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Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit

 
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FrankCzichos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 10:12    Titel: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe eine allgemeine Frage zur korrekten Fristberechnung.

Angenommen, gegen eine Steuerschätzung soll Einspruch erhoben werden. Das Schreiben ist datiert und gestempelt am 13. Juni 2006 und zugegangen am 14. Juni 2006.

Bis wann müsste ein Einspruch beim FA vorliegen? Endet die Frist jetzt mit Ablauf des 14. Juli oder schon mit Ablauf des 13. Juli?

Kann zur Fristwahrung der Einspruch abends am letzten Tag der Frist noch in den Briefkasten beim Finanzamt geworfen werden?

Kann der Einspruch fristgerecht ohne Steuererklärung einreicht werden mit dem Hinweis, dass z. B. am 31.07.2006 die Steuererklärung nachgereicht wird? Muss das FA dies anerkennen oder kann es passieren, dass die Schätzung dennoch greift trotz fristgerechtem Einspruch?

Gruß, Frank
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 10:34    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

ich habe eine allgemeine Frage zur korrekten Fristberechnung.

Angenommen, gegen eine Steuerschätzung soll Einspruch erhoben werden. Das Schreiben ist datiert und gestempelt am 13. Juni 2006 und zugegangen am 14. Juni 2006.


Hm. Da keine Angaben über die Versendungsform der Schätzung vorliegen, nehme ich mal an, daß es sich um einen normalen Brief handelt.

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Bis wann müßte ein Einspruch beim FA vorliegen? Endet die Frist jetzt mit Ablauf des 14. Juli oder schon mit Ablauf des 13. Juli?


Da es sich (angenommen) um einen normalen Brief handelt, in welchem der Schätzbescheid drin war, gilt folgendes:
Brief vom 13.06.06, Bekanntgabe 3 Tage später = 16.06.06 = Freitag
Beginn Rechtsbehelfsfrist (= für Einspruch) am 17.06.06 = Samstag
Ende Rechtsbehelfsfrist am 16.07.06 = Sonntag
Verschiebung Ende auf 17.07.06 = Montag.

Es genügt, den Einspruch am 17.7.06 einzureichen.


FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Kann zur Fristwahrung der Einspruch abends am letzten Tag der Frist noch in den Briefkasten beim Finanzamt geworfen werden?


Ja.

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Kann der Einspruch fristgerecht ohne Steuererklärung einreicht werden mit dem Hinweis, daß z. B. am 31.07.2006 die Steuererklärung nachgereicht wird? Muß das FA dies anerkennen oder kann es passieren, daß die Schätzung dennoch greift trotz fristgerechtem Einspruch?


Die Steuererklärung ist einzureichen, ansonsten ist der Einspruch nicht begründet.

MfG

Ronald
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 11:02    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

Ronald hat folgendes geschrieben::
Die Steuererklärung ist einzureichen, ansonsten ist der Einspruch nicht begründet.


Hi Ronald,

das ist zwar richtig, aber die Steuererklärung bis zum 31.07.2006 einzureichen reicht aus. Das kann man ja im Einspruch so darlegen.

Außerdem:
Wenn es sich um einen Schätzungsbescheid handelt, wird vermutlich draufstehen:
Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Je nach dem, um welches Jahr es sich handelt, kann in diesem Fall der Bescheid auch ohne rechtzeitige Einspruchsbegründung noch bis Ende des Jahres (oder noch länger) geändert werden.

Gruß

der Petz
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FrankCzichos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 11:34    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.

Ronald hat folgendes geschrieben::

Da es sich (angenommen) um einen normalen Brief handelt, in welchem der Schätzbescheid drin war, gilt folgendes:
Brief vom 13.06.06, Bekanntgabe 3 Tage später = 16.06.06 = Freitag
Beginn Rechtsbehelfsfrist (= für Einspruch) am 17.06.06 = Samstag
Ende Rechtsbehelfsfrist am 16.07.06 = Sonntag
Verschiebung Ende auf 17.07.06 = Montag.

Es genügt, den Einspruch am 17.7.06 einzureichen.
Ronald


Gut, angenommen es handelt sich um einen normalen Brief...

Die Frist "Bekanntgabe 3 Tage später" kommt woher? Ist das Rechtsprechung oder ständige Verfahrensweise beim FA? Ist das sicher, dass das FA einen Einspruch in dem angenommenen theoretischen Fall am 17.07.2006 noch akzeptieren muss?

Petz hat folgendes geschrieben::

Je nach dem, um welches Jahr es sich handelt, kann in diesem Fall der Bescheid auch ohne rechtzeitige Einspruchsbegründung noch bis Ende des Jahres (oder noch länger) geändert werden.


Wenn es sich um 2004 handelt, ist das wohl nicht der Fall...

Gruß, Frank.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 11:37    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Wenn es sich um 2004 handelt, ist das wohl nicht der Fall...


Frage

Steht da nun "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" drauf?

Wenn ja, kann der Schätzungsbescheid 2004 sogar noch bis zum 31.12.2010 geändert werden, unter der Voraussetzung, dass die Steuererklärung eingereicht wird.
Dann muss der Einspruch nicht innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Gruß

vom Petz
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FrankCzichos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 11:49    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Steht da nun "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" drauf?


Das kann ich erst heute Abend klären - ich melde mich.

Gruß, Frank.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Thema "Vorbehalt der Nachprüfung": Es ist zwar richtig, daß der Bescheid in diesem Fall noch bis 2010 geändert werden könnte, nicht jedoch im Rahmen eines Einspruches. Es wäre dann nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist (Rechtsbehelfsfrist) nur noch ein Änderungsantrag möglich. Damit kann z. B. kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Die 3-Tages-Frist steht im Bescheid - im Textteil, falls sie zutrifft.

MfG

Ronald
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jurico
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BeitragVerfasst am: 11.07.06, 21:34    Titel: Re: Fristberechnung / Zustellung Einspruch / Wirksamkeit Antworten mit Zitat

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Die Frist "Bekanntgabe 3 Tage später" kommt woher? Ist das Rechtsprechung oder ständige Verfahrensweise beim FA?

Weder, noch. Sie kommt aus dem Gesetz, nämlich aus § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ronald hat folgendes geschrieben::
Es wäre dann nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist (Rechtsbehelfsfrist) nur noch ein Änderungsantrag möglich. Damit kann z. B. kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.


Zustimmung.

Aber meiner Meinung nach müsste dann die Voraussetzung für eine Stundung erfüllt sein, wg. Unbilligkeit.


Gruß

der Petz
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FrankCzichos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine ergänzende Frage:

Wie muss ein Antrag auf Stundung formuliert bzw. begründet werden? Kann man bei Zahlungsunfähigkeit auch eine Ratenzahlung beantragen?

Gruß, Frank.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

FrankCzichos hat folgendes geschrieben::
Kann man bei Zahlungsunfähigkeit auch eine Ratenzahlung beantragen?


Na sicher - Anträge zu stellen, ist nicht limitiert.

MfG

Ronald
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FrankCzichos
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Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hat jemand vielleicht einen Link zum nachlesen, wie man so was am besten formuliert?

Oder ich mache mal einen Vorschlag:

Code:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom XXXXXXX haben Sie meinen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges abgelehnt und den Betrag über XXXXXX Euro von meinem Konto eingezogen. Meine Bank hat mangels Deckung eine Rücklastschrift veranlasst.

Da ich zur Zeit zahlungsunfähig bin beantrage ich Stundung der Steuerschuld, bis über mein Einspruch vom XXXXX entschieden und die Steuerschuld neu festgesetzt ist.

Hilfsweise beantrage ich Ratenzahlung in Höhe von XXXX Euro / Monat.

Mit freundlichen Grüßen


Ist das so in Ordnung? Wie kann man es besser machen?

Wenn das FA eine Rücklastschrift bekommt, wie gehen die damit um? Was folgt dann? Ab wann muss man damit rechnen, dass jemand vor der Tür steht oder beim AG Lohnpfändung beantragt?

Vielen Dank.
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