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Verfasst am: 25.07.06, 14:53 Titel: Eigene mit Mitbewerber-Preisen vergleichen
Guten Tag,
ist es erlaubt, in einer Broschüre zu schreiben "20% günstiger als Firma XXX", wenn dieser Wert auch tatsächlich korrekt ist, oder ist es nicht zulässig, seine eigenen Preise in z.B. Broschüren mit denen eines Mitbewerbers zu vergleichen und dessen Namen zu nennen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.07.06, 18:24 Titel:
Grundsätzlich ist das nicht (mehr) unzulässig.
Man sollte allerdings je nach Einzelfall sehr aufpassen, daß der Vergleich auf einer nachprüfbaren Grundlage basiert (vgl. Telefonentgelte oder Hotelzimmerpreise, die sind auch nicht bei allen pauschal vergleichbar, sondern nur im Einzelfall - ein "X% billiger als die Teledumm" hat schon einigen Mitbewerbern teure Prozesse beschert) und idealerweise auch mit einem Datum versehen ist (ansonsten senkt der Konkurrent morgen die Preise und mahnt übermorgen ab). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 28.07.06, 18:14 Titel: Re: Eigene mit Mitbewerber-Preisen vergleichen
NuP! hat folgendes geschrieben::
ist es erlaubt, in einer Broschüre zu schreiben "20% günstiger als Firma XXX", wenn dieser Wert auch tatsächlich korrekt ist,
1. Eigentlich ist ein Vergleich unzulässig, falls er ..."die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft", § 6 UWG.
( Also z.B. "X hat schlechtere Qualität als wir", "Y hat kürzere Ladenöffnungszeiten als wir", "Z ist bei den Kunden unbeliebter als wir", "Ws Preis sind ungünstiger als unsere" ...)
2. Eigentlich ist ein Vergleich unzulässig, wenn er irreführend ist, etwa wenn der Konkurrent seine 20% höheren Preise inzwischen nicht mehr verlangt / niemals verbindlich angeboten hat (oder wenn es ohnehin Mondpreise sind, auf die er grundsätzlich 20% Rabatt gibt ...)
3. Eigentlich sind allerdings Vergleiche zulässig, sofern sie objekt auf "den Preis dieser Waren" bezogen sind, § 6 UWG.
( X-GmbH: 150,- Euro ............. Wir: 135,- Euro )
Zitat:
oder ist es nicht zulässig, seine eigenen Preise in z.B. Broschüren mit denen eines Mitbewerbers zu vergleichen und dessen Namen zu nennen?
Wenn der Wettbewerber im Vergleich erkennbar gemacht wird, dann darf jedefalls mit dem Vergleich keine ... " Wertschätzung eines vom Wettbewerber benutzten Firmennamens oder Markenzeichens ( = Kennzeichen )" in unlauterer Weise ausgenutzt werden, § 6 UWG.
( Unsere Armbanduhr: 329,90 Euro; --- Rolex bei Tschibo: 8700 Euro, Rolex bei Uhren-Müller: 9500,- )
[ Inwiefern von Bedeutung ist, ob die fragliche Wertschätzung dem verglichenen Produkt zu gelten hätte, oder ob es genügen würde, wenn sie allein "dem Kennzeichen" entgegengebracht würde, auch wenn z.B. die damit versehenen Merchandising-Produkte ( etwa mit einem markenrechtlich geschützten Vereinsnamen versehene Fan-Artikel ) von lausigster Qualität wären, für nie und nimmer eine Wertschätzung erlangt werden könnte, kann ich nicht sagen. )
( Der EuGH hatte die heikle Frage zu entscheiden, wann in Werbevergleichen ( Rasierklingen) die Erwähnung der verglichenen Wettbewerber-Marke ( Gillette ) als rufausbeutend verboten werden dürfte. )
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.08.06, 14:16 Titel:
Ich versteh's - wäre natürlich ulkig, wenn der Leser mehr versteht als der Autor... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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