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Verfasst am: 26.07.06, 22:54 Titel: Re: Betriebliche Mitbestimmung nach § 114 GO NW
Hallo,
Charly50226 hat folgendes geschrieben::
So soweit erstmal die "Kopfnuss".
ist ja schöner Tobak. Noch schöner wäre es aber, wenn die angeführten §§ mal verlinkt würden. Nicht jeder hat eine NRW-Gesetzessammlung. Und das Selbst-Zusammensuchen ist büschen lästig.
Verfasst am: 27.07.06, 20:52 Titel: Re: Betriebliche Mitbestimmung nach § 114 GO NW
Hallo,
Charly50226 hat folgendes geschrieben::
Unter welchen Umständen (ausser der Betriebsgröße, denn > 100 Mitarbeiter) wären die Mitarbeiter entsprechend § 18 Absatz 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 114 Absatz 3 GO an einem (zu wählenden) Betriebsausschuss zu beteiligen?
abgesehen davon, daß in der verlinkten Fundstelle (§ 114 Abs. 3 GO) "Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ..." steht (wurde die Vorschrift geändert oder wieso kommst Du auf "> 100 Mitarbeiter"?), sehe ich nach dem Wortsinn keine weiteren Voraussetzungen (als die Mitarbeiterzahl). § 18 Abs. 3 S. 3 GKG verweist auf § 114 Abs. 3 GO und knüpft an die dortigen Voraussetzungen an.
Die "Negativ-Thesen" kann ich nicht so recht nachvollziehen. Kann aber auch daran liegen, daß ich im kommunalen Wirtschaftsrecht kaum vertiefte Kenntnisse habe. Vielleicht fällt anderen Leuten hier noch was schlaues ein?
auf den ZVB finden die Vorschriften über die HH-Wirtschaft der Gden entspr. Anwendung.
Man unterscheidet:
1. Der ZVB wird vollständig nach den Vorschriften der Eigenbetriebe geführt. (Möglichkeit kann durch Verbandssatzung geregelt werden)
2. Der ZVB wird nach den Vorschriften der HH-Wirtschaft geführt. Dann muss der ZVB einen Eigenbetrieb als Sondervermögen einrichten, wenn er sich wirtschaftlich betätigen will. Man hat dann 2 Rechnungswesen. Einmal den HH des ZVB (der im wesentlichen nur Schlussbuchungen enthält) und den Wirtschaftsplan des EigenBet.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der EigB wirtschaftlich tätig wird.
Ein reines Rechenzentrum nur für Mitglieder ist der eigenen Verwaltung zuzuordnen (§ 107 II Nr. 5 GO). Wenn Dritten ggü. Leistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob dies untergeordnet ist und lediglich der Auslastung vorh. Kapazitäten dient. Wenn das der Fall ist, besteht keine Pflicht zur Eigenbetriebsbildung (sonst stellt sich die Frage, ob die Gemeinde überhaupt dahin tätig werden darf).
Wenn jetzt der ZVB einen förmlichen Eigenbetrieb gründet (mit Sondervermögen usw.), dann muss er einen Betriebsausschuss haben und Mitarbeiter beteiligen. Genauso, wenn er anordnet, dass die EigB-Vorschriften direkt auf den ZVB Anwendung finden sollen.
Sinnvoller wäre dieses Problem so zu umgehen, dass der ZVB ganz normal tätig wird, die doppelte Buchführung einführt (oder nutzt, je nach HH-Recht) und der Leiter des ZVB seine Befugnisse im Innenverhältnis auf einen Geschäftsführer übeträgt. Dann kann nicht angenommen werden, dass der ZVB ein Eigenbetrieb sei, weil dazu ein förmlicher Akt (Satzungserlass) erforderlich ist. Anzuwenden ist dann allerdings weiter das HH-Recht (einschl. HH-Plan usw.).
Kann man das Problem nicht einfach umgehen, indem man eine Anstalt gründet?
Diese Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung ist ungewöhnlich. Hier stellt sich die Frage, ob diese Regelung verfassungswidrig ist, weil die Gemeinde vollständig und persönlich haftet, jedoch gleichzeitig Dritte nicht vom Volk legitimierte Ausschussmitglieder den Wirtschaftsbetrieb mitbestimmen. (Art. 20 II GG, 28 GG). Durch diese Konstruktion könnte die Opposition die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes leiten. _________________ mfg
Klaus
mag sein, dass der Gesetzgeber mit der Mitarbeiterbeteiligung die Sache ähnlich ausgestalten wollte, wie die Drittelbeteiligung bei GmbHs über 500 Mitarbeiter.
Der ZVB ist als Gemeindeverband ebenfalls durch Art. 28 GG geschützt (in der Regel gehören dem ZVB fast nur Kommunenen an). Ich kenne das GKG nicht ganz genau, aber ich vermute, dass die Kommunene im Falle einer Zahlungsunfähigkeit voll haften. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei OHGs, KGs und Personengesellschaften auf die Mitarbeitermitwirkung auf der Seite der Unternehmensleitung verzichtet.
Bei einem Rechenzentrum mag das kaum ins Gewicht fallen. Falls ein Eigenbetrieb/ ZVB jedoch andere an die Bevölkerung gerichtete Leistungen erbringt, ist es mE schon wichtig, dass nur die Vertreter der Mitgliedsgemeinden abstimmen dürfen.
Zum Fall:
Das mit der Abnahmeverpflichtung ist bei einem Rechenzentrum mglw. schwierig. Anders als wenn der ZVB zB für den Vollzug des Wohngeldgesetzes zuständig ist und alle Bescheide erlässt, ist es bei Rechenleistungen mglw. nicht einfach abzugrenzen, welche Aufgaben dort "gerechnet" werden bzw. praktisch kompliziert (Kompatibilität, eigene Rechenkapazitäten der Gden).
Ich denke man sollte nur prüfen, wie weit die wirtschaftliche Betätigung geht. Da Rechenleistungen keine Angelegenheit sind, die eine Kommune im Rahmen ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (wie Schwimmbad, Theater, Sozialeinrichtungen), dh der öffentliche Zweck diese Aufgabe zur Erbringung an Private nicht rechtfertigt, kann der ZVB ggü. Privaten nur im Rahmen der Auslastung vorh. Kapazitäten tätig werden. Betätigt sich der Verband darüber hinaus bewusst wirtschaftlich, ist das mE rechtswidrig.
Aus einer Betätigung im privaten Bereich ergeben sich darüber hinaus viele Probleme im Ausschreibungsbereich. Die Leistung kann dann nicht mehr als Inhouse-Geschäft an den ZVB vergeben, sondern muss ausgeschrieben werden. _________________ mfg
Klaus
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