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Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti

 
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drogba
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:13    Titel: Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti Antworten mit Zitat

Hallo,

Also, Person A und Person B (beide minderjährig) treffen sich abends und trinken einiges an Alkohol. Sie ziehen durch den Ort zur Schule (die beide Personen besuchen) wobei es Person B alkoholbedingt immer schlechter geht und er sich ein wenig ausruht.
Währenddessen beginnt Person A auf die unteren Fenster Beleidigungen über einen Lehrer zu sprayen (nur Person A wird von diesem Lehrer unterrichtet). Irgendwie kommen beide wieder zu Hause an und können sich am nächsten morgen kaum noch erinnern was passiert ist. Etwa ein Woche später fällt der Verdacht der Schule auf Person A, die Polizei wird eingeschaltet usw, Person A gibt die Tat zu. Nochmal zwei Wochen später bekommt Person B eine polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage. Person B kann sich jedoch kaum noch an besagten abend erinnern. Sollte B einfach nicht zur Vorladung erscheinen? Was kann B im schlimmsten Fall passieren?

Mfg
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:19    Titel: Re: Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti Antworten mit Zitat

drogba hat folgendes geschrieben::
Sollte B einfach nicht zur Vorladung erscheinen? Was kann B im schlimmsten Fall passieren?


Einer Ladung durch die Polizei braucht (leider Böse ) niemand zu folgen, wenn die Verfolgungsbehörden ein gesteigetes Interesse an der Aussage des B haben könnte er im Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftlich oder richterlich geladen werden (dieser Ladung müsste gefolgt werden), wenn es gegen A ein Jugendrichterliches Verfahren geben sollte kann es auch hier eine Ladung zur Hauptverhandlung geben. B kann freilich auch einfach der Poizei einen netten Brief schreiben und schildern was er noch und was er nicht mehr erinnert...
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fortos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:41    Titel: zu Person B Antworten mit Zitat

Naja. Interessant wäre zu wissen wie alt Person B wirklich ist und was Person B für Alkohol getrunken hat. Bestimmt war es kein Bier wenn sich Person B nicht mehr genau errinnern kann. Das mit der Vorladung hat ja "Exrichter" bereits beantwortet. Ich denke, dass Person B und Person A mit dem Vorhaben in der Schule waren, fremdes Eigentum zu beschädigen. Person B ist meiner Meinung nach (ich habe kein Jura studiert) genauso zu bestrafen wie Person A. Man sollte ja auch zu seinen Fehlern stehen. Ich denke, dass in diesem Fall, Person B keine Verantwortung übernehmen will und alles auf Person A schiebt. Person A wird also zur Last gelegt, dass sie mehr an Alkohol verträgt wie Person B. Das ist doch unfähr. Findet ihr nicht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:49    Titel: Re: zu Person B Antworten mit Zitat

fortos hat folgendes geschrieben::
Findet ihr nicht.


ANscheinend hat nur A beschädigt, warum sollte B mit haften? Zusammen saufen heisst ja noch nicht für die rechtswidrigen Handlungen eines anderen einstehen zu müssen. Soweit geht die REchtswirkung der trinkbruderschaft glücklciherweise noch nicht.

Und da
Zitat:
Person B eine polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage
und nicht eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hat, sehen das die Verfolgungsbehörden offensichtlich ähnlich...
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drogba
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Also erstens sind beide Personen 17. Zweitens hat A die Schuld auf sich genommen ohne dass B das von ihm verlangt hat oder ähnliches (B hat sich auch nicht schuldig gemacht...). Die eigentliche Frage war jedoch ob es Nachteile für B haben kann, zur Vorladung zu erscheinen?
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

War es nicht Winkeladvokat Metzing, der erklärte, mit der Polizei spricht man nicht?
Lachen
(Nix gegen Metzi, seine Ratschläge sind immer bedenkenswert und meistens richtig).
_________________
Grüße,
Abrazo
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fanatic
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Anmeldungsdatum: 24.10.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 03:09    Titel: Antworten mit Zitat

drogba hat folgendes geschrieben::
Also erstens sind beide Personen 17. Zweitens hat A die Schuld auf sich genommen ohne dass B das von ihm verlangt hat oder ähnliches (B hat sich auch nicht schuldig gemacht...). Die eigentliche Frage war jedoch ob es Nachteile für B haben kann, zur Vorladung zu erscheinen?


Hallo drogba,

klare Antwort: NEIN!

Es ist doch sicherlich im ureigensten Interesse von B, als Zeuge zur Aufklärung einer Straftat beitragen zu können. Man sollte m.E. wieder vermehrt darauf hinweisen, dass dieser Staat nur dann funktionieren kann, wenn die Leute nicht nur ihre Rechte in Anspruch nehmen, sondern sich zu geeigneter Zeit auch an ihre Pflichten erinnern. Und dazu gehört nun einmal auch, dass wir alle schön gegenseitig dafür aufpassen, dass Unbelehrbare das Eigentum Fremder nicht beschädigen.

M.f.G.

fanatic
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--- Nicht jeder, der aus dem Rahmen fällt, war vorher im Bilde ---
Meine Beiträge, stellen immer nur meine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung!!! Sollte ich Ihnen geholfen haben, würde ich mich über einen KLICK auf GRÜN freuen!
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

fanatic, was Du hier verkündest, ist Deine persönliche Meinung. Mit der Rechtslage in unserem Staat hat das überhaupt nichts zu tun.

TE hat das Recht, eine Ladung der Polizei zwecks Zeugenaussage zu ignorieren.
Fertig.
_________________
Grüße,
Abrazo
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fanatic
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Anmeldungsdatum: 24.10.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 04:57    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
fanatic, was Du hier verkündest, ist Deine persönliche Meinung. Mit der Rechtslage in unserem Staat hat das überhaupt nichts zu tun.

TE hat das Recht, eine Ladung der Polizei zwecks Zeugenaussage zu ignorieren.
Fertig.

Ja, genau! Aber ich denke, dass wird doch in jedem Thread hinreichend immer wieder breit getreten. Man sollte fairerweise m.E. auch auf die möglichen Konsequenzen hinweisen. Und die sind nun mal leider mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden.

Der TE hat hier eindeutig nicht die Frage gestellt, ob er das Recht hat, die Vorladung zur Zeugenaussage zu ignorieren, sondern ob es Nachteile für B haben kann, zur Vorladung zu erscheinen. Insofern verstehe ich den Anwurf nicht.

Meine Aussage hat insofern mit der Rechtslage in diesem Staat sogar eine ganze Menge zu tun Böse

M.f.G.

fanatic
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es ist doch sicherlich im ureigensten Interesse von B, als Zeuge zur Aufklärung einer Straftat beitragen zu können. Man sollte m.E. wieder vermehrt darauf hinweisen, dass dieser Staat nur dann funktionieren kann, wenn die Leute nicht nur ihre Rechte in Anspruch nehmen, sondern sich zu geeigneter Zeit auch an ihre Pflichten erinnern. Und dazu gehört nun einmal auch, dass wir alle schön gegenseitig dafür aufpassen, dass Unbelehrbare das Eigentum Fremder nicht beschädigen.


Appelle nach dem Motto " Wir sind doch alle ..." lehne ich sowieso grundsätzlich ab mit dem Hinweis darauf, dass der Deutsche an sich verschieden ist.

In diesem Falle würde ich persönlich die Aussage auch verweigern, weil ich die Handlungsweise der Schule nicht für richtig halte.

Eine anständige Schule regelt so was imho nicht über Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern sieht zu, dass der Schaden ausgeglichen wird (Reinigungskosten), führt mit dem Schüler ein klärendes Gespräch unter Beisein des Direktors, des betroffenen Lehrers sowie Eltern- und Schülervertreter und sanktioniert das selber; bewährt haben sich Maßnahmen, wie eigenhändige Beteiligung an der Schadensbeseitigung und Putzdienst für's Schulklo. Die Schule ist ein pädagogischer Bildungsbetrieb, von dem man verlangen kann, dass er solche unmittelbar mit diesem Betrieb zusammenhängenden Vorfälle selber regelt.

Ich betrachte es schon fast als Unverschämtheit, die Regelung solcher Vorkommnisse auf den Staat und damit auch auf dessen Kasse abzuwälzen.
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Grüße,
Abrazo
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

fanatic hat folgendes geschrieben::
drogba hat folgendes geschrieben::
Also erstens sind beide Personen 17. Zweitens hat A die Schuld auf sich genommen ohne dass B das von ihm verlangt hat oder ähnliches (B hat sich auch nicht schuldig gemacht...). Die eigentliche Frage war jedoch ob es Nachteile für B haben kann, zur Vorladung zu erscheinen?


Hallo drogba,

klare Antwort: NEIN!



Also für mich ist das nicht so klar.

Eine Zeugenaussage kann für den Zeugen immer Probleme bringen. Vielleicht wird er im Zusammenhang mit seiner Aussage vom Tatverdächtigen oder von Dritten bedroht . Möglicherweise fühlt er sich bei seiner Aussage von der Polizei oder Staatsanwaltschaft auch unangemessen behandelt. Oder er kann sich durch seine Aussage in die Gefahr bringen, selbst bestraft zu werden. Da sind viele Konstellationen denkbar.

Hier im vorliegenden Fall ist es für den Zeugen vielleicht unangenehm, gegen den Saufkumpel aussagen zu müssen.
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無爲 / 无为
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fanatic
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Anmeldungsdatum: 24.10.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

@abrazo: Ich habe Ihre Beiträge in diesem Forum bislang immer sehr geschätzt, möchte allerdings nunmehr deutlich darum bitten, dass Sie Zitate nur so bringen, wie diese tatsächlich formuliert wurden. Insofern gilt mein Hinweis, dass ich keinen Appell nach dem Motto " Wir sind doch alle " formuliert habe. Falsche Zitate und Ergänzungen/ Interpretationen dieser Art verfälschen die Diskussion. Und wenn Sie feststellen, dass ich nur meine Meinung wiedergebe, dann kann ich das deutlich bestätigen. Deshalb schreibe ich es auch unter meine Beiträge

@Redfox:Die Gefahr, dass B sich durch eine Aussage bei der Polizei in Gefahr bringen könnte, sehe ich hier überhaupt nicht. Es besteht kein Tatverdacht gegen B, er ist Zeuge in einem Strafverfahren welches nicht gegen ihn betrieben wird. Sollte ein Tatverdacht sich während der Vernehmung gegen B ergeben, so hat der vernehmende Beamte ihn neu zu belehren, ihm seine Beschuldigteneigenschaft zu eröffnen. Ab diesem Augenblick sind wir dann aber nicht mehr in der zeugenschaftlichen sondern in der verantwortlichen Vernehmung und um die ging es hier bei meinen Aussagen bislang nicht..

Außerdem: Woraus entnehmen Sie im Sachverhalt, dass es zu einer unangemessenen Behandlung des B durch Polizei und Staatsanwaltschaft kommen könnte? Wohl, weil das immer so ist, wie? Lassen Sie uns nicht vergessen, dass wir es hier mit einem Deliktsfeld zu tun haben, in welchem jedes Jahr erhebliche Summen dafür aufgebracht werden müssen, dass irgendwelche Malereien und Sprüche, die gegen den Willen der Eigentümer von Immobilien etc. auf diesen aufgebracht werden, nur mit großer Mühe wieder entfernt werden.

Das es für den Zeugen möglicherweise unangenehm sein könnte, gegen seinen Kumpel aussagen zu müssen, ist unbestritten. Aber um diese Aussage dürfte er sowieso nicht herum kommen. Wenn er nicht bei der Polizei aussagen will, wird er eben zum Staatsanwalt oder zum Gericht geladen.

@für alle:

Meine Beiträge sollten nur deutlich machen, dass ich der Meinung bin, dass es bei solchen klaren Sachverhalten keinen Sinn macht, den Versuch zu starten, durch Nichterscheinen bei der Polizei um eine Zeugenaussage herumzukommen. Um mehr ging es mir nicht. Das würde m.E. die Kosten der Justiz schon mal erheblich minimieren. Vielleicht ist es ja jetzt rübergekommen.

M.f.G.

fanatic
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