Hier werfen sich die Fragen auf:
- Zählt dieser Sachverhalt auch als "Haushaltsführung" für Person A, so dass Person B mit dem Fahrzeug zur eigenen Arbeit fahren darf?
- Differenziert sich der Sachverhalt weiter, wenn Person A kein bzw. ein geringes bzw. ein ausreichendes eigenes Einkommen hat?
Eine weitere Frage ist die der KfZ Verscherung. Angenommen Person B wird in einen Unfall verwickelt, und das Gericht bzw. die Versicherung befindet, dass diese Fahrt gegen die Beschränkunugen verstößt, so dass des KfZ zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt angemeldet ist. Kann sich dies auf den Versicherungsschutz des KfZ auswirken?
Schonmal ein Danke für kommende Antworten.
Zitat:
Auszug KraftStG
§ 3a
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
_________________ Gruß, Teldan
"Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von Anderen. So wird dir viel Ärger erspart bleiben."
Konfuzius, chin. Philosoph, 551-479 v.Chr.
oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
D. h. Einkäufe Lebensmittel: JA; Einkäufe Möbelstück: JA; Alle Fahrten, auch Urlaubsfahrten mit der behinderten Person: JA.
Fahrten zur Arbeit der Person B natürlich NEIN. Das Argument, das man mit dem Einkommen der Person B. den Haushalt des A. mitfinanziert wird das Finanzamt nicht gelten lassen, das ist reine Privatangelegenheit. Haushaltsführung bedeutet hier nur das Besorgen von Lebensmitteln, Hausratgegenständen etc.
Person B. kann natürlich A. täglich mit zur Arbeit nehmen, dann wäre das kein Problem aber wohl kaum umsetzbar.
Aber in dieser Broschüre (wie in allen anderen mir bekannten ebenfalls) steht wiederum nur das Schlagwort "Haushaltsführung" welches nirgendwo genauer ausgeführt wird. Gibt es irgendwo etwas schriftliches, was auf dieses Schlagwort genauer eingeht?
Und die Versicherungsfrage wäre ebenfalls noch zu klären. _________________ Gruß, Teldan
"Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von Anderen. So wird dir viel Ärger erspart bleiben."
Konfuzius, chin. Philosoph, 551-479 v.Chr.
Sagen wir mal so: warum sollte hier die nichtbehinderte Person mit einem steuerbefreiten Fahrzeug zur Arbeit fahren dürfen?
Wenn diese Person auch die Kosten für den Haushalt trägt, so hat das nichts mit Haushaltsführung zu tun und ist die rein private Sache der Person. Ihre Auslegung dieser Vorschrift ist und bleibt falsch. Haushaltsführung bedeutet das, was ich oben schon schrieb aber nicht zur Haushaltsführung gehört die Tätigkeit zur Erzielung von Einkommen um den Haushalt zu finanzieren.
Sie können gerne beim Finanzamt anrufen und dann hier schreiben, was man Ihnen gesagt hat. Und ich bin mir sicher, es wird nichts anderes dabei herauskommen, als hier schon steht.
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