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Gerichtskosten

 
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N i n a
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 23:44    Titel: Gerichtskosten Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an ein Familienangehöriger ist via Eilantrag vom Krankenhaus
zum Betreuer seiner Schwester geworden. Ein paar Tage vor dem Termin
beim Amtsgericht, wo der Betreuerausweis übergeben werden sollte ist die
Schwester gestorben.
Nun bekommt man eine "Anlage zur Feststellung, ob der Nachlass der Betroffenen
an den Gerichtskosten zu beteiligen ist."

Was bedeutet dabei:
[] Für die Betroffene war ein Altenteil im Grundbuch von
__________________ Blatt _______________ eingetragen.

Wie wird das denn auf den Nachlass angerechnet / gewertet?? Verstehe nicht,
warum und für was dieser Punkt gefragt wird?

Danke für Infos.
Nina
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nina,

durch ein Betreuungsverfahren sind natürlich Gerichtskosten entstanden. Das Gericht prüft nun, ob diese Kosten von der Betreuten Person oder ggf. aus dem Nachlass bezahlt werden können.
Entsprechend möchte das Gericht natürlich auch wissen ob Haus/ Grundstückseigentum bestand oder sonstiges Vermögen vorhanden war.

Ausfüllen - zurücksenden - dann wird das Gericht entscheiden ob die Kosten aus dem Nachlass gezahlt werden müssen oder aus der Staatskasse.

Grund zur Sorge besteht allerdings nicht, denn diese Kosten sind je nach Aufwand trotzdem nicht erheblich.

Grüße Lichtaus
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 08:07    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

das Gericht will die zustehenden Gebühren festsetzen und muß dazu wissen, über welches Vermögen die Betreute verfügte.

Der Gebührensatz ist nach meiner Kenntnis relativ niedrig und beträgt pro 10.000 Euro Vermögen lediglich 5 Euro.

Gruß

Andreas
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N i n a
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank an Euch für die Antworten!

Aber was hat es mit einem Altenteil auf sich? Ist das ein monetärer Wert für den Nachlass?
Muss man da auch was eintragen, wenn die/der Verstorbene ein Wohnrecht hatte?

Gruß und Danke
Nina
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 17:14    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

ich vermute mal, das läuft unter "geldwerter Vorteil".

Gruss

Andreas
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Lichtaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht mein Fachgebiet, aber logischerweise kann ein Wohnrecht/ Nießbrauchrecht ja nur zu Lebzeiten von geldwerten Vorteil sein.
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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 10:42    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Nicht mein Fachgebiet, aber logischerweise kann ein Wohnrecht/ Nießbrauchrecht ja nur zu Lebzeiten von geldwerten Vorteil sein.


Hallo,

Das war mir auch klar. Grummel..

Aber so wie ich es verstehe will das Gericht die Vermögssituation zum Todeszeitpunkt wissen, um daraus die Gebühren zu errechnen.

Gruß

Andreas
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N i n a
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 11:01    Titel: Re: ohne Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Nicht mein Fachgebiet, aber logischerweise kann ein Wohnrecht/ Nießbrauchrecht ja nur zu Lebzeiten von geldwerten Vorteil sein.


Hallo,

Das war mir auch klar. Grummel..

Aber so wie ich es verstehe will das Gericht die Vermögssituation zum Todeszeitpunkt wissen, um daraus die Gebühren zu errechnen.

Gruß

Andreas


Hallo,
genau. Und deswegen verstehe ich diese Frage nicht so wirklich. Mit den Augen rollen Wie soll man aus einem Wohnrecht was berechnen....

Gruß
Nina
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 11:32    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Oh Mann, das kostet jetzt Nerven.

Wohnrecht für eine Wohnung, 100 Quadratmeter, voll eingerichtet, Bad, Küche, WC. Vergleichsmiete ortsüblich = 700 Euro pro Monat. Diese Summe wird als geldwerter Vorteil angesetzt.

Im Vordruck des hiesigen Amtsgerichtes (Vermögensverzeichnis) heißt es unter 16. Sonstige Vermögenswerte (z. B. aus Überlassungsvertrag, Altenteil, Wohnrecht o. ä.) *)Hier wäre der Monatsbetrag (siehe oben) oder Jahresbetrag einzutragen, dieses Geld zählt als Vermögen.


Gruss

Andreas
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Berechnung einer wiederkehrenden Leistung , z.b. bei Auszahlung auf ein Nießbrauchrecht kenne ich die Berechnung der durchschnittlichen Lebenserwartung nach aktuellem ZVG Kommentar Stöber 18. Auflage mit dem geldwerten Vorteil multipliziert.

Das geht ja aber nur richtig bei lebenden Personen. Andere haben ja keine durchschnittliche Lebenserwartung.

Am besten mal kurz auf dem AG anrufen und nachfragen.

Lachen Wieso wird denn hier gerummelt, Andreas ??? Lachen
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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: aber logischerweise kann ein Wohnrecht/ Nießbrauchrecht ja nur zu Lebzeiten von geldwerten Vorteil sein

Lachen Wieso wird denn hier gerummelt, Andreas ??? Lachen [/color][/quote]

Weil mir klar ist, dass Nießbrauch bei Verstorbenen wenig bringt.

Gruß

Andreas
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