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opelfreak26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.07.06, 08:53 Titel: Rücklastschrift |
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Hallo erst mal.
Habe folgendes Problem.
Mein Berater von meiner Sparkasse hat diese Woche von März bis Juli 06 alle Lastschriften von meinem Konto Zurückbuchen lassen. Ist dies zulässig? Wir haben einen Monatlichen abschlag vereinbart, den ich auch regelmäsig bezahle, da das Konto überzogen ist. Hatte die Bank nach einem Umzug gewechselt, und das so mit ihm vereinbart.
MFG Stephan |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 27.07.06, 08:59 Titel: |
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Moin,
@opelfreak26
Ich hab von Bankenrecht keine Ahnung.
Wenn Sie aber mit dem Berater Ihrer Bank eine Abschlagzahlung zur Tilgung Ihres Dispo´s vereinbart haben, dann ist das eine Sache.
Wenn sie aber weiter lustig von Ihrem Konto abbuchen lassen ist das eine andere.
Besteht auf dem Konto keine Deckung > Rücklastschrift.
Denn wenn Sie ihren Dispo wie vereinbart zurückführen wollen, dann konterkarieren diese Lastschriften diese Absicht.
So sieht das wenigstens mein auf Logik ausgerichtetes Beamtenhirn.
Mano
Zuletzt bearbeitet von mano am 27.07.06, 09:03, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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opelfreak26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.07.06, 09:02 Titel: |
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Nein da wurde ja nach dem Kontowechsel nichts mehr abgebucht.
Auch nicht nachdem kein gehalt mehr eingegangen ist.
Nach meinem Wissen sind auch nur Rücklastschrifen bis zu 6 Wochen zulässig. |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 27.07.06, 09:06 Titel: |
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Moin,
@opelfreak26
Sie können unberechtigte Lastschriften nach Eingang innerhalb der Sechswochenfrist von der Bank zurückbuchen lassen.
Die Bank ist nicht verpflichtet eingehende Lastschriften auf ihrem Konto zu begleichen. (Wenn keine Deckung vorhanden ist.)
Wenn dann auch noch kein Gehalt mehr eingeht -
Mano |
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opelfreak26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.07.06, 09:14 Titel: |
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Er hat die Lastschriften ab März zurückbuchen lassen wo noch geld eingegangen ist. Da hatte auch noch alles seinen normalen weg. Habe gestern bescheid von der Bank bekommen per Post das er alles am 25.07. zurückgebucht hat.
Also da wo Lastschriften waren, ist auch Lohn aufs Konto gekommen. |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 27.07.06, 10:04 Titel: |
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Hallo,
die Bank darf Lastschriften (mangels Deckung) nur unverzüglich nach Vorlage zurückgeben. Wird die LS vorgelegt, so muss die Bank sich entscheiden: Akzeptiert sie eine Überziehung oder gibt sie die LS zurück.
Wenn sich also Wochen oder später (aus Sicht der Bank) herausstellt, dass man die LS besser zurückgegeben hätte, so hat die Bank Pech gehabt.
Sie kann höchstens den Kunden bitten, sie zu beauftragen, die LS zurückzugeben. Die Bank selbst darf dies dann allein nicht mehr. |
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opelfreak26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.07.06, 10:12 Titel: |
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Zitat: | die Bank darf Lastschriften (mangels Deckung) nur unverzüglich nach Vorlage zurückgeben. Wird die LS vorgelegt, so muss die Bank sich entscheiden: Akzeptiert sie eine Überziehung oder gibt sie die LS zurück.
Wenn sich also Wochen oder später (aus Sicht der Bank) herausstellt, dass man die LS besser zurückgegeben hätte, so hat die Bank Pech gehabt.
Sie kann höchstens den Kunden bitten, sie zu beauftragen, die LS zurückzugeben. Die Bank selbst darf dies dann allein nicht mehr. |
Gibt es dafür einen § oder Gesetz oder ein Urteil.
MFG Stephan |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 27.07.06, 12:38 Titel: |
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Hallo,
die AGB der privaten Banken (andere Bankengruppen schreiben ähnliches) schreiben:
AGB hat folgendes geschrieben:: | 9.2 Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Lastschriften und Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden. |
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opelfreak26 Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.07.06, 13:06 Titel: |
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Vielen Dank für die Hilfe. Werde nun einen Rchtsanwalt damit beauftragen.
Falls jemand noch weiteres weiß bitte melden.
MFG Stephan |
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hjb FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.07.06, 16:54 Titel: |
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Hallo,
Karsten hat (wie immer) Recht, für eine Rückgabe ausserhalb der zweitätigen "Mangels Deckung" braucht die Bank einen Kundenauftrag. Sie darf nicht die Möglichkeit der Rückgabe wegen Widerspruchs dazu nutzen, den Saldo wieder einzufangen. (Nichtdestotrotz machen das einige).
Ein "darf nicht" gibts da aber auch beim Kunden: Er darf sein Konto nicht überziehen und hat sich verpflichtet, bei den Lastschriften für Deckung (Guthaben, Limit) zu sorgen.
Ich sag das deswegen, weil es m.E. nicht viel bringt, einen Rechtsanwalt auf diese Bank zu hetzen - von den Kosten mal abgesehen. Jegliche Kulanz der Bank wird man dann nicht mehr erwarten können. Die stellen die Restsumme zur sofortigen Rückzahlung fällig und vollstrecken dann (Kontopfändung, Gerichtsvollzieher...)
Ich würde mir das in der Situation gut überlegen, da einen "Aufriss" zu machen. Der Kunde kann keinen Schadenersatz fordern, denn ihm ist kein Schaden entststanden (die Gebühren sind genau so hoch für ihn als wenn seine Bank das gleich mangels Deckung zurückgegeben hätte)
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen  |
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