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1. frage:
mal angenommen ein sohn (ab 1 wird mental dazu gezwungen, als 2. kreditnehmer zu stehen, obwohl er keinerlei einkommen hat.
kann man per klage erreichen, dass dieser aus dem kreidtvertrag rausgenommen wird?
2. frage:
darf eine bank a ein konto ihres schuldners bei einer anderen bank pfänden?
3. frage:
falls frage 2 bejaht wird: darf ein konto auch dann gepfändet werden, wenn auf diesen nur rente und kindergeld draufkommt?
zu 1)
Wer zwingt?
Wie zwingt man "mental"?
Was sagt denn die Bank, warum sie den Sohn als Kreditnehmer haben will?
Was wurde denn mit dem Geld gemacht?
War der Sohn volljährig?
Grundsätzlich ist es so, dass wir Vertragsfreiheit haben. Der BGH hat explizit entschieden, dass Kreditnehmer sich auch für Kredite verpflichten dürfen, die sie überfordern würden.
zu 2)
Wenn die Bank einen Titel hat, darf sie (wie jeder andere Gläubiger, der einen Titel hat auch) pfänden, was immer sie glaubt pfänden zu wollen.
zu 3)
Pfänden kann sie. Ob sie etwas bekommt, hängt davon ab, ob hier pfändungsfreie Beträge eingehen. Es gibt Spitzenrenten, die locker gepfändet werden können.
kann man per klage erreichen, dass dieser aus dem kreidtvertrag rausgenommen wird?
Wieso per Klage?
Wieso nicht per Kündigung?
Schon mal mit der Bank gesprochen?
Schon mal mit dem Elternteil gesprochen?
Nein?
Dann wird's aber höchste Zeit.
Das ist nämlich erst mal deutlich billiger als Anwalt und Gericht. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
@Karsten11
kredite verpflichten, die sie überfordern. stimem ich zu. klinkt pausibel. aber wenn man keinerlei einkommen hat? ich glaube in dem fall ist es wieder was anderes. ist aber nur meine meinung.
Zitat:
Pfänden kann sie. Ob sie etwas bekommt, hängt davon ab, ob hier pfändungsfreie Beträge eingehen.
mal angenommen auf dem konto seien 750 EUR, 150 EUR kindergeld und 600 eur rente. und wie gesagt auf nem konto bei einer anderen bank. auch dann?
@mitternacht
Zitat:
Wieso nicht per Kündigung?
sie meinen also, mal angenommen, man ist 2. kreidtnehmer ... man schickt der bank ne kündigung, dass man als 2. kreidtnehmer aus dem vertrag rausgenommen wird und das machen sie dann?
@Karsten11
kredite verpflichten, die sie überfordern. stimem ich zu. klinkt pausibel. aber wenn man keinerlei einkommen hat? ich glaube in dem fall ist es wieder was anderes. ist aber nur meine meinung.
Solange beide Darlehensnehmer zusammen den Kredit bedienen können, kann ich kein Problem erkennen. Wenn der Sohn (temporär) kein Einkommen hat, aber die Mutter den Kredit bedient? Wo ist da die Sittenwidrigkeit?
Knackpunkt wäre, ob die Bank hier versucht, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Verwandtenbürgschaften durch die Einbeziehung des Sohnes als 2. Kreditnehmer zu umgehen. Der BGH (Urteil v. 14.11.2000 Az. XI ZR 248/99) schreibt hierzu: "Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht."
Daher meine Fragen in meinem letzten Posting.
Ggf. wäre dann der Kreditvertrag analog der Rechtsprechung zu Bürgschaften zur Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung angreifbar.
m34 hat folgendes geschrieben::
mal angenommen auf dem konto seien 750 EUR, 150 EUR kindergeld und 600 eur rente. und wie gesagt auf nem konto bei einer anderen bank. auch dann?
Ich habe die Folgefrage in das Inkassorecht verschoben. Dort ist die Diskussion über Pfändungen und Pfändungsfreigrenzen besser aufgehoben.
m34 hat folgendes geschrieben::
man schickt der bank ne kündigung, dass man als 2. kreidtnehmer aus dem vertrag rausgenommen wird und das machen sie dann?
Vorsicht!!! Eine Kündigung durch den 2. Darlehensnehmer allein ist hier nicht möglich, da Vertragspartner beide Kreditnehmer sind.
Eine "Kündigung" durch einen Darlehensnehmer ist definitiv nicht ratsam. Korrekt ist die Bitte an die Bank, einer Vertragsänderung zuzustimmen (nämlich der Schuldhaftentlassung von Darlehensnehmer 2).
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.08.06, 19:49 Titel:
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Es gibt Spitzenrenten, die locker gepfändet werden können.
Hallo Karsten,
der Thread ist irgendwie nicht im Inkassorecht (datreibe ich mich auch rum) angekommen...
Zu obigem Zitat: Sobald eine gesetzliche Rente aufs Konto kommt, ist sie für sieben Tage unpfändbar und zwar auch dann, wenn sie eine Spitzenrente ist. (§55 SGB)
Da bekommt man sowohl als Gläubiger als auch als Pfändungsbearbeitung einer Bank "soooo einen Hals", aber machen kann man nix. Wenn der Kunde die Kohle haben will, bekommt er sie. Sogar dann, wenn die Bank den Betrag gern noch mit dem Sollsaldo verrechnet hätte: is nich.
Gruss Hans-Jürgen
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
die frage ist zwar jetzt vielleicht blöd, aber ich traue mich mal trotzdem:
ab wann darf die bank ein konto pfänden?
nach der kündigung?
nach dem vollstreckungsbescheid?
oder erst nach der zwangsvollstreckung?
ich meine damit das konto bei einer anderen bank. das das konto bei der bank, bei der man den kreidt hat, nach kündigung gesperrt wird, kann ich mir nämlich gut vorstellen: in form von dispokündigung etc.
Die Pfändung ist ein Teil der Zwangsvollstreckung.
Zur Pfändung braucht die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht.
Hierzu braucht sie eine titulierte Forderung.
Hierzu brauch sie eine fällige Forderung.
Diese entsteht durch die Kündigung.
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