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Ist Preisauskunft mit Angabe von Netto-Beträgen zulässig?

 
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M.Hoffmann
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Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 23:57    Titel: Ist Preisauskunft mit Angabe von Netto-Beträgen zulässig? Antworten mit Zitat

folgender Sachverhalt
A: Einzelperson
B: Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
C: unabhängiger Wirtschaftsprüfer

A ist z.Zt. arbeitslos mit dem Vorhaben einer Existenzgründung in der Endphase der Gestaltung des Unternehmenskonzepts.
Schriftlicher und Zahlen-Teil ist bereits fertiggestellt und von C abgesegnet.
A hat noch offene Fragen und ist ohnehin auf der Suche nach einem geeigneten Steuerberater für die Zukunft, da C hierfür nicht in Frage kommt.
A findet über die Gelben Seiten B. B wirbt mit dem Zusatz der Existenzgründungsberatung.
A stellt telefonisch Kontakt her, schildert die Situation und was inhaltlich Gegenstand eines möglichen Beratunsgesprächs sein könnte.
A teilt B mit, daß nur noch Unklarheiten zur Umsatzsteuer, Befreiung von dieser und damit einhergehende Fragen zur eigenen Rechnungserstellung geklärt werden müssen.
B erwähnt in diesem Telefonat, daß Interesse seinerseits an einem Beratungsgespräch nur bestehe, wenn eine zukünftige Mandatschaft mit A daraus resultiere.
A läßt eine Zusage diesbezüglich offen, sagt dazu, daß man wohl eher nach einem Erstgespräch sehen könne, ob beide Partein "zusammen passen".
A fragt B nach den Kosten für ein Beratungsgespräch.
B nennt einen Stundensatz von € 105. Bei Zusammenarbeit € 55 für Gespräche mit seinen Angestellten.
A erbittet einen Termin und schlägt vor, das fertige Unternehmenskonzept vorab an B zu schicken, damit er sich ein Bild von der Geschäftsidee machen kann.
A und B treffen sich zum vereinbarten Termin.
B hat von sich aus einen Muster-Entwurf für eine Rentabilitätsrechnung erstellt.
Diesen gab es allerdings schon vorher, nur in anderer Form. (A hatte genügend Muster dieser Art im Internet gefunden und auf eigene Bedürfnisse umgesetzt.)
B klärte in 1,5 Std. Gespräch nicht die erwähnten Fragen, sondern gab Ratschläge zur Umsetzung nach seinen Vorstellungen. B forderte diese Umsetzung und ein erneutes Treffen und kündigte an, zum 2. Treffen bereits den Vertrag zur Zusammenarbeit aufzusetzen.
A bat nach einiger Bedenkkzeit (ca. 1 Woche) um die Zusendung der Rechnung für das Erstgespräch.
Die Rechnung ist ziemlich erschreckend.

Wie folgt, werden von B folgende Leistungen in Rechnung gestellt...
-Lesen Businessplan einschl. Einarbeitung diverser Korrekturvorschläge (1,00 Std.)
-Besprechung Businessplan u. Rentabilitätsrechnung (1,5 Std.) zuzügl. Vorbereitung [u.a. Erstellung Muster-Entwurf für Rentabilitätsrechnung (0,75 Std.)

- insgesamt 3,25 Std., davon abgerechnet 3,00 Std. a€ 105 = € 315,00
-Auslagenersatz nach §16 StBGebV = € 20,00
- Umsatzsteuer 16% = € 53,60
Rechnungsbetrag € 388,60

A hat keine Korrekturvorschläge verlangt und zum schriftlichen Teil auch gar keine erhalten.
B hat Fragen nicht beantwortet.
B hat im Telefonat nicht erwähnt, daß das Lesen etwas kostet.
B hat im Telefonat nicht erwähnt, daß es einen sog. Auslagenersatz gibt.
B hat im Telefonat nicht erwähnt, daß es sich um einen NETTO-Betrag handelt.

A empfindet eine gewisse Ungerechtigkeit, wenn nicht sogar Dreistigkeit;
Auf gut deutsch "A fühlt sich abgezockt".

Wie soll A sich nun verhalten? Ist die Rechnung von B rechtens?

Antworten wären sehr hilfreich. Vielen Dank im Voraus.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 04:58    Titel: Antworten mit Zitat

Für das Lesen des Beitrages berechne ich eine angefangene halbe Stunde Beratungszeit - das macht 0,5 x 90,00 Euro = 45,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer = 52,20 Euro...

So ähnlich müssen Sie es sich vorstellen, wenn Sie mit Ihrem Problem an einen Fachmann wenden!

Ihr Problem wird sein, zu beweisen, daß der StB/WP Schlechtleistung erbracht hat.

Mein Rat: Bezahlen Sie (zähneknirschend) die Rechnung und fragen Sie sich das nächste Mal vor Kommunikation mit irgendeinem StB oder WP oder RA, ob Sie ihn wirklich brauchen.

MfG

Ronald
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Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Darüber hinaus wird es sicher auch schwer zu beweisen, welche Kostensätze & Themen vereinbart waren oder wurde ein Kostenvoranschlag gemacht?

Vielleicht kann sich A auch glücklich schätzen die erste Lektion vor Existenzgründung schon gelernt zu haben ..... im Geschäftsleben wäre die Blauäugigkeit vielleicht wesentlich schmerzhafter im Geldbeutel zu spüren Winken

Und.... welche Rolle spielt eigentlich C?

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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tolledeu
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Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 737
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

versuchen Sie den StB an den § 21 StBGebV Abs. 1 S.2 zu erinnern. Erstberatung max. 180,- EUR Netto.

Wenn er sich stur stellt, können Sie bei der Steuerberaterkammer Ihr Problem schildern.

Gruß T.D.
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Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

tolledeu hat folgendes geschrieben::
Hallo,

versuchen Sie den StB an den § 21 StBGebV Abs. 1 S.2 zu erinnern. Erstberatung max. 180,- EUR Netto.




Was angesichts des geschilderten Sachverhalts völlig abwegig ist.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

Im Streitfall müsste der StB wohl beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen von A auch (zumindest in diesem Umfang) beauftragt wurden.

Ansonsten scheint A den StB aber auch nicht ausreichend darüber informiert zu haben, was schon alles vorliegt, sonst wären ja vermuitlich nicht (nach Ansicht des A) überflüssige Tätigkeiten ausgeführt worden.

Im Übrigen erschließt sich nicht, wieso sich A von B in einer 1,5 stündigen Besprechung ausschließlich Dinge erzählen lässt, die er gar nicht wissen wollte, seine eigentlichen Fragen aber anscheinend niicht vorbringt. Das hätte er auch gleich am Anfang klarstellen können, als B das Thema anschnitt, das A gar nicht hören wollte.
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JS2
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 421

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A erbittet einen Termin und schlägt vor, das fertige Unternehmenskonzept vorab an B zu schicken, damit er sich ein Bild von der Geschäftsidee machen kann.


Weshalb glaubt M.Hoffmann, dass Beratung nichts kostet. Wenn der Steuerberater nachweislich den Businessplan (der sicherlich ca. 20-30 Seiten umfasst) durchgesehen hat, dann kostet diese "Prüfung" etwas. Unabhängig davon ist M.Hoffman zu raten, dass er den Steuerberater darauf hinweist, dass mangels eines schriftlichen Beratungsauftrages nur maximal die in der StBGeBV angegebenen Stundensätze =max. EUR 92 pro Stunde anzusetzen sind. Ein abweichender höherer Betrag (wie hier z.B. EUR 105) darf abweichend nur in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden; da dürfte der Steuerberater jedoch Nachweisprobleme haben. Im übrigen dürfte der Steuerberater bei einer Gebührenklage auch Probleme haben, diesen Höchst-Stundensatz von EUR 92 durchzusetzen. Die Gerichte verlangen aus meiner (leidlichen) Erfahrung konkrete Nachweise, dass die Tätigkeit so lange gedauert hat/dauern musste und dass der Stundensatz angemessen ist.

PS: Unabhängig davon finde ich persönlich die Vorgehensweise des Steuerberaters hochgradig geschäftsschädigend, da offensichtlich neue Mandate von vornherein herausgepreist/abgeschreckt werden. Na, vielleicht hat er es nicht nötig.
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M.Hoffmann
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Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend allerseits.
Bis hierher erstmal Vielen Dank für die Diskusion des Sachverhalts.
A wird sich dank des Hinweises mit der Steuerberaterkammer in Verbindung setzen.
Zur nachträglichen Klärung einige der hier offenen Fragen.

Weshalb glaubt M.Hoffmann, dass Beratung nichts kostet. Wenn der Steuerberater nachweislich den Businessplan (der sicherlich ca. 20-30 Seiten umfasst) durchgesehen hat, dann kostet diese "Prüfung" etwas.
Ansonsten scheint A den StB aber auch nicht ausreichend darüber informiert zu haben, was schon alles vorliegt, sonst wären ja vermuitlich nicht (nach Ansicht des A) überflüssige Tätigkeiten ausgeführt worden.
Darüber hinaus wird es sicher auch schwer zu beweisen, welche Kostensätze & Themen vereinbart waren oder wurde ein Kostenvoranschlag gemacht?
Und.... welche Rolle spielt eigentlich C?
Ansonsten scheint A den StB aber auch nicht ausreichend darüber informiert zu haben, was schon alles vorliegt, sonst wären ja vermuitlich nicht (nach Ansicht des A) überflüssige Tätigkeiten ausgeführt worden.

A hat B nicht um eine "Prüfung" des Konzepts gebeten sondern das Konzept vorab zur "Einsicht" gegeben, um Verständnisschwierigkeiten des B im Vorfeld vorzubeugen.
Auszug aus der E-Mail:
[Hallo B,
hier wie abgesprochen das Unternehmenskonzept zur Einsicht. Im Zahlenteil habe ich mit rot angeführt, was noch unklar ist.]

Im Unternehmenskonzept war zur Rubrik PREISKALKULATION folgendes von A in rot beschrieben.
Noch unklar, da Fragen meinerseits zur korrekten Berechnung, Umsatzsteuer, Befreiung etc.
und zur Rubrik UMSATZ- UND RENTABILITÄTSVORSCHAU
Folgende Tabellen ebenfalls noch unklar, da Fragen meinerseits zur korrekten Berechnung, Ust.-Befreiung, Umsatzsteuer u. Vorsteuer, etc.
-Von A war die Richtung also eindeutig vorgegeben. Unter "Beratung" hat A das tatsächliche Beratungsgespräch von Angesicht zu Angesicht verstanden und wie schon erwähnt die Inhalte im Vorfeld artikuliert.
-A glaubt also NICHT, daß Steuerberatung NICHTS kostet.
-ÜberflüssigeTätigkeiten wurden deshalb ausgeführt, weil B dies ohne Wissen von A gemacht hat und A während der 1,5h damit beschäftigt war B die einfachsten Tabellen und Rechenschemata zu erläutern.
-der Kostensazt wurde mündlich im Ersttelefonat festgesetzt € 105 pro Std. (wie schon erwähnt ohne Angabe, daß dies ein NETTO-Betrag ist)
-die Themenvereinbarung geht schriftlich aus der E-Mail und den Auszügen aus dem Konzept hervor.
-ein Kostenvoranschlag wurde nicht gemacht
- C "spielt die Rolle" des WP, der das Unternehmenskonzept geprüft und für den Antrag auf Überbrückungsgeld Stellung genommen hat (also nicht ganz unwichtig, da eine Stellungnahme von B nicht von Nöten war)
-B war darüber ausreichend informiert

Um es abschließend noch einmal zu sagen.
A suchten einen geeigneten Steuerberater für die Zukunft und wollte vorab Fehler in eigenen Rechnungen vermeiden. Daher gab es Klärungsbedarf zur Rechnungserstellung, Umsatzsteuer und Befreiung. Außerdem wollte A gleich von Beginn der Aufnahme der selbst. Tätigkeit ein ordentliches Ablagesystem erstellen, daß auch den Steuerfachangestellten bei der Buchung der Posten hilfreich sein könnte. Dafür gab es Klärungsbedarf, wie ein solches Ablagesystem nach Vorstellungen des B zu organisieren sei.

Dass die ganze Geschichte nun so ausgehen muß ist sehr traurig.

Mit bestem Dank an alle Autoren. Es grüßt
M.Hoffmann
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Napoleon meinte "Wenn ein Befehl falsch verstanden sein kann, wird er falsch verstanden". Normal gesagt: Wenn ein Missverständnis entstehen kann, wird es wahrscheinlich entstehen. So war in diesem Fall. Und wenn der Vertrag nicht schriftlich ist, gibt es oft Missverständnisse.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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