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Verfasst am: 30.07.06, 16:09 Titel: Führerscheinregelung-Angebot, das zurückgenommen werden kann
Hallo,
war bis vor 1 1/2 Jahren bei einer Versicherung KFZ- versichert bei ziemlich hoher SFK.
Wollte mein Fahrzeug ca. 15 Monate später wieder anmelden und fragte nach einer günstigeren SFK durch Führerscheinregelung (SFK 1/2 durch 3 Jahre Besitz des Führerscheins). Der Berater der Versicherung bejahte diese Möglichkeit und gab SFK 1/2 an.
Daraufhin sandte er mir die Dopplkarte und den Neuantrag, auf dem diese SFK angegeben war (allerdings nicht den Grund dafür und er verlangte auch nicht eine Kopie des Führerscheins).
Ich akzeptierte den Vertrag in dieser Form und meldete mein Fahrzeug wieder an.
Jetzt auf einmal meldet sich die Versicherung und möchte die vorherige SFK wieder einsetzen und verlangt einen wesentlich höheren Betrag, der für mich derzeit nicht leistbar ist.
Ist der erste Neuantrag, auf dessen Grundlage ich den Vertrag abschloss, damit einfach nichtig? Oder ist das ein Vertrag, der als solcher zu gelten hat?
Kann meine Versicherung die Führerscheinregelung einfach, nach 6 Wochen Versicherung, wieder zurücknehmen?
Ich habe jetzt erst mal zurückgeschrieben und den Sachverhalt dargestellt. Was ist zu erwarten?
Danke für sachdienliche Hinweise!
§5 VVG
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Weicht den der VVertrag vom Antrag ab und wird auf die Abweichung deutich hingewiesen? _________________ MfG,
Duisburger
Hallo, erstmals vielen Dank für die Reaktionen!
Also, der Vorvertrag war durch Schäden belastet. Diese waren allerdings jeweils relativ geringfügig, trotzdem konnte ich sie nicht finanziell ausgleichen. Und dann gehen die Prozente hoch, auch, wenn der letzte Schaden nur 300 Euro war........
Der Führerschein wurde mir also nicht (noch nie) entzogen.
Gruß mit Dank vorab.
Ja, er weicht insofern ab, als eine hohe Nachforderung gestellt wird, dem Ausfertigungsgrund "Änderung der schadenfreien Jahre (lfd. Jahr) zur Kraftfahrtversicherung" und es wird tatsächlich darauf hingewiesen, dass man Widerspruch einlegen muss.
Bin schon dabei.
Das heißt also, dass, sobald der Widerspruch eingegangen ist, der "Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung" nichtig ist, oder?
Klasse, bin erleichtert. Vorerst jedenfalls.
Danke, nochmals.
Sollte noch etwas dazu zu sagen sein, nur zu. Ich freu mich über jede Unterstützung.
Hmm, bedeutet das, daß bei der Antragsaufname die Vorversicherung nicht angegeben wurde?
Wenn das der Fall ist, ist das für einen Versicherer sehr leicht festzustellen und die Schäden aus dem Vorvertrag werden auf den neuen Vertrag beim neuen Versicherer angerechnet.
Vorversicherung
Schadenverlauf oder ununterbrochenes Bestehen der Versicherung bei
anderen Versicherern werden dem Versicherungsnehmer angerechnet,
wenn dies durch Bescheinigung des Vorversicherers nachgewiesen
wird. Maßgebend ist dabei die Höhe der Beitragssätze nach den Tarifbestimmungen
Durch unterschiedliche Regelungen über die Anwendung der Beitragssätze
kann es zu Abweichungen gegenüber dem Vorversicherer kommen.
Liegt die Bescheinigung bei Ausstellung der Police noch nicht vor,
werden Schadenverlauf oder ununterbrochenes Bestehen dem Versicherungsnehmer
vorläufig aufgrund der Angaben im Antrag angerechnet.
Der Versicherer ist berechtigt, die Höhe der Beitragssätze und Klassen
auf Grundlage der Auskunft des Vorversicherers, auch rückwirkend,
zu berichtigen. Verschweigt der Antragsteller eine Vorversicherung, so
kann sich der Haftpflichtbeitrag für das erste Versicherungsjahr auf das
Doppelte erhöhen (vgl. TB Nr. 26 Abs. 5).
Man muß abwarten, wie der neue Versicherer auf den Widerspruch reagiert, man hätte das aber vielleicht schon mit einem Anruf klären können.
Nein, es war derselbe Versicherer! Sie wussten, wie ich aus dem Beratungsgespräch (telefonisch) weiß, wie hoch die SF- Klasse war.
Auf SF 1/2 sind sie nur gegangen auf extra Nachfrage von mir, wegen Führerscheinregelung.
Außerdem hat das Fahrzeug dieselbe KFZ- Nummer.
Das also kann das Problem nicht sein. Höchstens, dass die die Kopie meines Führerscheins nie angefordert hatten. Und denken jetzt, es sei ein Irrtum- oder versuchen es halt mal..........
Schöne Grüße!
also wenn der vertrag vom antrag abweicht und sie einspruch einlegen kommt der vertrag rückwirkend nicht zustande.
im ergebnis müssten sie sich einen neuen versicherer suchen und beim aktuellen wären empfange leistungen (prämien und schadenregulierungen gegenseitig zu erstatten - wenn ich mich nicht stark irre).
spannend wäre noch zu wissen ob sie über einen versicherungsagenten oder einen versicherungsmakler betreut werden und ob sie die zusagen beweisen können.
der versicherungsagent ist "auge und ohr" des unternehmens. wenn er etwas zusagt und sie es beweisen können hat das unternehmen das gegen sich gelten zu lassen - unabhängig welche internen regelungen getroffen wurden.
hat der makler ihnen etwas erzählt, können sie sich an ihn wenden und diesen haftbar machen. der versicherer ist in dem fall außen vor. _________________ MfG,
Duisburger
Hallo,
bin jetzt etwas verwirrt. Also, es gibt einen Antrag, einen Vertrag und einen Nachtrag.
Im Antrag waren die gesamten vom Telefonberater eingetragenen Daten- also auch die SF- Klasse aufgrund Führerscheinregelung. Diese Daten wurden nach Wiederanmeldung im Vertrag übernommen. Ich habe also einen Vertrag, der lautet, dass ich über SF-Klasse 1/2 versichert bin (allerdings nicht der Grund dafür, wie schon gesagt).
Und jetzt kommt, 6 Wochen später, ein Nachtrag, meine aus dem Eingansschreiben "neuen Versicherungunterlagen", auf die ich - deutlich vermerkt- widersprechen kann.
Für mich ist die Sache klar: Der Vertrag gilt.
Allerdings kann ich nicht beweisen, dass der Telefonberater mir dieses Angebot für Führerscheinregelung wirklich gemacht hat- außer eben in dem schrifltichen Antrag mit eingetragener SF 1/2.
Leider habe ich mit dem Vertrag die Führerscheinkopie nicht geschickt (hat auch keiner verlangt), dann wäre es alles ganz klar.
Es war also kein Makler, der mir das vermittelt hat, sondern ein ganz normaler Mitarbeiter aus dem Callcenter. Normalerweise müssen die doch ihre Gespräche doch auch dokumentieren, auch, wenn dieses ca. 6 Monate zurück liegen.
Oder nicht?
Nochmals: Wenn der Vertrag SF 1/2 zeigt, dann ist das doch der rechtsverbindliche Vertrag.?
Was mich aber interessieren würde: Ist diese Führerscheinregelung eine reine Kulanzsache des eigenen Versicherers? Denn drei Jahre Führerscheinbesitz ist ja schnell erreicht........
Als ich im Vorfelde wegen der Wiederanmeldung des Fahzeuges bei einem anderen Versicherer nachfragte, konnte dort die Führerscheinregelung nicht angewandt werden. Dort hätte ich mich mit vollem Beitragssatz versichern müssen.
Weiß das jemand?
Die Führerscheinregelung kommt dann zum Tragen, wenn erstmals ein Fahrzeug angemeldet wird und der Versicherungsnehmer länger als drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis ist.
Wenn vorher ein Vertrag - mit welcher Schadenfreiheitsklasse und bei welchem Versicherer auch immer - bestanden hat, gilt die Führerscheinregelung nicht.
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