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Zeuge Verkehrsunfall...

 
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 20:35    Titel: Zeuge Verkehrsunfall... Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht genau wo es reingehört, deshalb formulier ich das mal so, das es hier reinpast.

Angenommen der A hatte gestern das "Glück/Pech" Zeuge eines Verkehrsunfalls mit ordentlich Sachschaden und soweit es der A beurteilen kann leichten Personenschaden zu werden. Nehmen wir weiter an es würde später mal zu einer Gerichtsverhandlung kommen in der A als Zeuge geladen wird. Jetzt fragt sich der A im nachinein ob er dämlich war sich als Zeuge zu melden.

Der A arbeit in einer anderen Stadt als er wohnt. Nehmen wir an der A bekommt pro Arbeitstag etwa 200€ Brutto und noch eine Zulage für jeden Tag den er beim Kunden abrechnen kann in Höhe von 100 Euronen... Aktuell kann A Tage abrechnen noch und nöcher. Er kann mehr Tage abrechnen als das Jahr noch Tage hat, die Oportuinität besteht also wirklich.

Angenommen der A darf nun als Zeuge vor Gericht antanzen, was bekommt der A dann als Entschädigung? Es geht ja mehr oder weniger ein ganzer Tag verloren bei dem er nicht beim Kunden vor Ort sein kann und sein Bonus für den Tag ist ja auch hin. Wie genau würde der A im Falle einer Vorladung entschädigt werden. Wie hoch wäre die Strafe wenn A nicht erscheinen würde? Rechnet sich das oder rechnet es sich am ehsten wenn A in den saueren Apfel beisst und dafür nen Tag Urlaub opfert? Ob sichs rechnet oder nicht kann der A auch für sich selbst entscheiden, den A interessieren nur die genauen Rückzahlungsmodalitäten. Angenommen der A hat eine Bahncard 100 könnte aber trotzdem den Tag noch abrechnen wenn er statt der Bahn eine Strecke fliegt. Würde dies ggf. erstattet werden?

Wie genau berechnet sich die Erstattung der Kosten für den A im Fall des Falles und wie hoch wäre die Strafe bei fernbleiben? Kann A das im Fall des Falles irgendwie in Richtung schriftlicher Äußerung bringen oder ist eine Telko möglich?
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Wo arbeitet A? Soviel Kohle würde ich auch gerne am Tag verdienen.
Wenn A. es der Gerichtskasse glaubhaft darstellen kann, solch einen Verdienstausfall gehabt zu haben, wird er ihn wohl bekommen. Exrichter dürfte sich hier eher auskennen.

Grüssle
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Wo arbeitet A? Soviel kohle würde ich auch gerne am Tag verdienen.

Wiso soviel? Sind doch Brutto pro Monat nur ca. 4.000 fix. (Wieviel das Netto bleibt will ich lieber gar nicht diskutieren) Das bekommt man relativ locker mit nem Studium und guten Noten nach nem Jahr...
Die, die 5 Jahre dabei sind verdienen locker das doppelte...
Problem bei der Sache ist eher das man fast immer 60 Stunden Wochen hat und auch am Wochende und Urlaub nervige anrufe bekommt... Gewöhnt man sich aber mit der Zeit dran...
Der Nettostundenlohn liegt dann auch nicht viel besser als beim Regaleinräumen...

Der A ist auch nicht betroffen.Der war zum Glück noch in der Eisdiele als sein Kumpel das draußen gesehen hat... Der A fragt sich allerdings was ihm sonst geblüht hättte.

Zitat:

Wenn A. es der Gerichtskasse glaubhaft darstellen kann, solch einen Verdienstausfall gehabt zu haben, wird er ihn wohl bekommen.

Da dürfte dann ja eine Kopie des Arbeitsvertrages reichen oder?
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Windalf,

die Entschädigung ist im JVEG geregelt: http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html

Relevant für die Fahrtkosten ist § 5, für den Verdienstausfall § 22:

Zitat:
§ 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,

2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.


Zitat:
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.


Fernbleiben würde ich nicht unbedingt empfehlen. Winken


Zuletzt bearbeitet von Injuve am 24.07.06, 23:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

@Injuve
Ok danke. Heisst also aus Sicht des A's er wäre schon blöd sich freiwllig als Zeuge zu melden, da es nicht nur mit Aufwand, sondern auch noch mit Verdienstausfall verbunden ist, der nur teilweise kompensiert wird...

Zitat:

Fernbleiben würde ich nicht unbedingt empfehlen.

Wiso hat das außer "Bußgeld" auch noch andere Konsequenzen? Wenn nein wäre das ja eine reine Erwartungswertrechnung und ist vom Einkommen abhängig welche Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ich gehe mal von aus, der Richter wird nicht ewig vertragen, insbsondere wenn es nicht gerade um Mord geht...
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Der A ist auch nicht betroffen.Der war zum Glück noch in der Eisdiele ...


Für 4.000,00 im Monat in der Eisdiele? Geschockt

Ich schließ mich der Frage von Obermotzbruder an:

Zitat:
Wo arbeitet A?
Mr. Green
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LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

@Maus

Zum Zeitpunkt des Posts war noch Montag und ich schrieb gestern. Also war er am Sonntag in der Eisdiele und da arbeitet A offiziel nicht. Winken

Zitat:

Wo arbeitet A?

Er löst Probleme für Angestellte, die eigentlich dafür bezahlt werden und das in den meisten Fällen auch problemlos selber könnten aber zu faul sind und nach 8 Stunden den Hammer fallen lassen...
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 380 ZPO
Folgen des Ausbleibens des Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.


A kann Glück haben und seine Aussage ist nicht weiter wichtig. so dass letztendich darauf verzichtet wird. Wird allerdings nicht darauf verzichtet, wird er erneut geladen und irgendwann "zwangsweise" vorgeführt - es bringt in dem Fall also wenig, die Ladung zu ignorieren.

Und das alte Totschlagargument: Wenn es für A mal um etwas geht, wäre er sicher auch dankbar, wenn seine Zeugen nicht auch gerade etwas besseres zu tun hätten. Manchmal sollte man vielleicht nicht nur die eigenen Vorteile im Auge haben. Und immerhin muss man an dem Tag ja auch nicht arbeiten, sondern nur "ein bisschen ausagen", wofür man dann auch noch entschädigt wird.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wiso hat das außer "Bußgeld" auch noch andere Konsequenzen? Wenn nein wäre das ja eine reine Erwartungswertrechnung und ist vom Einkommen abhängig welche Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ich gehe mal von aus, der Richter wird nicht ewig vertragen, insbsondere wenn es nicht gerade um Mord geht...


Der Richter kann vertragen und Sie polizeilich vorführen lassen, und Ihnen auch die Kosten der Vertagung auferlegen (incl. Zeugenentschädigung der anderen Zeugen und ggf. Sachverständigen kann das -richtig- teuer werden)
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Manchmal sollte man vielleicht nicht nur die eigenen Vorteile im Auge haben.

Ich halte es da zunächst nach "Wenn jeder an sich selbst denkt ist an alle gedacht" Mr. Green

Zitat:

Und immerhin muss man an dem Tag ja auch nicht arbeiten, sondern nur "ein bisschen ausagen", wofür man dann auch noch entschädigt wird.

Ja und sich den Rest der Zeit blöde langeweilen. Da arbeite ich lieber... Bundeswehr ist zum Glück vorbei...

Zitat:

Der Richter kann vertragen und Sie polizeilich vorführen lassen, und Ihnen auch die Kosten der Vertagung auferlegen (incl. Zeugenentschädigung der anderen Zeugen und ggf. Sachverständigen kann das -richtig- teuer werden)

Geschockt Das ist in der Tat unschön. Kommt sowas oft vor? Von Leuten die mal ferngeblieben sind hört man ja öfter mal. Von dieser Maßnahme hab ich noch nichts gehört.

Hab eher sowas gehört wie, dass der Richter beim 2. oder 3. mal die Schnauze voll hatte und das ohne den Zeugen durchgezogen hat...

Aber im Ergebnis bleibt. Blos nicht Zeuge werden... Dachte immer das man zumindest nicht schlechter gesetellt wird wenn man seiner Bürgerpflicht nachkommt aber anscheinend Pustekuchen...
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Abrazo
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BeitragVerfasst am: 25.07.06, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich würde in dem Fall eher auf die Möglichkeit tippen, dass man seine Aussage beim Polizisten vor Ort macht.

Als ich mal Zeuge in nem Verkehrsunfall in Berlin war, hat man mir auch keine Berlinfahrt spendiert, sondern mich in einem muffigen Büro von einem Kölner Polizisten vernehmen lassen.

Vielleicht legt der Richter ja gar keinen Wert auf Deinen Anblick?
(Bei der Einstellung könnte ihm ja der Kaffee danach nicht mehr schmecken ...)
Lachen
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Grüße,
Abrazo
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 06:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kommt sowas oft vor?


Wenn die Aussage des Zeugen verfahrensentscheidend sein kann, kommt das vor. Dann (wenn man nicht "abgeladen" wird) geht i.Ü. auch keine Alternativernehmung bei der Polizei, da bei Gericht der Mündlichkeitsgrundsatz gilt und alle Prozessbeteiligten das Recht haben, den Zeugen unmittelbar zu befragen.
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
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BeitragVerfasst am: 25.07.06, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde, wenn A jung und gesund ist und augenscheinlich genug verdient, kann er auch mal einen Tag aussetzen und seinen Zeugenpflichten (jaja, "Pflichten" Winken ) nachkommen.
Der Unfallgeschädigte findet es sonst sicher ganz besonders toll, wenn der einzige, der seine Version stützt, nicht antanzt, weil er um seinen Tagesverdienst bangt. V.a., wenn er selbst nur einen Bruchteil davon verdient und jetzt auch noch sein Auto ein Haufen Schrott ist...
Tut mir leid für A, aber ich seh´s Problem nicht Mit den Augen rollen
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

"Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht", denkt mein Hund auch, wenn er einen anderen Hund verprügelt. Schließlich ist es nicht die Schuld meines Hundes, wenn der Underdog was schwächer ist.
(Und wenn es doch seine Schuld wäre, würde er das Verprügeln trotzdem als gerechten Lauf der Welt ansehen.)
_________________
Grüße,
Abrazo
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