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Verfasst am: 28.07.06, 12:00 Titel: Wann beginnt tatsächlich eine vorläufige Deckung !
Guten Tag,
mich würde mal wirklich interessieren, ab wann eine "Vorläufige Deckungszusage" einer Bootshaftpflichtversicherung beginnt.
Gesetzt der Fall, ein Interessent geht morgens gegen 11.00 Uhr zu seinem Bootshändler und möchte eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diesem Bootshändler ist es jedoch gerade in dieser Zeit nicht möglich, da der Bearbeiter außer Haus ist. Der Interessent erhält eine Telefonnummer des Versicherungsmaklers. Der Interessent verlässt das Haus des Händlers und ruft bei diesem Makler gegen 11.45 persönlich an und bittet eine Versicherung abschließen zu können. Der Makler befindet sich gerade in einer Umzugsphase zwischen jede Menge Umzugskartons und bittet später nochmals anzurufen nimmt aber den Name des Versicherungsnehmers und die Bootsdaten auf.
Der Versicherungsnehmer fährt nun mit seinem Boot und kurz darauf gegen 13.00 Uhr erfolgt ein Unfall. Aus Angst ruft der Versicherungsnehmer zeitgleich wieder seinen Makler an und fragt nach einer schnellstmöglichen schriftlichen Deckungszusage für diesen Tag da er letztendlich nichts in der Hand hätte. Diesem kommt der Makler nach und eine "Vorläufige Deckungszusage" für diesen Tag wurde nach 30 Minuten schriftlich per Fax bestätigt.
Kann nun die Versicherung sich nun von diesem Schaden abwenden, mit der Aussage, die Deckungszusage gilt erst ab Sendebericht des Faxes, also ab 13.30 Uhr obwohl auf der Deckungszusage keine Zeiten fixiert wurden.
Somit würde der Versicherungsnehmer auf seinem Haftpflicht-Schaden sitzen bleiben oder gilt schon allein der Beginn der "Vorläufigen Deckung" ab dem Zeitpunkt der Bemühungen (Erstkontakt) um eine Haftpflicht-Versicherung???
Für jede Stellungnahme im Interesse der Allgemeinheit schon jetzt danke!
Verfasst am: 28.07.06, 12:14 Titel: Re: Wann beginnt tatsächlich eine vorläufige Deckung !
Nobodyisperfect hat folgendes geschrieben::
.... Der Interessent erhält eine Telefonnummer des Versicherungsmaklers. Der Interessent verlässt das Haus des Händlers und ruft bei diesem Makler gegen 11.45 persönlich an und bittet eine Versicherung abschließen zu können. Der Makler befindet sich gerade in einer Umzugsphase zwischen jede Menge Umzugskartons und bittet später nochmals anzurufen nimmt aber den Name des Versicherungsnehmers und die Bootsdaten auf....
meiner Meinung nach kommt es hier ganz entscheidend darauf an, was der Kunde dem Makler am Telefon gesagt hat und was der Makler geantwortet hat.
hat der Kunde gesagt, er möchte eine Haftpflichtversicherung abschließen, und der Makler hat dies so entgegen genommen? Oder hat der Kunde deutlich und ausdrücklich gesagt, er braucht jetzt sofort eine Haftpflichtversicherung, und der Makler hat dies (zumindest telefonisch) auch bestätigt?
Im zweiten Fal müsste der Kunde das nur so nachweisen können, dann wär er versichert.
Im ersten Fall, denk ich, konnte der Makler nicht wissen, dass der Vertrag jetzt sofort, in dieser Sekunde, beginnen soll, zumal ein Versicherungsvertrag, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, nach den gesetzlicehn Bestimmungen (§ 7 VVG) mittags um 12.00 Uhr beginnt. Dann hätte der Kunde (bzw. vielleicht auch der Geschädigte) Pech gehabt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Meiner Ansicht nach kann eine vorläufige Deckung nicht telefonisch vereinbart werden.
Sie wird erteilt mit Aufnahme des Antrages.. mit sämtlichen erforderlichen Daten und der Unterschrift des Kunden. Die vorläufige Deckung kann je nach Antragsvordruck bestätigt werden durch ankreuzen oder unter "besondere Vereinbarungen". Der Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Deckung wird uhrzeitlich bestimmt, z.B. 10.30 h.
Der Zeitpunkt der Bemühungen um Haftpflicht-Schutz ist irrelevant. Demnach könnte jeder Interessent, der ein Angebot einholt oder das Ansinnen äußert, einen Vertrag abschließen zu wollen, auf vorläufigem Versicherungsschutz bestehen.
Wer kennt nicht den Spruch der Versicherer?
"Eine brennende Scheune kann man nicht versichern."
Meiner Ansicht nach kann eine vorläufige Deckung nicht telefonisch vereinbart werden.
warum soll das nicht gehen?
Es gibt keine Formvorschriften für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Er kann rechtswirksam mündlich geschlossen werden. Es bleibt hier die Beweisfrage, und da könnte im vorliegenden Fall der Ferry schlechte Karten haben, wenn der Makler seine Version nicht bestätigt.
Und zum Satz "eine brennende Scheune kann man nicht mehr versichern" : soweit richtig, trifft aber hier nicht zu. Der Ferry wollte Versicherungsschutz haben zu einem Zeitpunkt, als der Versicherungsfall eben noch nicht eingetreten war. Das ist ok, das kann er.
Bleibt nur, wie schon mehrmals gesagt, die Beweisfrage: kann er den Nachweis führen, dass er jetzt, sofort, in dieser Sekunde, als er telefoniert hat, Versicherungsschutz braucht, und hat ihm der Makler dies so bestätigt? Wenn ja, ist er fein raus. Wenn nein, hat er Pech gehabt. _________________ Grüße, Mogli
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