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Die Zustellung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher oder die Post durch einen Brief gegen Postzustellungsurkunde.
Das heißt ganz einfach, das der Gerichtsvollzieher oder der Postbote den Brief dem Empfänger übergibt oder im Briefkasten oder anderswo ablegt und über die Zustellung und Zeit der Zustellung ein Protokoll fertigt, welches Postzustellungsurkunde heißt.
Diese wird dem Absender zurückübersandt.
Der Mahnbescheid wird meines Wissens immer per förmlicher Amtszustellung im gelben Kuvert zugestellt.
Die Zustellung durch den GV ist erst beim Vollstreckungsbescheid möglich. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
ich habe einen Mieter der zwei Monatsmieten nicht gezahlt hat. Ich überlege einen Mahnbescheid zu beantragen. Nun habe ich zufällig gesehen, dass ein Mahnbescheid bereits bei dem Mieter im Briefkasten liegt.
Was passiert in solchen Fällen, wenn der Mieter die Briefe nicht abholt. Die Zeit läuft ab und dann wird vollstreckt. Muss ich als Antragsteller noch was machen oder findet das Gericht die Person selber und vollstreckt solange bis ich meine Formderung kriege? Sollte der Mieter den Bescheid nicht abholen ist das doch nur im Interesse des Stellers, oder sehe ich das flasch? Was mache ich, wenn ich die Adresse des Schuldners nicht kenne?
Nun habe ich zufällig gesehen, dass ein Mahnbescheid bereits bei dem Mieter im Briefkasten liegt.
Ganz zufällig? Natürlich...
Zitat:
Was passiert in solchen Fällen, wenn der Mieter die Briefe nicht abholt. Die Zeit läuft ab und dann wird vollstreckt.
Nein, zum vollstrecken gehört ein Titel, den hat man mit einem MB noch nicht.
Zitat:
Muss ich als Antragsteller noch was machen oder findet das Gericht die Person selber und vollstreckt solange bis ich meine Formderung kriege?
Das Gericht vollstreckt gar nicht. Es gab mal ein Land, in dem haben andere für alle mitgedacht und auch deren Angelegenheiten geregelt, dagegen gab es dann einen Volksaufstand, der Änderung brachte.
Ergo, selbst ist der Mann. Erst einmal muss ein rechtskräftiger Titel vorliegen, dann muss man den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Zitat:
Sollte der Mieter den Bescheid nicht abholen ist das doch nur im Interesse des Stellers, oder sehe ich das flasch?
Eventuell legt der Mieter Einspruch ein und stellt Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn er glaubhaft versichert, den VB nicht erhalten zu haben. Das kann schon mal passieren, wenn zufällig jemand in die Briefkästen anderer Leute guckt und die Neugier gewinnt...
Zitat:
Was mache ich, wenn ich die Adresse des Schuldners nicht kenne?
Eine EMA.
Bitte schön und immer schön die Fingerchen aus anderer Leute Briefkästen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
also der Briefkasten ist ziemlich voll, so dass Post rausschaut. und ganz vorne war eben der Brief mit dem Mahnbescheid. Ich habe nicht in den Kasten gegriffen
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.07.06, 07:44 Titel:
Mahnman hat folgendes geschrieben::
Der Mahnbescheid wird meines Wissens immer per förmlicher Amtszustellung im gelben Kuvert zugestellt.
Diese Zustellung kann übrigens auch durch andere Unternehmen als die gelbe Post geschehen. Und wenn ich mich nicht völlig täusche, liegen solche Umschläge nicht in Briefkästen... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
deswegen meine Verwunderung. War ein EInschreiben mit Protokollierung auf dem Umschlag, dass dieser am xx zugestellt sei. Der Umschlag mit dem weiten Fenster vom Gericht sieht aber eindeutig aus, ich habe beruflich sowas schon mal in der Hand gehalten, deswegen kam der mir sehr bekannt vor.
Daraus kann ich doch schließen, dass der Mieter (noch) kein Nachsendeauftrag beantragt hat, bzw. dieser noch nicht nachsendet. Demnach ist meiner Meinung der Mieter im Haus wohnhaft. Wird nun in den letzten Tagen im Juli (er hat zum 31.07. gekündigt) ein Bescheid ausgestellt (wie der oben z.B.), ist dieser dann rechtlich zugestellt?
Der Mieter hat noch bis ende Juli seinen Vertrag. Stelle ich in den nächsten Tagen ein Antrag aus Erlass eines Mahnbescheides, wird dieser rechtzeitig (noch im Juli) zugestellt oder dauet sowas länger? Ich befürchte, dass ich auf den Kosten (erstmal= sitzen bleobe, da er im August weg ist und ich nicht an seine Adresse komme.
Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt.
@HeinrichS
das mit im Juli noch zustellen, könnte ganz knapp werden. Da muss das Gericht schon mächtig auf Zack sein. Verlassen würde ich mich darauf jedoch nicht. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Könnte über einen spezialisierten Anwalt klappen, der seine Mahnbescheide elektronisch einreicht. Das verkürzt die Bearbeitungszeit nicht unerheblich. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Verfasst am: 30.07.06, 13:24 Titel: nicht abgeholte gelbe Briefe
Hallo
Ich arbeite für die Deutsche Post, und habe je nach Zustellbezirk tagtäglich mit den gelben Briefchen zu tun...
Der MB gilt offiziell als zugestellt, sobald der Brief oder die Benachrichtigung über seine Niederlegung auf der Filiale eingeworfen wurden. Wenn der Empfänger nun einfach keine Lust hat, den Brief abzuholen oder er ihn ungeöffnet wegwirft, ist das sein pech.
Verweigern kann er die Annahme auch nicht... im Gegensatz zu einem Einschreiben. Selbst wenn er formal sagt "den Brief will ich nicht", verfährt der Zusteller wie folgt:
Er wirft den Brief dann eben in den Briefkasten rein, und kreuzt in der zugehörigen Zustellurkunde an, daß der Empfänger die Annahme verweigert hat und der Brief deshalb in den Briefkasten geworfen wurde.
Bei Unzustellbarkeit aufgrund fehlender neuer Anschrift geht der Brief zurück an den Absender, dann kann ggf. eine Meldeanfrage gestartet werden, denn polizeilich gemeldet sein muß er auch am neuen Wohnort.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.07.06, 15:37 Titel:
Das Problem bei diesen Geschichtchen ist oftmals, daß nach einer neueren Tendenz in der Rechtsprechung ein gerichtliches Schriftstück - gleich ob Klage, Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid - nur dann als zugestellt gilt, wenn die Zustellung an demjenigen Ort erfolgt, an dem der Gegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also wohnt und schläft, vgl. KG, Beschl. v. 20. 06. 2005, Az. 19 U 87/04, so auch schon BGH NJW 1978, 426f., BGH NJW 1993, 1083f.). Die Meldeanschrift ist insoweit irrelevant. Es besteht mithin zwar die Möglichkeit, unter der Meldeanschrift Titel zu erwirken, der Schuldner kann jedoch, wenn er von dem Titel zu irgendeinem späteren Zeitpunkt - z. B. durch eine Vollstreckung - erfährt, Vollstreckungsschutz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Notfrist beantragen. Und dann sieht der Gläubiger ggf. ganz schön alt aus, vor allem, wenn das Ganze nach Jahren passiert, die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist und der Gegner diese Einrede im nachfolgenden Verfahren erhebt...
Aber wo er wohnt und schläft, muß wiederum nicht ein Briefkasten mit seinem Namen vorhanden sein, in die derartige Post mit dem Vermerk "zugestellt am" eingeworfen werden kann?!
Ist ein ziemlich "kompliziertes Ding" finde ich. Und ist es auch in der Praxis.
Diese Gesetze sind für den ehrlichen Bürger gemacht, der wenn er umzieht sich auch sofort beim EMA meldet, eine Nachsendeauftrag bei der Post stellt und erschrickt, wenn er schon eine einfache Mahnung in seiner Post findet...
Einen notorischen Schuldner - der Mahnschreiben einfach ignoriert und wenn's zu viele werden einfach mal wieder umzieht, ohne An- und Abmeldung selbstverständlich! - dem kommt man so nie hinter die Schliche... _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie
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