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recht.de :: Thema anzeigen - Umwandlung in GmbH, gilt Haftungsbesch. für Ansprüche a. oHG
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Umwandlung in GmbH, gilt Haftungsbesch. für Ansprüche a. oHG

 
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miky10
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 31.07.06, 20:16    Titel: Umwandlung in GmbH, gilt Haftungsbesch. für Ansprüche a. oHG Antworten mit Zitat

Hallo,
meine Firma möchte ich von einer oHG in eine GmbH umwandeln. Was passiert mit Ansprüchen die noch aus der oHG Zeit entstehen, z.B. aus einem Gerichtsbeschluß ect. ? Gilt dann die Haftungsbeschränkung der GmbH oder sind diese Ansprüche aussen vor und werden nicht in die GmbH integriert ?

Freue mich auf Antworten !

Gruß,
MIKY
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RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort gibt § 224 Umwandlungsgesetz (UmwG):
http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__224.html

§ 224 UmwG
Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung


(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.
(2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird."

Mit anderen Worten:
1.
Die GmbH haftete für alle Ansprüche, die gegenüber der oHG entstanden sind.

2.
Die ehemaligen oHG-Gesellschafter haften grundsätzlich 5 Jahre lang weiterhin persönlich für die gegenüber der oHG entstandenen Ansprüche.

Gruß
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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