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Muss die Stadt sich an Pfändungsfreibeträge halten?

 
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Janine
Gast





BeitragVerfasst am: 03.12.04, 18:51    Titel: Muss die Stadt sich an Pfändungsfreibeträge halten? Antworten mit Zitat

Hallo...
Ich hoffe ihr könnt uns helfen!
Mein Mann hat Schulden u.a. bei der Stadt. Momentan ist die Stadt auch sein Arbeitgeber.
So nun hat er auf Anraten der Schuldnerberatung hin, private Insolvenz beantragt, es war einfach unmöglich alle Gläubiger unter einen Hut zu bringen und alle Schulden gleichzeitig abzubezahlen. Der Antrag ist allerdings noch nicht durch, weil die Gläubíger sich teilweise weigern eine Aufstellung der Schuldsumme zu schicken.
Seitdem die Anfragen an die Schuldiger gestellt wurden, hat er ich glaube 14 neue Pfändungen auf seinem Konto. Er verdient fast 1.100 Euro, und wir sind eine 4 köpfige Familie. Mit dem Gehalt liegen wir weit unter dem Pfändungsfreibetrag (1350 Euro).
Nun ja, wir haben natürlich die gerichtliche Kontofreigabe aber die Stadt hält sich nicht daran.
Zunächst hat sie, trotz Gerichtsbescheid, den vollständigen Lohn gepfändet, dabei sind die Forderungen viel geringer (275 Euro). Natürlich durften sie das nicht, und wir konnten an unser Geld.
Nun haben sie beschlossen, die ausstehenden Beträge einfach vom nächsten Lohn abzuziehen (er arbeitet ja bei der Stadt). Ich kann mir kaum vorstellen, dass das gesetzlich möglich ist, oder? Es ist ja nichts anderes als eine Lohnpfändung und wir liegen nunmal unter dem Pfändungsfreibetrag und genau auf Grenze zur Sozialhilfe.
Das bedeutet, sollten sie nächsten Monat die 275 Euro pfänden müssen wir für einen Monat Sozialhilfe oder Wohngeld beantragen... das ist doch totaler Quatsch!
Wir sind natürlich gewillt die Schulden zu zahlen und haben die Forderung ja schon um 600 Euro per Ratenzahlung verringert, und wir haben ja gerade deshalb um alles unter einen Hut zu bringen Insolvenz beantragt...
Die Frage ist, darf die Stadt als Arbeitgeber und Gläubiger zugleich praktisch im Vorfeld für einen Monat teile seines Lohnes einbehalten?
Was können wir dagegen tun? Wie sollen wir uns verhalten?

Es wäre ganz lieb, wenn ihr einen Ratschlag für uns hättet...

Janine
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.12.04, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Für öffentlich-rechtliche Forderungen einer Stadt können unter Umständen schon andere Grenzwerte gelten als für eine Pfändung nach der Zivilprozeßordnung. Ungewöhnlich wäre es aber, wenn dadurch das Sozialhilfeniveau unterschritten wird.
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AndiKR
Gast





BeitragVerfasst am: 05.12.04, 00:48    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung, das ich mich hier einmische, aber dieses Thema finde ich nun sehr interessant.

Das die Stadtverwaltungen sich stellenweise schon an juristische Vorlagen vorbeimogeln können, finde ich ja schon ein sehr hartes Stück. Aber irgendwo müssen doch auch hierfür Grenzen gesteckt sein, oder?
Mal angenommen, die Stadtkasse weiß, das es sich bei dem Schuldner immer um ein Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag (ist doch auch für die Stadtverwaltung zwingend, oder?) handelt und nun verwaltungsintern Schritte veranlasst, die demnach lebensfremd, kostenverursachend und zudem sinnlos sind. Kann hier nicht der Schuldner, dem dieses Prozedere nicht nur ein großer Aufwand und Verdienstausfall (er muß ja persönlich dort auftauchen um sein Geld zu bekommen), sondern die ersten Schritte zu einem Insolvenzverfahren (Gläubiger angeschrieben; auch die Stadtkasse) eingeleitet hat nicht beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken? Immerhin könne man ja denken, das die Stadt, die sonst ja immer bei allem schludert, einen persönlichen, böswilligen oder gar amtsmissbrauchenden Grund hinter ihrem Handeln verbirgt.
Wie lassen sich in diesem Fall die Fangarme der Stadtverwaltung vorübergehend deaktivieren?

Über einen kompetenten Ratschlag würde ich mich freuen.

LG Andi
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AndiKR
Gast





BeitragVerfasst am: 05.12.04, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Und das heißt jetzt für mich? (bin kein Jurist)
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.12.04, 22:49    Titel: Re: Pfändungsschutz Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Zumindest § 55 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, meines Wissens aber auch andere entsprechende Gesetze, verweisen auf die §§ 850 ff. der ZPO.


Aber nicht alle, siehe z.B. § 51 Abs. 2 SGB I. Das könnte zutreffen, falls es um Erstattungsansprüche der Stadt z.B. aus Sozialhilfe oder Wohngeld geht. Da sind die Grenzen deutlich niedriger.
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AndiKR
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 01:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe immernoch nichts. Zumal ich keinerlei Gesetzestexte bei mir vorliegen habe.

Wie verhält es sich jetzt z.B., wenn es sich in diesem Fall um Abschleppgebühren eines Autos handelt?

LG Andi
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