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Bürgschaftsverjährung bei Forderungsverkauf

 
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beenhakker
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 14:51    Titel: Bürgschaftsverjährung bei Forderungsverkauf Antworten mit Zitat

hallo zusammen,
habe folgenden Fall und hätte gerne eine Auskunft zur Verjährung:

Verjährung von Forderung aus Bürgschaft

A benötigt für die Kreditaufnahme bei der Bank am 18.02.1999 den Bürgen B.
Die Forderung der Bank wird gegenüber B abgesichert durch eine Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 7.000 DM.

Am 31.08.2000 kündigt die Bank dem Kreditnehmer A wegen ausbleibender Zahlungen.
B erhält darüber keine Information, weder von A, noch von der Bank.

Am 27.07.2006 erhält B von der einer anderen Bank ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass diese neue Bank mit der Abwicklung von Kreditforderungen durch die Erstbank beauftragt wurde. Zudem ist die Erstbank mittlerweile verkauft und in eine (noch wieder andere) Großbank integriert worden.

Zudem teilt die neue Bank in diesem Schreiben nun dem Bürgen erstmals mit, dass die Geschäftsbeziehung zwischen A und der Erstbank am 31.08.2000 beendet wurde, kein Geldeingang seitdem von A und der neuen Bank festgestellt wurde und dass die neue Bank nun B zur Zahlung des vereinbarten Höchstbetrages (damals 7.000 DM, heute 3.579,04 €) innerhalb einer Zweiwochenfrist (bis 15.08.2006) auffordert.


Wie sieht es in diesem Falle mit der Verjährung aus? §195,199 BGB sprechen von drei Jahren nach Bekanntwerden des Forderungsfalles (der liegt ja nun 6 Jahre zurück).

Vielen Dank für Ihre Unterstüzung!

beenhakker
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Bürgschaft ist ja noch nicht in Anspruch genommen. Sie kann daher nicht verjährt sein. Die Frage ist: Ist die Hauptforderung verjährt? Wann wurde denn gekündigt? Wurde die Forderung tituliert?
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beenhakker
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

die kündigung wurde am 31.08.2000 ausgesprochen. damit dürfte die hauptforderung verjährt sein. in diesem moment erlangt die bank kenntnis vom schuldner und von der forderung.

eine klage wurde nicht angestrengt. ob ein mahnbescheid vorlag, wurde dem bürgen nicht mitgeteilt.
der bürge erhielt lediglich am 28.07.2006 die information, dass kein zahlungseingang durch den schuldner festgestellt wurde und man sich deshalb am bürgen zuschaffen machen möchte.

der bürge hat bereits schriftliche einrede der verjährung erhoben
a) bzgl. der hauptforderung der bank gegenüber dem schuldner und
b) bzgl. der forderung der bank gegenüber dem bürgen.

gruß,
beenhakker
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Einreden des Schuldners zustehen, sollte mit der Verjährung der Hauptforderung auch das Problem des Bürgen erledigt sein.

Bankenüblich wird der Bürge spätestens mit der letzten Mahnung informiert. Das dient den Interessen aller Beteiligten. Ob aus den nicht vorgenommenen Info jedoch Honig gesaugt werden kann? Kann ich nicht sagen.
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beenhakker
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn dem so ist, dann macht der Bürge B. heute abend mit seinem Ehemann E. eine Champagnerflasche C. auf. Smilie

Danke für die Infos!

beenhakker
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

einfach hier nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__768.html
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