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Abstandszahlung bei Kaufrücktritt

 
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ststiefel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 16:33    Titel: Abstandszahlung bei Kaufrücktritt Antworten mit Zitat

Hallo,
wie groß darf eine Abstandssumme sein, wenn ein Käufer von der Lieferung einer bestellten Ware (z.B. Standard-Matratze) zurücktritt? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung? Wir nehmen an, die Lieferung sollte zwei bis vier Wochen nach Kauf erfolgen. Die Stornierung erfolgte eine Woche nach Kauf.
Vielen Dank.
StS
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist wohl zu allgemein gestellt. Wurde die Ware beim Versandhandel bestellt oder in einem Geschäft? Gibt es einen Vertragstext, in dem eine "Abstandssumme" festgelegt wird?

Eine gesetzliche Regelung gibt es m.E. nicht.
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ststiefel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Um den Fall zu konkretisieren: Es handelt sich um ein großes Möbelhaus und in den AGB wird von 25% geschrieben.
St. Schubert
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 20:05    Titel: Re: Abstandszahlung bei Kaufrücktritt Antworten mit Zitat

ststiefel hat folgendes geschrieben::
wie groß darf eine Abstandssumme sein, wenn ein Käufer von der Lieferung einer bestellten Ware (z.B. Standard-Matratze) zurücktritt?


Siehe den gestrigen Beitrag:

Zitat:
Fast immer heisst es beim Möbelkauf : wenn der Käufer vom Verkauf zurücktritt werden x% Schadengeld verlangt

Im französischen Recht (ich bin Franzose) ist dies Verboten... wie ist es denn im deutschen Recht ?

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=419954&highlight=#419954

ststiefel hat folgendes geschrieben::
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?


In dieser Frage gibt es eine gesetzliche Regelung, in der eine Obergrenze in Höhe des "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens oder der gewöhnlich eintretenden Wertminderung" festgelegt ist.

( Im Streifall hätte ein Gericht darüber zu befinden, ob eine - etwa per AGB-Klausel getroffene - Vereinbarung nicht über das "gewöhnliche" hinausgeht. )

Ich würde sagen: wenn die betreffende Ware (z.B. Matratzen) grundsätzlich nicht nach Kundevorgaben angefertigt wird ( wie es z.B. bei Möbeln der Fall sein kann ) und grundsätzlich auch nicht auf den Käufer zugeschnitten wird ( wie es z.B. bei Stoffen usw. möglich sein kann), dann wird der "gewöhnliche" Nichtabnahme-Schaden keinesfalls so hoch sein können, wie er bei (im Möbel-Sektor üblicher) "nach Kunden-Vorgaben gefertiger Zuschnitts-Ware" zuzuerkennen wäre ( bei Möbeln wird ein "gewöhnlicher" Nicht-Abnahme-Schaden von der Rechtsprechung angeblich bei 25% zuerkannt ).

mbG
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